Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1989 23. StückLandesgesetzblatt Nr. 55 aus 1989, 23. Stück
Text
55.
Verordnung
der Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung
beim Betrieb von FeuerungsanlagenVerordnung, der Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung, beim Betrieb von Feuerungsanlagen
(Luftreinhalteverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Luftreinhaltegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1984,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen dürfen nur nach den Bestimmungen dieser Verordnung betrieben werden.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht fürDer Absatz eins, gilt nicht für
Feuerungsanlagen, die dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegen,
sonstige Feuerungsanlagen, die zu Anlagen gehören, deren Errichtung oder Betrieb nach bundesgesetzlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, sofern sie nicht zumindest teilweise für die Beheizung von Gebäuden bestimmt sind,
Abfallbeseitigungsanlagen, die nach dem Abfallgesetz bewilligungspflichtig sind.
§ 2Paragraph 2
Zulässige Brennstoffe
(1)Absatz eins,Als Brennstoffe dürfen nur verwendet werden:
Holz, das naturbelassen und trocken ist,
Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennlichem Schwefel, bezogen auf den Rohzustand, 1,0 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
Heizöl "extra leicht", das einen Schwefelgehalt von höchstens 0,10 Gewichtsprozent und eine Viskosität zwischen 4,5 und 6,0 cSt bei 20°C aufweist und im übrigen der ÖNORM C 1109 entspricht,
Heizöl "leicht", das einen Schwefelgehalt von höchstens 0,20 Gewichtsprozent aufweist und im übrigen der ÖNORM C 1108 entspricht,
(2)Absatz 2,Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden.
§ 3Paragraph 3
Abgasverluste
Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:
Art des Brennstoffes Nennheizleistung Abgasverluste
in kW in %
feste Brennstoffe 25 bis 50 21
51 bis 120 20
über 120 19
flüssige und gasförmige 15 bis 25 14
Brennstoffe 26 bis 50 13
51 bis 120 12
über 120 11
§ 4Paragraph 4
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen
für feste BrennstoffeAuswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen, für feste Brennstoffe
(1)Absatz eins,Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muß während der ersten fünf Minuten beim Anheizen heller sein als der Grauwert 3, danach heller als der Grauwert 2 der Ringelmann-Skala.
(2)Absatz 2,Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 150 kW dürfen die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsgas 150 mg/m3, wenn Holz verbrannt wird, überdies die Kohlenmonoxid-Emissionen 1000 mg/m3 nicht übersteigen. Die Grenzwerte sind für Kohle auf 6 %, für Holz auf 13 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0°C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf bezogen.
§ 5Paragraph 5
Auswurfbegrenzung bei Ölfeuerungsanlagen
(1)Absatz eins,Der Staub- und Rußgehalt der Abgase aus Ölfeuerungsanlagen, gemessen am Ende des Kessels, darf bei Heizöl "extra leicht" die Rußzahl 1, bei Heizöl "leicht" die Rußzahl 2 entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei Lastschwankungen von mehr als 5 v.H. kann während der Laständerungen bis zu zwei Minuten nach dem Erreichen der neuen Last die Rußzahl um eine Einheit höher sein. Für den Anfahrtszeitraum bei kalter Anlage darf in den ersten 15 Minuten die geforderte Rußzahl überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.
§ 6Paragraph 6
Auswurfbegrenzung bei Gasfeuerungsanlagen
Bei Gasfeuerungsanlagen mit Gebläsebrennern darf der Kohlenmonoxidgehalt des Abgases 100 mg/m3 nicht überschreiten.
§ 7Paragraph 7
Vorschriften für Groß- und Sonderanlagen
(1)Absatz eins,Für
Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW (Großanlagen) und
Feuerungsanlagen, die zum Verbrennen von anderen als den nach § 2 zulässigen Brennstoffen bestimmt sind (Sonderanlagen),Feuerungsanlagen, die zum Verbrennen von anderen als den nach Paragraph 2, zulässigen Brennstoffen bestimmt sind (Sonderanlagen),
gelten anstelle der §§ 2 bis 6 die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 über die Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen und die Emissionsbegrenzung.gelten anstelle der Paragraphen 2 bis 6 die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 über die Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen und die Emissionsbegrenzung.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW verbrannt werdenAbweichend von Absatz eins, dürfen in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW verbrannt werden
Holz, das nicht trocken ist, und
in holzverarbeitenden Betrieben die im Betrieb anfallenden nicht naturbelassenen Holzreste, ausgenommen solche, die halogenorganische Verbindungen enthalten,
wenn durch besondere technische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß die Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Verordnung eingehalten werden. Der im § 4 Abs. 2 festgesetzte Grenzwert für Kohlenmonoxid-Emissionen gilt auch für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 150 kW.wenn durch besondere technische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß die Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 dieser Verordnung eingehalten werden. Der im Paragraph 4, Absatz 2, festgesetzte Grenzwert für Kohlenmonoxid-Emissionen gilt auch für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 150 kW.
