Datum der Kundmachung

30.04.1992

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1992, 7. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Bestattertarif

Text

16.

Verordnung
des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das
Bestattergewerbe (Bestattertarif)

Auf Grund des Paragraph 239, der Gewerbeordnung 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsFür das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.
  2. Absatz 2Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.
  3. Absatz 3Art und Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen sind von diesem unter Anführung des tarifmäßig festgesetzten Entgelts detailliert schriftlich festzuhalten und zu bestätigen. Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.

Paragraph 2,

Fremdleistungen, Barauslagen

  1. Absatz einsFür die Erbringung von Leistungen durch Dritte (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.

Paragraph 3,

Fahrtkosten

Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 15 S je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzest-mögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des Paragraph 4,

Paragraph 4,

Überführungen

Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 500 S zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 28,30 S pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 16,80 Sitzung Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

Paragraph 5,

Zuschläge

  1. Absatz einsWenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 ein Pauschalbetrag in Höhe von 2112 S berechnet werden.
  2. Absatz 2Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 1422 S berechnet werden.
  3. Absatz 3Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 352 S.
  4. Absatz 4Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar
    1. Litera a
      Montag bis Freitag von 6 bis 8 Uhr und von 18 bis 20 Uhr und Samstag von 8 bis 20 Uhr bis zu 50 Prozent sowie
    2. Litera b
      an Werktagen von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis zu 100 Prozent.

Paragraph 6,

Rechnung

Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:

  1. Litera a
    Entgelt für die tariflich festgelegten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen(Paragraph eins, Absatz eins,),
  2. Litera b
    Entgelt für nicht tariflich festgelegte Leistungen und Beistellungen (Paragraph eins, Absatz 3,),
  3. Litera c
    Fremdleistungen (Paragraph 2, Absatz eins,),
  4. Litera d
    sonstige Barauslagen (Paragraph 2, Absatz 2,).

Paragraph 7,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem lokrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), ABl.Nr. 39/1984, außer Kraft.

                                                              Anlage

römisch eins. Allgemeine Bestattungen

Tarifpost                                                  Schilling

A) Leistungen

1  Aufnahme des Sterbefalles und Beratung der Hinterbliebenen

   in den Geschäftsräumen des Bestatters                       176,-

2  Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,

   Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters         176,-

3  Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück                 176,-

4  Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück                352,-

5  Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt   176,-

6  Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt         176,-

7  Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt      88,-

8  Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz             176,-

9  Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt                352,-

10 Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen (Urkunden und    528,-

   Dokumente, ausgenommen solche, deren Besorgung in anderen

   Tarifpositionen enthalten ist) für die Beurkundung des

   Sterbefalles

11 Besorgung des Leichenpasses für eine Überführung außerhalb  352,-

   Vorarlbergs bei der Bezirkshauptmannschaft

12 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit dem   176,-

   Pfarramt

13 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit der   176,-

   Friedhofsverwaltung, sofern diese Verwaltung nicht der

   Pfarre obliegt

14 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einer Kranken-    704,-

   und Pflegeanstalt

15 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem            1056,-

   Einfamilienwohnhaus bzw. einem Mehrfamilienwohnbaus

   bis drei Geschosse (Erdgeschoß, 1. und 2.Obergeschoß)

16 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem            1408,-

   Mehrfamilienwohnbaus über dem 3. Geschoß (wenn die

   Liftbenützung nicht möglich ist)

17 Reinigen und Anziehen des Verstorbenen                      528,-

18 Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche      528,-

19 Umsargen des Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg in den      528,-

   Sarg für die Beerdigung

20 Nochmaliges Öffnen des Sarges in der Leichenkapelle für     528,-

   die Hinterbliebenen

21 Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten            528,-

22 Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten              704,-

   einschließlich deren Reinigung

23 Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Mann         528,-

B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen

24 Bahrtisch                                                  49,20

25 Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück                       51,60

26 Weihwasserschale mit Aspergill                             66,-

27 Bahrwagenbenützung                                        373,20

28 Bahrtuch mit gestickter Borte                             127,20

29 Leuchtkreuz oder Holzkreuz                                  60,-

30 Blumenschale mit Ständer ohne Blumen                      116,40

31 Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag                    68,40

32 Sargroller                                                 174,-

33 Kranzständer pro Stück                                     28,80

34 Versargungshandschuhe pauschal                              24,-

35 Desinfektionsmittel pauschal                                60,-

36 Kübelpflanzen pro Stück                                   122,40

37 Topfpflanzen pro Stück                                     34,80

38 Versenkapparat                                            453,60

39 Lautsprecheranlage                                         414,-

40 Beistellung eines Sanitätssarges oder einer Spezialtrage

   bzw. eines Bergungsgerätes einschließlich der Reinigung

   und Desinfektion                                           652,80

römisch II. Einfachbestattungen

41 Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen und Aufbahren des    1408,-

   Verstorbenen mit Beistellung einfachster

   Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten, jedoch ohne

   Gärtner einschließlich aller Besorgungen, die zur Erlangung der

   Beerdigungsbewilligung erforderlich sind

42 Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten,          704,-

   Vorbereitung zum Begräbnis

43 Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten, Reinigung der     528,-

   Beerdigungsrequisiten

44 Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses               1408,-

   (vier Mann) ohne weitere Zeitverrechnung

45 Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung          3840,-

   (Einbettung)

46 Grabkreuz mit Schrift                                       780,-

Paragraph 5, gilt für Einfachbestattungen sinngemäß.