Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1991 17. StückLandesgesetzblatt Nr. 39 aus 1991, 17. Stück
Kurztitel
Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in Zwischenwasser
Text
39.
Verordnung
der Landesregierung über das NaturschutzgebietVerordnung, der Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Suldis-Amatlina" in Zwischenwasser
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, 8, Absatz 2, 9, Absatz 2, 11, Absatz eins und 12 Absatz 2, des Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in das Naturschutzbuch einzutragen.Das im Paragraph 2, bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2Paragraph 2
Schutzgebiet
(1)Absatz eins,Das Naturschutzgebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gst.Nr. 901 (südlicher Teil), 902, 905 (ohne den nordwestlichen bewaldeten Teil), 907, 908/1, 908/4, 909/3, 911/3, 923/1 nördlicher Teil, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214.
(2)Absatz 2,Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 9.7.1991, Zl. IVe-142/31, ersichtlich gemacht.
§ 3Paragraph 3
Verbote
(1)Absatz eins,Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,
Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
die Grundflächen in der Zeit vom 15.3. bis zur Mahd, ausgenommen für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, zu betreten,
die Grundflächen, ausgenommen zur landwirtschaftlichen Nutzung, zu befahren.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die notwendigerweise verbunden sind mitDer Absatz eins, steht Einwirkungen nicht entgegen, die notwendigerweise verbunden sind mit
der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 3,der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Absatz 3,,
der Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(3)Absatz 3,Die landwirtschaftliche Nutzung ist mit folgenden Einschränkungen zulässig:
Die Grundflächen dürfen nicht umgeackert, nicht beweidet, nicht gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden; die Bodendecke darf nicht abgebrannt werden.
Die Grundflächen dürfen nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen in der Zeit vom 20.9. bis 15.3., andere Flächen in der Zeit vom 15.7. bis 15.3.; das Mähgut muß von der Grundfläche entfernt werden.
§ 4Paragraph 4
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
(1)Absatz eins,Die Behörde kann ungeachtet des § 3 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen.Die Behörde kann ungeachtet des Paragraph 3, im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen.
(2)Absatz 2,Wird eine Grundfläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 5Paragraph 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1)Absatz eins,Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.Von den Verboten des Paragraph 3, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2)Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.