Text
59.
Verordnung
der Landesregierung über die Neukundmachung
des Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landwirtschaftskammergesetz neu kundgemacht.Auf Grund des Artikel 38, der Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,, wird in der Anlage das Landwirtschaftskammergesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1)Absatz einsIn der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 25/1975, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1975,, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
Kundmachung des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 54/1980,Kundmachung des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980,,
Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 36/1993,Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,,
Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 51/1995.Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,.
(2)Absatz 2Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Anlage
Gesetz
über die Landwirtschaftskammer
für das Land Vorarlberg
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1Paragraph eins,
Rechtliche Stellung
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ihr Sitz ist in Bregenz.
(2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer gliedert sich in die Sektion der Land und Forstwirte und die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(3)Absatz 3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landwirtschaftskammer wirtschaftliche Unternehmungen führen oder sich an solchen beteiligen.
(4)Absatz 4Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes in Verbindung mit der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg“ zu führen.
§ 2Paragraph 2,
Zweck und Grundsätze
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berufen.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.
§ 3Paragraph 3,
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 4Paragraph 4,
Begriffsbestimmung der Land- und
Forstwirtschaft
Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
Ackerbau, Grünland- und Alpwirtschaft, Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, Wein-, Obst- und Gartenbau, Pilzzucht, Imkerei;
Waldwirtschaft, Betrieb einer Baumschule, Jagd, Fischereiwirtschaft, Torfgewinnung;
Hilfs- und Nebenbetriebe der unter lit. a und b angeführten Betriebe, soweit sie nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallen.Hilfs- und Nebenbetriebe der unter Litera a und b angeführten Betriebe, soweit sie nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallen.
§ 5Paragraph 5,
Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
(1)Absatz einsAls Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer:
wer in Vorarlberg gelegene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder Nutznießer im Gesamtausmaß von mindestens 1 Hektar oder als Pächter im Gesamtausmaß von mindestens 2 Hektar im Sinne des § 4 auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Für die Feststellung dieser Mindestausmaße sind eigene und fremde Grundstücke zusammenzuzählen, wobei 1 Ar Eigengrund 2 Ar Fremdgrund gleichzusetzen ist. Die vom Eigentümer zusammen mit eigenen Grundstücken bewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen (Verwandten, Verschwägerten, Wahl, Zieh und Pflegekinder) sowie die von einem Miteigentümer, Mitpächter und Mitnutznießer bewirtschafteten Grundstücke dieser Mitberechtigten sind hiebei als eigene Grundstücke zu werten. Von den Miteigentümern, Mitnutznießern oder Mitpächtern landwirtschaftlicher Grundstücke gelten nur jene als Berufsangehörige der Landwirtschaft, die diese Grundstücke auf Rechnung der Mitberechtigten bewirtschaften. In Zweifelsfällen hat die Gemeinschaft der Mitberechtigten der Landwirtschaftskammer diese Personen zu benennen;wer in Vorarlberg gelegene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder Nutznießer im Gesamtausmaß von mindestens 1 Hektar oder als Pächter im Gesamtausmaß von mindestens 2 Hektar im Sinne des Paragraph 4, auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Für die Feststellung dieser Mindestausmaße sind eigene und fremde Grundstücke zusammenzuzählen, wobei 1 Ar Eigengrund 2 Ar Fremdgrund gleichzusetzen ist. Die vom Eigentümer zusammen mit eigenen Grundstücken bewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen (Verwandten, Verschwägerten, Wahl, Zieh und Pflegekinder) sowie die von einem Miteigentümer, Mitpächter und Mitnutznießer bewirtschafteten Grundstücke dieser Mitberechtigten sind hiebei als eigene Grundstücke zu werten. Von den Miteigentümern, Mitnutznießern oder Mitpächtern landwirtschaftlicher Grundstücke gelten nur jene als Berufsangehörige der Landwirtschaft, die diese Grundstücke auf Rechnung der Mitberechtigten bewirtschaften. In Zweifelsfällen hat die Gemeinschaft der Mitberechtigten der Landwirtschaftskammer diese Personen zu benennen;
wer, ohne landwirtschaftlichen Grund in dem unter lit. a bezeichneten Mindestausmaß zu bewirtschaften, eine landwirtschaftliche Tätigkeit wie Obst und Gartenbau, Pilzzucht, Geflügelhaltung, Geflügelzucht, Fischerei und Fischzucht, Imkerei u.dgl. auf eigene Rechnung hauptberuflich ausübt;wer, ohne landwirtschaftlichen Grund in dem unter Litera a, bezeichneten Mindestausmaß zu bewirtschaften, eine landwirtschaftliche Tätigkeit wie Obst und Gartenbau, Pilzzucht, Geflügelhaltung, Geflügelzucht, Fischerei und Fischzucht, Imkerei u.dgl. auf eigene Rechnung hauptberuflich ausübt;
wer aufgrund einer Tätigkeit gemäß lit. a und b mindestens zehn Jahre Berufsangehöriger der Land und Forstwirtschaft war, eine Pension bezieht und keinen anderen Beruf ausübt;wer aufgrund einer Tätigkeit gemäß Litera a und b mindestens zehn Jahre Berufsangehöriger der Land und Forstwirtschaft war, eine Pension bezieht und keinen anderen Beruf ausübt;
wer bei einem der unter lit. a und b bezeichneten Betriebsinhaber als Familienangehöriger in dessen landwirtschaftlichem Betrieb mitarbeitet, ohne eine andere Tätigkeit hauptberuflich auszuüben und ohne eine Voraussetzung des Abs. 2 zu erfüllen;wer bei einem der unter Litera a und b bezeichneten Betriebsinhaber als Familienangehöriger in dessen landwirtschaftlichem Betrieb mitarbeitet, ohne eine andere Tätigkeit hauptberuflich auszuüben und ohne eine Voraussetzung des Absatz 2, zu erfüllen;
die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, die freien Berufsvereinigungen der Berufsangehörigen gemäß lit. a und b und die Agrargemeinschaften.die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, die freien Berufsvereinigungen der Berufsangehörigen gemäß Litera a und b und die Agrargemeinschaften.