§ 8Paragraph 8
Erhaltung, Sanierung
(1)Absatz eins,Der Betreiber der Feuerungsanlage hat diese dauernd in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei ihrem Betrieb die Grenzwerte gemäß den §§ 3 bis 7 eingehalten werden.Der Betreiber der Feuerungsanlage hat diese dauernd in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei ihrem Betrieb die Grenzwerte gemäß den Paragraphen 3 bis 7 eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Werden beim Betrieb der Feuerungsanlage die Grenzwerte gemäß den §§ 3 bis 7 nicht eingehalten, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich zu sanieren. Sind wesentliche Teile der Feuerungsanlage zu erneuern, beträgt die Frist für die Sanierung ein Jahr, ist die Anlage ganz oder überwiegend zu erneuern, zwei Jahre.Werden beim Betrieb der Feuerungsanlage die Grenzwerte gemäß den Paragraphen 3 bis 7 nicht eingehalten, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich zu sanieren. Sind wesentliche Teile der Feuerungsanlage zu erneuern, beträgt die Frist für die Sanierung ein Jahr, ist die Anlage ganz oder überwiegend zu erneuern, zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Feuerungsanlagen, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 saniert worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.Feuerungsanlagen, die nicht nach Maßgabe des Absatz 2, saniert worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
§ 9Paragraph 9
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Verbraucher gelagerten Brennstoffe dürfen bis längstens 30. Juni 1991 aufgebraucht werden.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung beim Händler gelagertes Heizöl "extra leicht" darf bis längstens 31. März 1990 an Verbraucher abgegeben werden. Das am 31. März 1990 beim Verbraucher gelagerte Heizöl "extra leicht" darf bis längstens 30. Juni 1991 aufgebraucht werden.
(3)Absatz 3,Bei Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1983 baupolizeilich bewilligt worden sind, dürfen die Abgasverluste die im § 3 festgesetzten Werte bis zum 31. Dezember 1990 um höchstens vier Prozentpunkte überschreiten.Bei Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1983 baupolizeilich bewilligt worden sind, dürfen die Abgasverluste die im Paragraph 3, festgesetzten Werte bis zum 31. Dezember 1990 um höchstens vier Prozentpunkte überschreiten.
(4)Absatz 4,Groß- und Sonderanlagen gemäß § 7 Abs. 1, deren Emissionen den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 nicht entsprechen, müssen bis zum 31. Dezember 1990 saniert werden. Wenn eine gänzliche oder überwiegende Erneuerung der Anlage erforderlich ist, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1992. Anlagen, die nicht bis zum Ablauf dieser Fristen saniert worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.Groß- und Sonderanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, deren Emissionen den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 nicht entsprechen, müssen bis zum 31. Dezember 1990 saniert werden. Wenn eine gänzliche oder überwiegende Erneuerung der Anlage erforderlich ist, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1992. Anlagen, die nicht bis zum Ablauf dieser Fristen saniert worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
§ 10Paragraph 10
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 4 sowie 6 der Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 43/1984, einschließlich der Anlage außer Kraft. Von den Vorschriften des § 5 treten außer KraftMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen eins bis 4 sowie 6 der Luftreinhalteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1984,, einschließlich der Anlage außer Kraft. Von den Vorschriften des Paragraph 5, treten außer Kraft
die Abs. 1 und 2,die Absatz eins und 2,
im Abs. 3 die Worte "in Feuerungsanlagen oder" undim Absatz 3, die Worte "in Feuerungsanlagen oder" und
im Abs. 4 die lit. a, die Worte "der Tierhaltung, der Düngung und" der lit. b sowie die lit. c.im Absatz 4, die Litera a,, die Worte "der Tierhaltung, der Düngung und" der Litera b, sowie die Litera c,