Datum der Kundmachung

12.07.1988

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988, 13. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Jagdgesetz

Text

Ausschussvorlage 12/1988

32.

Gesetz, über das Jagdwesen

(Jagdgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

Paragraph 2

Inhalt und Ausübung des Jagdrechts

  1. Absatz eins,Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.
  2. Absatz 2,Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur insoweit verfügen, als seine Grundstücke ein Eigenjagdgebiet bilden (Eigenjagdberechtigter). Die Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen steht Jagdgenossenschaften zu.
  3. Absatz 3,Die Jagdverfügungsberechtigten (Absatz 2,) müssen ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter übertragen (Jagdnutzungsberechtigte).

Paragraph 3

Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts

Das Jagdrecht ist so auszuüben, daß

  1. Litera a
    die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 3,) vermieden werden,
  2. Litera b
    das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,
  3. Litera c
    die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
  4. Litera d
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes er halten werden und
  5. Litera e
    ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.

Paragraph 4

Wild

  1. Absatz eins,Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:
    1. Litera a
      Haarwild: das Rot , Gams , Reh , Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Dachs, der Fuchs, der Baumoder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze, der Luchs (Raubwild);
    2. Litera b
      Federwild: das Auer , Birk- und Rackelwild, das Hasel , Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel, die Schnepfen, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommein, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel.
  2. Absatz 2,Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wildlebend.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Absatz eins, durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im Paragraph 3, bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hege und Bejagung der betreffenden Tierart Bedacht zu nehmen.

Paragraph 5

Jagdjahr

Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

2. Abschnitt

Jagdgebiete

Paragraph 6

Allgemeine Erfordernisse

  1. Absatz eins,Jedes Grundstück muß zu einem Jagdgebiet gehören.
  2. Absatz 2,Ein Jagdgebiet muß aus einer zusammenhängenden Grundfläche bestehen, die so gestaltet ist, daß eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung des Jagdrechts gewährleistet ist. Die unrechenbare Fläche (Absatz 4,) muß bei Genossenschaftsjagdgebieten mindestens 300 ha, bei Eigenjagdgebieten mindestens 115 ha betragen.
  3. Absatz 3,Soweit die Behörde aufgrund der besonderen natürlichen Gegebenheiten nichts anderes bestimmt, ist dem Absatz 2, jedenfalls nur dann entsprochen, wenn das Jagdgebiet keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweist, die mehr als dreimal so lang wie breit sind.
  4. Absatz 4,Nicht anrechenbar sind
    1. Litera a
      geschlossene Siedlungsgebiete (Absatz 5,),
    2. Litera b
      Gebäude und Betriebsanlagen einschließlich der dazugehörigen Höfe, Hausgärten und Parkplätze sowie Friedhöfe und allgemein zugängliche Parkanlagen u.dgl.,
    3. Litera c
      Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie Eisenbahntrassen,
    4. Litera d
      Grundflächen, die so eingezäunt sind, daß Schalenwild nicht eindringen kann, ausgenommen Waldflächen, die zum Schutz gegen Wildschäden vorübergehend eingezäunt sind.
  5. Absatz 5,Als geschlossene Siedlungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Teile eines Gemeindegebietes, in welchen sich wegen der dichten Bebauung und den damit verbundenen Störungen während des ganzen Jahres kein Schalenwild aufhält. Sie sind vom Bürgermeister nach Anhörung der betroffenen Jagdgenossenschaft durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Gletscher sind nur zu einem Viertel anzurechnen. Das gleiche gilt für stehende Gewässer außerhalb eines an das Ufer angrenzenden 50 m breiten Wasserstreifens, sofern sie nicht ein eigenes Jagdgebiet bilden.

Paragraph 7

Eigenjagdgebiete

  1. Absatz eins,Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen.
  2. Absatz 2,Straßen, Eisenbahntrassen, fließende Gewässer u.dgl., die im Eigenjagdgebiet liegen, gehören zu diesem. Liegen sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten, fallen sie diesen je zur Hälfte zu. Soweit es sich hiebei um anrechenbare Flächen (Paragraph 6,) handelt, hat der Eigenjagdberechtigte dem Grundeigentümer für die jagdliche Nutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten. Über dessen Höhe hat im Streitfall die Behörde zu entscheiden.