(2)Absatz 2Als Berufsangehörige der Land und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Abs. 1 bezeichneten Art, ausgenommen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen;Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Absatz eins, bezeichneten Art, ausgenommen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen;
Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer oder einer freien Berufsvereinigung gemäß Abs. 1 lit. e;Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer oder einer freien Berufsvereinigung gemäß Absatz eins, Litera e, ;,
Saisonarbeiter, soweit sie in diesen Dienstverhältnissen bei längerfristiger Betrachtung überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebszweig beschäftigt sind;
Dienstnehmer, die in einer unter lit. a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, aus diesem Grunde eine Pension beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.Dienstnehmer, die in einer unter Litera a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, aus diesem Grunde eine Pension beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.
(3)Absatz 3Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Name des Ehegatten sowie der Eltern und der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und die im § 10 Abs. 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden. Weiters darf die Landwirtschaftskammer die im § 10 Abs. 4 genannten Daten zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden (§ 39 Abs. 2) übermitteln. Für die im zweiten und vierten Satz genannten Zwecke dürfen von den Organen der Sozialversicherungsträger und von den Organen der Landwirtschaftskammer auch personenbezogene Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Name des Ehegatten sowie der Eltern und der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und die im Paragraph 10, Absatz 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden. Weiters darf die Landwirtschaftskammer die im Paragraph 10, Absatz 4, genannten Daten zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden (Paragraph 39, Absatz 2,) übermitteln. Für die im zweiten und vierten Satz genannten Zwecke dürfen von den Organen der Sozialversicherungsträger und von den Organen der Landwirtschaftskammer auch personenbezogene Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
(5)Absatz 5Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 4, entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.
§ 6Paragraph 6,
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1)Absatz einsDer eigene Wirkungsbereich umfaßt die im § 7 angeführten Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter der Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.Der eigene Wirkungsbereich umfaßt die im Paragraph 7, angeführten Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter der Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
(2)Absatz 2Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.
§ 7Paragraph 7,
Aufgaben
(1)Absatz einsAufgaben der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
die Vertretung der Interessen der Land und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer, besonders durch
Anregungen und Stellungnahmen betreffend Rechtsvorschriften, Richtlinien, Förderungen oder sonstige Maßnahmen,
Mitwirkung an der Bestellung von Kollegialorganen, Beiräten u.dgl., soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, Bereitstellung von Sachverständigen und
die Förderung der Land und Forstwirtschaft, besonders durch
Maßnahmen für die Qualitätssicherung und ökologische Orientierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion,
Maßnahmen für die Beschaffung und den Einsatz von Betriebsmitteln und für die Verwertung und den Absatz von Produkten und Dienstleistungen, besonders auch Anmeldung und Innehabung von Verbandsmarken,
Mitwirkung an staatlichen Förderungen,
Maßnahmen der fachlichen Aus und Weiterbildung,
Maßnahmen für die Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse im ländlichen Raum;
die Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder, besonders durch
Beratung und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Vertretung bei Behörden und Ämtern,
Informationen sowie Maßnahmen zur Hilfestellung in besonderen Fällen, beispielsweise durch die Organisation und Mitwirkung an einem Betriebshelferdienst,
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits, Wohn- und Lohnverhältnisse, Abschluß von Kollektivverträgen.
(2)Absatz 2Zur Erreichung des Zweckes (§ 2 Abs. 1) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.Zur Erreichung des Zweckes (Paragraph 2, Absatz eins,) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.
(3)Absatz 3Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit ähnlich organisierten Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.
