Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1994 17. StückLandesgesetzblatt Nr. 52 aus 1994, 17. Stück
Kurztitel
Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ in Zwischenwasser
Text
52.
Verordnung
der Landesregierung über das NaturschutzgebietVerordnung, der Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Amatlina - Vita" in Zwischenwasser
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, 8, Absatz 2, 9, Absatz 2, 11, Absatz eins und 12 Absatz 2, des Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in das Naturschutzbuch einzutragen.Das im Paragraph 2, bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2Paragraph 2
Schutzgebiet
Das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" umfaßt das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 7. Jänner 1994, ZI. IVe-142/35,* ersichtlich gemachte Gebiet rechtsseitig der Furxer Straße zwischen Suldis und Furx.
§ 3Paragraph 3
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Amatlina- Vita" ist es,
das Mosaik aus Streue- und Magerwiesen, Waldflächen, Gebüschen, Baumgruppen und Einzelbäumen in seiner biologischen Vielfalt und landschaftlichen Eigenart zu erhalten,
die Wiesen durch Vermeidung störender Eingriffe und Sicherstellung einer biotopgerechten, extensiven Nutzung als Lebensräume für eine vielfältige und zum Teil bedrohte Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren und zu entwickeln,
einen naturnahen Aufbau des Waldes einschließlich der Waldränder sicherzustellen,
Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Naturgenusses für den Menschen und Störungen der Tierwelt, etwa durch das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, hintanzuhalten.
§ 4Paragraph 4
Schutzmaßnahmen
(1)Absatz eins,Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen, Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen,
Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
die landwirtschaftlichen Grundflächen anders als im Abs. 3 festgelegt zu bewirtschaften,die landwirtschaftlichen Grundflächen anders als im Absatz 3, festgelegt zu bewirtschaften,
Waldflächen anders als in Form der Plenterbewirtschaftung mit Naturverjüngung zu nutzen,
Neuaufforstungen oder sonstige Anpflanzungen durchzuführen,
landschaftsprägende einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu entfernen,
mit Fahrzeugen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu fahren.
(2)Absatz 2,Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sindVom Absatz eins, bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind
mit der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Behörde.
(3)Absatz 3,Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.Die in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.
§ 5Paragraph 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1)Absatz eins,Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.Von den Verboten des Paragraph 4, sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2)Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Für die geplante Errichtung einer Wasserleitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehälter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch Trassenführung und Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, daß der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 6Paragraph 6
Vorläufige Befristung, Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vorläufig bis zum 31. Dezember 1998 befristet.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in Zwischenwasser, LGBl. Nr. 39/1991, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in Zwischenwasser, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1991,, außer Kraft.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.