Paragraph 8

Genossenschaftsjagdgebiete

  1. Absatz eins,Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß Paragraph 7, zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder ein aus Teilen mehrerer Gemeinden bestehendes Gebiet ein Genossenschaftsjagdgebiet festzulegen.
  3. Absatz 3,Wenn aus den Grundstücken gemäß Absatz eins, kein Genossenschaftsjagdgebiet gebildet werden kann, ist das Gebiet der Gemeinde zur Bildung der Genossenschaftsjagdgebiete nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem oder mehreren angrenzenden Gebieten gemäß Absatz eins, oder 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist von Amtswegen aufzuheben, wenn der Grund hiefür weggefallen ist.

Paragraph 9

Abrundung der Jagdgebiete

  1. Absatz eins,Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem Paragraph 6, Absatz 2, entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der zu verbindenden Fläche stehen und dürfen die angrenzenden Jagdgebiete in ihrer jagdlichen Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn eine diesen Erfordernissen ansprechende Verbindung nicht möglich ist, sind die Grundflächen nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit angrenzenden Jagdgebieten zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag eines Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen den Grenzverlauf zwischen zwei Jagdgebieten entsprechend zu ändern, wenn dieser die Jagdausübung wesentlich erschwert. Die hiefür notwendigen Flächenverschiebungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Verbesserung stehen und dürfen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Größe der Jagdgebiete führen.
  3. Absatz 3,Die Jagdverfügungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete können Änderungen des Grenzverlaufes im Umfang des Absatz 2, vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Anträge auf Änderung bestehender Jagdgebiete (Paragraph 10, Absatz 4,) anzuzeigen. Die vereinbarte Grenzänderung wird mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam, sofern sie von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige untersagt wird.
  4. Absatz 4,Der Eigenjagdberechtigte muß für die jagdliche Nutzung der seinem Jagdgebiet zugeordneten Grundflächen, soweit sie anrechenbar sind (Paragraph 6,), ein angemessenes Entgelt leisten, über dessen Höhe im Streitfall die Behörde zu entscheiden hat. Das Entgelt ist
    1. Litera a
      für Grundflächen, die gemäß Absatz 2, oder 3 aus einem anderen Eigenjagdgebiet zugeordnet worden sind, dem Eigenjagdberechtigten,
    2. Litera b
      für alle anderen Grundflächen der zuständigen Jagdgenossenschaft zu leisten.

Paragraph 10

Festlegung der Jagdgebiete

  1. Absatz eins,Der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde mit Bescheid festzulegen. Die Festlegung gilt bis zu einer auf Antrag von Jagdverfügungsberechtigten oder von Amts wegen verfügten Änderung.
  2. Absatz 2,Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Jagdgebietes wegfallen, hat die Behörde die erforderliche Änderung zu verfügen. Die Jagdverfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle Umstände, die eine solche Änderung notwendig machen, der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung der Jagdgebiete sind so zu verfügen, daß sie zu Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam werden. Änderungen verpachteter Jagdgebiete dürfen ohne Zustimmung des Jagdpächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Jagdgebiete betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim letzten das Pachtverhältnis endet.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Festlegung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften hierüber zu erlassen.