§ 8Paragraph 8,
Amtshilfe
(1)Absatz einsDie Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
§ 9Paragraph 9,
Anhörung
Entwürfe zu Gesetzen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber oder Dienstnehmer mittelbar oder unmittelbar berühren könnten, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies gilt für besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren, sinngemäß.
§ 10Paragraph 10,
Daten
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, persönliche, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen Daten nach Abs. 4.Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, persönliche, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen Daten nach Absatz 4,
(2)Absatz 2Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 7 Abs. 3) ist zulässig.Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (Paragraph 7, Absatz 3,) ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Daten über Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer ihrer Mitglieder und in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen.Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Daten über Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer ihrer Mitglieder und in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, weitere Daten nach Absatz eins, mitteilen.
(4)Absatz 4Die Wahlbehörden sind ermächtigt, zur Durchführung der Wahlen und Befragungen gemäß dem 4. Abschnitt jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten sowie der Eltern und der Dienstgeber, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.
§ 11Paragraph 11,
Abgabenbegünstigung
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.
2. Abschnitt
Organisation
§ 12Paragraph 12,
Konstituierung der Vollversammlung
der Landwirtschaftskammer
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen. Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Einladung zur konstituierenden Versammlung bis zur Beendigung dieser Verhältnisse aufgeschoben werden.
(2)Absatz 2Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Vizepräsidenten. Stimmen, die nicht für die genannten Wahlvorschläge der Sektionen abgegeben werden, sind ungültig. Wählbar sind nur österreichische Staatsbürger.
(3)Absatz 3Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Mitglieder der Vollversammlung leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
§ 13Paragraph 13,
Dauer des Amtes
der Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1)Absatz einsDas Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet mit der Konstituierung der neuen Vollversammlung. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2)Absatz 2Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten.Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten.
(3)Absatz 3An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.An die Stelle der gemäß Absatz 2, Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
(4)Absatz 4Scheidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 12 Abs. 2 wieder zu besetzen.Scheidet gemäß Absatz 2, ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wieder zu besetzen.
(5)Absatz 5Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskammerfunktionär.
(6)Absatz 6Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 14Paragraph 14,
Pflichten und Rechte
der Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Vollversammlung, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten, führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
(3)Absatz 3Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung.
(4)Absatz 4Das Nähere gemäß den Abs. 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.Das Nähere gemäß den Absatz 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.
§ 15Paragraph 15,
Kammerorgane
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
die Sektionsversammlung der Land- und Forstwirte,
die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer,
der paritätische Ausschuß,
§ 16Paragraph 16,
Vollversammlung
(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 14 im Wahlkörper der Land und Forstwirte und fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählt.
(2)Absatz 2Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 12 der Präsident.Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, der Präsident.
(3)Absatz 3Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder der Vollversammlung es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4)Absatz 4Der Vollversammlung obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich anderen Organen der Landwirtschaftskammer vorbehalten sind.
(5)Absatz 5Zur Vorberatung kann die Vollversammlung aus ihrer Mitte Fachausschüsse bilden. In diesen müssen jeweils beide Sektionen vertreten sein. Den Vorsitzenden des Ausschusses wählt die Vollversammlung. Die Mitglieder der Vollversammlung können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Erforderlichenfalls kann das Präsidium beschließen, daß auch Vertreter von Fachverbänden (§ 24), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.Zur Vorberatung kann die Vollversammlung aus ihrer Mitte Fachausschüsse bilden. In diesen müssen jeweils beide Sektionen vertreten sein. Den Vorsitzenden des Ausschusses wählt die Vollversammlung. Die Mitglieder der Vollversammlung können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Erforderlichenfalls kann das Präsidium beschließen, daß auch Vertreter von Fachverbänden (Paragraph 24,), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6)Absatz 6Die Vollversammlung hat das Recht, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten durch Beschluß abzuberufen.
(7)Absatz 7Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vollversammlung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der erste Vizepräsident den Vorsitz in der Vollversammlung zu führen. Scheidet der Präsident durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, gelten bis zur Angelobung des neuen Präsidenten die Regelungen über seine Vertretung.
(8)Absatz 8Für die Abberufung der Vizepräsidenten ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Abberufung kann aber nur von der Mehrheit der Kammerräte jener Sektion gestellt werden, der der zur Abberufung beantragte Vizepräsident angehört.Für die Abberufung der Vizepräsidenten ist Absatz 7, sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Abberufung kann aber nur von der Mehrheit der Kammerräte jener Sektion gestellt werden, der der zur Abberufung beantragte Vizepräsident angehört.
(9)Absatz 9Die Sitzung der Vollversammlung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.
§ 17Paragraph 17,
Sektion und Sektionsversammlung
der Land und Forstwirte
(1)Absatz einsDie Sektion der Land und Forstwirte umfaßt jene Mitglieder, die im Wahlkörper der Land und Forstwirte wahlberechtigt sind.
