Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1992 3. StückLandesgesetzblatt Nr. 4 aus 1992, 3. Stück
Text
4.
Verordnung
der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.
§ 2Paragraph 2,
Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten
Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa lnu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino und Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier,
Hunde aus Kreuzungen unter den in lit. a genannten Rassen und Kreuzungen.Hunde aus Kreuzungen unter den in Litera a, genannten Rassen und Kreuzungen.