(2)Absatz 2Der Sektion der Land und Forstwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3)Absatz 3Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihr durch Gesetz oder Verordnung als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind,
in sonstigen Angelegenheiten des § 7, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.in sonstigen Angelegenheiten des Paragraph 7,, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.
(4)Absatz 4Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der Land und Forstwirte gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der Land und Forstwirte gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der Paragraph 22, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(5)Absatz 5Zur Vorberatung kann die Sektionsversammlung einen Ausschuß bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuß (§ 19).Zur Vorberatung kann die Sektionsversammlung einen Ausschuß bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuß (Paragraph 19,).
§ 18Paragraph 18,
Sektion und Sektionsversammlung
der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
(1)Absatz einsDie Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt jene Mitglieder, die im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind.
(2)Absatz 2Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3)Absatz 3Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihr durch Gesetz oder Verordnung als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind,
in sonstigen Angelegenheiten des § 7, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.in sonstigen Angelegenheiten des Paragraph 7,, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.
(4)Absatz 4Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der Paragraph 22, Absatz eins und 2 sinngemäß.
§ 19Paragraph 19,
Paritätischer Ausschuß
(1)Absatz einsDer paritätische Ausschuß besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und je fünf Mitgliedern der Sektionsversammlungen.
(2)Absatz 2Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der §§ 17 Abs. 3 lit. b und 18 Abs. 3 lit. b, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuß verlangt.Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der Paragraphen 17, Absatz 3, Litera b und 18 Absatz 3, Litera b,, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuß verlangt.
(3)Absatz 3An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 20Paragraph 20,
Kontrollausschuß
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei beide Sektionen vertreten sein müssen. Die Mitglieder des Präsidiums sowie jene Mitglieder der Vollversammlung, die Kammerbedienstete sind, dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Der Kontrollausschuß kann Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(2)Absatz 2Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Absatz eins, erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
(3)Absatz 3Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten bekanntzugeben. Dieser hat das Ergebnis samt einer allfälligen Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung vorzulegen.
§ 21Paragraph 21,
Präsidium
(1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
(2)Absatz 2Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch Verordnung der Vollversammlung hiezu beauftragt ist. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen, der Beschluß des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie finanzielle Verfügungen, die im Voranschlag nicht gedeckt sind.
§ 22Paragraph 22,
Präsident
(1)Absatz einsDer Präsident vertritt die Kammer nach außen und führt die Geschäfte. Er ist Vorstand des Kammeramtes.
(2)Absatz 2Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Glaubt der Präsident, daß ein Beschluß der Vollversammlung, des paritätischen Ausschusses oder des Präsidiums ein Gesetz verletzt, hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, hat der Präsident innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(3)Absatz 3Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unbeschadet seiner Verantwortlichkeit den Vizepräsidenten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach § 44 Abs. 2 verantwortlich.Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unbeschadet seiner Verantwortlichkeit den Vizepräsidenten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach Paragraph 44, Absatz 2, verantwortlich.
(4)Absatz 4Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß § 13 Abs. 4 in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.
§ 23Paragraph 23,
Kammeramt
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Kammerorgane sind durch das Kammeramt zu besorgen. Das Kammeramt wird in Unterordnung unter den Präsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt.
(2)Absatz 2Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3)Absatz 3Als Angestellter des Kammeramtes darf nur aufgenommen werden, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Für die Besetzung eines Dienstpostens, auf den gemäß Art. 28 Abs. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet, ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Voraussetzung.Als Angestellter des Kammeramtes darf nur aufgenommen werden, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Für die Besetzung eines Dienstpostens, auf den gemäß Artikel 28, Absatz 4, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet, ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Voraussetzung.
(4)Absatz 4Das Dienstrecht der Angestellten des Kammeramtes wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
§ 24Paragraph 24,
Fachliche und örtliche Hilfsorgane
(1)Absatz einsZur Beratung der Organe der Landwirtschaftskammer kann die Vollversammlung Beiräte für Fachangelegenheiten oder Angelegenheiten, die bestimmte Personengruppen betreffen, bestellen.
(2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation der weiblichen Berufsangehörigen (Bäuerinnenorganisation) zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen einzurichten. Das Nähere über den Aufbau, die Geschäftsordnung und die Wahlen der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Satzung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
(3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung von Fachverbänden bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Fachverbände haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(4)Absatz 4Das Präsidium kann für Bezirke und Gemeinden besondere an die Weisung des Präsidenten gebundene Organe der Landwirtschaftskammer bestellen.
§ 25Paragraph 25,
Geschäftsordnung
(1)Absatz einsDie Organe der Kammer gemäß § 15 lit. a bis f werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, zumindest aber einmal jährlich, zu Sitzungen einberufen.Die Organe der Kammer gemäß Paragraph 15, Litera a bis f werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, zumindest aber einmal jährlich, zu Sitzungen einberufen.
(2)Absatz 2Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen.
(3)Absatz 3Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums: der Kammeramtsdirektor;
zu den Sitzungen des paritätischen Ausschusses: der Kammeramtsdirektor und die Sachbearbeiter der beiden Sektionen;
zu den Sitzungen der Sektionsversammlungen: der Kammeramtsdirektor und der zuständige Sachbearbeiter.
(4)Absatz 4Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(5)Absatz 5Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß Paragraph 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(6)Absatz 6Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
(7)Absatz 7Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(8)Absatz 8Das Nähere über die Geschäftsführung regelt die Vollversammlung in der Geschäftsordnung.
§ 26Paragraph 26,
Haushalt
(1)Absatz einsDer Aufwand der Landwirtschaftskammer samt dem ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung wird getrennt für Verwaltungsaufwand (Aufwandsentschädigungen der Kammerfunktionäre, Bezüge der Bediensteten und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2)Absatz 2Die Teilvoranschläge der Sektionen, die den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben umfassen, sind jeweils von der Sektionsversammlung zu beschließen. Der einheitliche Voranschlag der Landwirtschaftskammer, der die Teilvoranschläge und den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft umfaßt, ist von der Vollversammlung zu beschließen. Der gemeinsame Voranschlag ist bis spätestens 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zu beschließen.
(3)Absatz 3Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Landwirtschaftskammer erfolgt:
durch Einnahmen der Landwirtschaftskammer aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
durch allfällige andere Einnahmen der Landwirtschaftskammer, die nicht Einnahmen einer Sektion sind und nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Land und Forstwirtschaft bestimmt sind;
bezüglich des noch unbedeckten Restes durch einen aliquoten Beitrag jeder der beiden Sektionen, dessen Höhe der paritätische Ausschuß endgültig festsetzt.
(4)Absatz 4Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
(5)Absatz 5Die Bedeckung des Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft erfolgt:
durch allfällige Zuschüsse des Bundes und des Landes;
durch allfällige andere Einnahmen, die ausdrücklich zur Förderung der Land und Forstwirtschaft bestimmt sind.
(6)Absatz 6Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen jeder der beiden Sektionen;
durch Zuwendungen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Willen des Zuwendenden für Zwecke einer der beiden Sektionen bestimmt sind;
für die Sektion der Land und Forstwirte durch Beiträge der im § 5 Abs. 1 lit. a, b und e angeführten Berufsangehörigen;für die Sektion der Land und Forstwirte durch Beiträge der im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b und e angeführten Berufsangehörigen;
für die Sektion der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der im § 5 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Berufsangehörigen.für die Sektion der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Berufsangehörigen.
(7)Absatz 7Die im Abs. 6 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Sektion.Die im Absatz 6, angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Sektion.
(8)Absatz 8Der einheitliche Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Landwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektion. Das Präsidium und die Sektionsleiter sind ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages der Kammer bzw. des jeweiligen Teilvoranschlages der Sektionen bis zu 10 v.H. zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.Der einheitliche Voranschlag gemäß Absatz eins, ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Landwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektion. Das Präsidium und die Sektionsleiter sind ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages der Kammer bzw. des jeweiligen Teilvoranschlages der Sektionen bis zu 10 v.H. zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
(9)Absatz 9Wenn der einheitliche Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Organe der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ermächtigt, Ausgaben nach dem gemeinsamen Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Ausgaben je Monat soweit sich aus Gesetzen oder Verordnungen oder bestehenden Verträgen nichts anderes ergibt ein Zwölftel der um 10 v.H. gekürzten Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen.
(10)Absatz 10Die Sektionen haben Teilrechnungsabschlüsse über die Gebarung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu erstellen. Diese sind von der Sektionsversammlung zu genehmigen. Sodann ist ein einheitlicher Rechnungsabschluß der Landwirtschaftskammer, der die Teilrechnungsabschlüsse und die Gebarung hinsichtlich des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes und Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land und Forstwirtschaft einschließt, von der Vollversammlung zu genehmigen und spätestens bis Ende Mai des dem abgelaufenen Haushaltsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis vorzulegen.
§ 27Paragraph 27,
Beiträge der Mitglieder
(1)Absatz einsDie Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge.Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge.
(2)Absatz 2Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b und e sind von der Sektion der Land und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zugrunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. b ein landwirtschaftlicher Einheitswert festgelegt oder liegen für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. e die Vorraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a vor, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 1.Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b und e sind von der Sektion der Land und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zugrunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, ein landwirtschaftlicher Einheitswert festgelegt oder liegen für Berufsangehörige gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, die Vorraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, vor, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Absatz eins,
(3)Absatz 3Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis d sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzli che Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen. Dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerbeiträge eine angemessene Vergütung, die die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat.Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis d sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzli che Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen. Dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerbeiträge eine angemessene Vergütung, die die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat.
§ 28Paragraph 28,
Kostenbeiträge
Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im besonderen Interesse einzelner Personen oder Betriebe liegen, Kostenbeiträge, die durch Beschluß der Vollversammlung festgelegt sind, verlangen. Die Kostenbeiträge müssen nach Art der Dienstleistung bestimmt sein, dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und können für Mitglieder und Nichtmitglieder (§ 7 Abs. 2) verschieden sein.Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im besonderen Interesse einzelner Personen oder Betriebe liegen, Kostenbeiträge, die durch Beschluß der Vollversammlung festgelegt sind, verlangen. Die Kostenbeiträge müssen nach Art der Dienstleistung bestimmt sein, dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und können für Mitglieder und Nichtmitglieder (Paragraph 7, Absatz 2,) verschieden sein.
3. Abschnitt
Aufsicht
§ 29Paragraph 29,
Allgemeines
Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
§ 30Paragraph 30,
Aufsichtsmittel
(1)Absatz einsDie Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch
die Genehmigung von Verordnungen und Beschlüssen (Abs. 2),die Genehmigung von Verordnungen und Beschlüssen (Absatz 2,),
die Aufhebung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen, die dem § 29 widersprechen (§§ 31 und 32),die Aufhebung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen, die dem Paragraph 29, widersprechen (Paragraphen 31 und 32),
die Ungültigerklärung von Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie in einen Ausschuß auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von Amts wegen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden,
die Auflösung der Vollversammlung, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungsbereich überschreitet oder Gesetze verletzt oder sich beharrlich weigert, die von der Landesregierung festgestellten Mißstände infolge Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beheben. Die Landesregierung ist zur Auflösung der Vollversammlung verpflichtet, wenn eine der Sektionsversammlungen auch nach Heranziehung der Ersatzmänner nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist,
durch Einsichtnahme, Auskunftsbegehren und Teilnahme an Sitzungen (§ 33).durch Einsichtnahme, Auskunftsbegehren und Teilnahme an Sitzungen (Paragraph 33,).
(2)Absatz 2Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen (§ 1 Abs. 3) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über die Dienstordnung (§ 23 Abs. 4) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung oder der Beschluß dem § 29 widerspricht.Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen (Paragraph eins, Absatz 3,) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über die Dienstordnung (Paragraph 23, Absatz 4,) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung oder der Beschluß dem Paragraph 29, widerspricht.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 und 2 und §§ 31 und 32 haben durch Bescheid zu erfolgen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der Landwirtschaftskammer Parteistellung zu. Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 lit. a versagt oder ein Beschluß oder eine Verfügung nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das jeweils zuständige Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.Die Entscheidungen der Landesregierung nach Absatz eins und 2 und Paragraphen 31 und 32 haben durch Bescheid zu erfolgen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der Landwirtschaftskammer Parteistellung zu. Wird eine Genehmigung gemäß Absatz eins, Litera a, versagt oder ein Beschluß oder eine Verfügung nach Absatz eins, Litera b, aufgehoben, so ist das jeweils zuständige Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
§ 31Paragraph 31,
Prüfung von Bescheiden
(1)Absatz einsRechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Mißständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
tatsächlich undurchführbar ist oder
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(2)Absatz 2Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, nicht mehr zulässig.
(3)Absatz 3Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 32Paragraph 32,
Prüfung von Beschlüssen
(1)Absatz einsSonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer, die nicht unter die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 lit. a und § 31 fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.Sonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, Litera a und Paragraph 31, fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(3)Absatz 3Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.
§ 33Paragraph 33,
Auskunfts- und Ladungspflicht
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstükke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Organe einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
4. Abschnitt
Wahlen und Befragung der Kammermitglieder
§ 34Paragraph 34,
Art und Ausschreibung der Wahlen
(1)Absatz einsDie Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land und Forstwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt.
(2)Absatz 2Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden jeweils innerhalb von vier Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 6 und 30 Abs. 1 lit. c binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden jeweils innerhalb von vier Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der Paragraphen 13, Absatz 6 und 30 Absatz eins, Litera c, binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
(3)Absatz 3Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
(4)Absatz 4Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(5)Absatz 5Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
§ 35Paragraph 35,
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind:
im Wahlkörper der Land und Forstwirte die Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis e. Natürliche Personen sind nur wahlberechtigt, wenn sie österreichische Staatsbürger, Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben;im Wahlkörper der Land und Forstwirte die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a bis e. Natürliche Personen sind nur wahlberechtigt, wenn sie österreichische Staatsbürger, Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben;
im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis e, wenn sie österreichische Staatsbürger, Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis e, wenn sie österreichische Staatsbürger, Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Absatz 2Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.Wählbar sind die im Absatz eins, angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben.
§ 36Paragraph 36,
Ausübung des Wahlrechtes
(1)Absatz einsFür die Wahlen in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht. Wer diese Pflicht ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund nicht erfüllt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte hat, abgesehen von der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter juristischer Personen, eine Stimme und bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern in jedem Wahlkörper eine Stimme.
(3)Absatz 3Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Davon ausgenommen sind
die Ausübung des Wahlrechtes durch juristische Personen, welche durch einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat. Bevollmächtigt werden können nur natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 lit. a oder b erfüllen. Diese haben, wenn sie nicht das nach der Satzung der juristischen Person zur Vertretung berufene Organ sind, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen,die Ausübung des Wahlrechtes durch juristische Personen, welche durch einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat. Bevollmächtigt werden können nur natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, oder b erfüllen. Diese haben, wenn sie nicht das nach der Satzung der juristischen Person zur Vertretung berufene Organ sind, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen,
die briefliche Stimmabgabe in den Fällen des § 39 Abs. 2 lit. a.die briefliche Stimmabgabe in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 2, Litera a,
§ 37Paragraph 37,
Wahlort
(1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in jener Gemeinde auszuüben, in der er seinen Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, den Sitz hat.
(2)Absatz 2Ein Wahlberechtigter, dessen Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, dessen Sitz nicht in Vorarlberg gelegen ist, hat das Wahlrecht in jener Gemeinde auszuüben, in welcher der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb überwiegend gelegen ist (§ 5 Abs. 1) oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird (§ 5 Abs. 2).Ein Wahlberechtigter, dessen Hauptwohnsitz oder, im Falle einer juristischen Person, dessen Sitz nicht in Vorarlberg gelegen ist, hat das Wahlrecht in jener Gemeinde auszuüben, in welcher der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb überwiegend gelegen ist (Paragraph 5, Absatz eins,) oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird (Paragraph 5, Absatz 2,).
§ 38Paragraph 38,
Wahlkosten
Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
§ 39Paragraph 39,
Wahlverfahren
(1)Absatz einsDie näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(2)Absatz 2Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 ist, soweit gemäß lit. a bis p nichts anderes bestimmt wird, das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, sinngemäß anzuwenden:Bei Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, ist, soweit gemäß Litera a bis p nichts anderes bestimmt wird, das Landtagswahlgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1994,, sinngemäß anzuwenden:
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Leistung des Präsenz oder Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimme brieflich im Postwege abgeben.
Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, von denen vier dem Wahlkörper der Land und Forstwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Die Landeswahlbehörde ist im Instanzenzug übergeordnete und sachlich in Betracht kommende oberste Behörde. Hat eine Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligt, (Partei) keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, in die Landeswahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Landeswahlbehörde einzuladen, sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
Die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes über die Einsetzung von Bezirkswahlbehörden gelten nicht. Die nach diesem Gesetz der Bezirkswahlbehörde obliegenden Aufgaben sind von der Landeswahlbehörde zu besorgen.
Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der Land und Forstwirte und einer dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzenden und drei nach lit. d zu bestimmenden Beisitzern.Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzenden und drei nach Litera d, zu bestimmenden Beisitzern.
Die Beisitzer der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Parteien (lit. b) zu bestellen, und zwar entsprechend der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Wenn eine Wahlbehörde mangels der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann, dürfen die Vorschläge der Wählergruppen auch Personen enthalten, die nicht dem betreffenden Wahlkörper angehören. Wenn keine Vorschläge eingebracht werden, sind die Beisitzer nach freiem Ermessen zu bestellen.Die Beisitzer der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Parteien (Litera b,) zu bestellen, und zwar entsprechend der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Wenn eine Wahlbehörde mangels der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann, dürfen die Vorschläge der Wählergruppen auch Personen enthalten, die nicht dem betreffenden Wahlkörper angehören. Wenn keine Vorschläge eingebracht werden, sind die Beisitzer nach freiem Ermessen zu bestellen.
Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen.
Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die Wahlberechtigten, getrennt nach den beiden Wahlkörpern, in ein Wählerverzeichnis einzutragen.
Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Über einen Einspruch wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter oder Nichtaufnahme wahlberechtigter Personen in das Wählerverzeichnis hat die Gemeindewahlbehörde innert vier Tagen zu entscheiden.
Parteien (lit. b) haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen, allfällige Ergänzungsvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.Parteien (Litera b,) haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen, allfällige Ergänzungsvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen; die Wahlkuverte sind jedoch für die Wahlberechtigten der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
Wenn bei einer Sprengel oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverte zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorliegen, sind die Wahlkuverte der Gemeinde bzw. Landeswahlbehörde zum Öffnen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen.
Die Berechnung der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate hat in einem Ermittlungsverfahren nach dem System d'Hondt zu erfolgen.
Auf die Zuweisung von Mandaten haben Parteien (lit. b) nur dann einen Anspruch, wenn auf sie mindestens 5 v.H. der im Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.Auf die Zuweisung von Mandaten haben Parteien (Litera b,) nur dann einen Anspruch, wenn auf sie mindestens 5 v.H. der im Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
§ 40Paragraph 40,
Anordnung und Durchführung einer Befragung
(1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3)Absatz 3Die Befragung wird durch die Vollversammlung mit Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag soll nach Möglichkeit auf den Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer festgelegt werden. In diesem Fall sind die Wahl bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4)Absatz 4Für die Befragung bildet das Landesgebiet einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer.
(5)Absatz 5Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung „Befragung in der Landwirtschaftskammer“ und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende
Beifügungen und möglichst kurz zu fassen und muß mit „ja“ und „nein“ beantwortet werden können. Unter der Frage ist je ein Kreis mit der Bezeichnung „ja“ bzw. „nein“ anzubringen.
(6)Absatz 6Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn einer der Kreise angekreuzt oder die Frage auf andere Weise eindeutig beantwortet ist.
§ 41Paragraph 41,
Ermittlung der Ergebnisse
(1)Absatz einsDie Sprengel bzw. Gemeindewahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
die Summe der Stimmzettel,
die Summe der ungültigen Antworten,
die Summe der gültigen Antworten,
die Summe der Ja-Stimmen,
die Summe der Nein-Stimmen.
(2)Absatz 2Das Ergebnis ist unverzüglich der Gemeinde bzw. der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 42Paragraph 42,
Kundmachung der Ergebnisse
(1)Absatz einsDie Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 55 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1987, anzulegen.Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 55, des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1987,, anzulegen.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen sowie der Vollversammlung zur Beratung zu übermitteln.
§ 43Paragraph 43,
Kosten und Verfahren
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 71 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes, LGBl. Nr. 60/ 1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, die Kosten der Befragung zu ersetzen. Wenn die Befragung am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer stattfindet, so sind nur anfallende Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zu berücksichtigen.Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 71, Absatz 2, des Landtagswahlgesetzes, LGBl. Nr. 60/ 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1994,, die Kosten der Befragung zu ersetzen. Wenn die Befragung am Tag der Wahlen in die Landwirtschaftskammer stattfindet, so sind nur anfallende Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die näheren Anordnungen über die Durchführung der Befragung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Diese Verordnung hat den Abstimmungstag, die unmittelbare und geheime Stimmabgabe und die Wahlsprengel gemäß § 34 zu regeln sowie den §§ 36 Abs. 2 und 3, 37, 39 Abs. 2 lit. a, h, i, k und n, 40, 41, 42 und dem § 43 Abs. 1 zu entsprechen. Im übrigen sind die §§ 80 Abs. 3, 81 und 82 und, soweit er auf die §§ 46, 47, 49, 50 und 53 verweist, der § 80 Abs. 1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 60/1987, sinngemäß anzuwenden.Die näheren Anordnungen über die Durchführung der Befragung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Diese Verordnung hat den Abstimmungstag, die unmittelbare und geheime Stimmabgabe und die Wahlsprengel gemäß Paragraph 34, zu regeln sowie den Paragraphen 36, Absatz 2 und 3, 37, 39 Absatz 2, Litera a,, h, i, k und n, 40, 41, 42 und dem Paragraph 43, Absatz eins, zu entsprechen. Im übrigen sind die Paragraphen 80, Absatz 3,, 81 und 82 und, soweit er auf die Paragraphen 46,, 47, 49, 50 und 53 verweist, der Paragraph 80, Absatz eins, des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1987,, sinngemäß anzuwenden.
5. Abschnitt
Behörden, Verfahrens und
Schlußbestimmungen
§ 44Paragraph 44,
Übertragener Wirkungsbereich
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer unterliegt in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich dem Weisungsrecht der Landesregierung.
(2)Absatz 2Der Präsident und die vom Präsidenten mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer beauftragten Vizepräsidenten sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 10.000 S bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Vollversammlung nicht berührt.
§ 45Paragraph 45,
Anwendung des Abgabenverfahrensgesetzes
Die Landwirtschaftskammer hat für das Beitragsverfahren nach § 27 das Abgabenverfahrensgesetz sinngemäß anzuwenden.Die Landwirtschaftskammer hat für das Beitragsverfahren nach Paragraph 27, das Abgabenverfahrensgesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 46Paragraph 46,
Kundmachung
Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 47Paragraph 47,
Übergangsbestimmung
Für die im Jahre 1995 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 25/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980 und Nr. 36/1993, anzuwenden.Für die im Jahre 1995 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980, und Nr. 36/1993, anzuwenden.