3. Abschnitt

Jagdgenossenschaften

Paragraph 11

Einrichtung, Organe, Satzung

  1. Absatz eins,Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (Paragraph 6,), die
    1. Litera a
      zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 9, aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind,
    bilden, soweit sich aufgrund des Absatz 2, nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde mit Wirksamkeit ab Beginn eines Jagdjahres für mehrere Genossenschaftsjagdgebiete eine Jagdgenossenschaft einzurichten oder eine solche Jagdgenossenschaft aufzulösen und für jedes Genossenschaftsjagdgebiet eine Jagdgenossenschaft einzurichten.
  3. Absatz 3,Wenn die anrechenbaren Grundflächen, die im Zuge von Umbildungen gemäß Absatz eins, oder 2 neu zur Jagdgenossenschaft gelangen oder aus dieser ausscheiden, zusammen mehr als ein Drittel der anrechenbaren Grundfläche der Jagdgenossenschaft betragen, ist innerhalb von drei Monaten die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen. Zur vorübergehenden Verwaltung der Jagdgenossenschaft hat die Behörde nach Anhörung der Obmänner der von der Umbildung betroffenen Jagdgenossenschaften einen Jagdausschuß zu bestellen. Die Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Über die Vermögensauseinandersetzung bei der Umbildung von Jagdgenossenschaften gemäß Absatz eins, oder 2 hat die Behörde auf Antrag zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Die Jagdgenossenschaften besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde. Ihre Organe sind die Vollversammlung, der Jagdausschuß, der Obmann und die Rechnungsprüfer.
  6. Absatz 6,Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie über ihre Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung zu enthalten.

Paragraph 12

Vollversammlung

  1. Absatz eins,Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (Paragraph 11, Absatz eins,). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis 5 ha stehen eine Antimine, bei 5 bis 10 ha zwei Stimmen zu. Für die 10 ha übersteigende Fläche steht je angefangene 10 ha eine weitere Stimme zu.
  2. Absatz 2,Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf, abgesehen vom Ehegatten sowie von Eltern und Kindern, höchstens drei Mitglieder vertreten. Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.
  3. Absatz 3,Der Vollversammlung sind jedenfalls vorbehalten
    1. Litera a
      die Wahl und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,
    2. Litera b
      die Erlassung und Änderung der Satzung,
    3. Litera c
      die Beschlußfassung über Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    4. Litera d
      die Beschlußfassung über Anträge betreffend die Umbildung der Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Vermögensauseinandersetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,,
    5. Litera e
      die Entscheidung darüber, die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,
    6. Litera f
      die Entscheidung über die Bildung einer Rücklage sowie über die Erhebung einer Umlage zur Deckung künftiger Aufwendungen,
    7. Litera g
      die Genehmigung der Jahresrechnung.
  4. Absatz 4,Bei der Beschlußfassung über einen Antrag auf Teilung einer aus mehreren Genossenschaftsjagdgebieten bestehenden Jagdgenossenschaft hat für jedes dieser Genossenschaftsjagdgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 eine gesonderte Abstimmung zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Grundeigentümer eines Genossenschaftsjagdgebietes zustimmt.

Paragraph 13

Jagdausschuß

  1. Absatz eins,Der Jagdausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist es von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, auf die der größte Gebietsanteil entfällt, zu benennen. Die übrigen Mitglieder des Jagdausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Für Mitglieder, die juristische Personen sind, können deren Vertreter in den Jagdausschuß gewählt werden. Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Jagdausschusses sind abzuberufen, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit gemäß Absatz eins, ausschließt.
  3. Absatz 3,Zur Vertretung verhinderter und zum Ersatz ausgeschiedener Mitglieder des Jagdausschusses sind Ersatzmitglieder mindestens in gleicher Anzahl zu bestellen. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, ist für den Rest der Funktionsdauer des Jagdausschusses die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Für das von der Gemeinde entsandte Mitglied hat die Gemeinde ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitglieder.
  4. Absatz 4,Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
  5. Absatz 5,Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht mehr als zehn, so sind die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung wahrzunehmen. Der Absatz eins, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 14

Obmann

  1. Absatz eins,Der Jagdausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft. Er hat die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Jagdausschusses einzuberufen und zu leiten und deren Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch die Rechte oder Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Jagdausschusses zu fertigen.
  3. Absatz 3,Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
  4. Absatz 4,Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 15

Geschäftsführung, Jahresrechnung

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag der Jagdgenossenschaft Aufgaben der Geschäftsführung an die Gemeinde zu übertragen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben sicherzustellen. Die Jagdgenossenschaft hat der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist jene Gemeinde zu betrauen, auf die der größte Gebietsanteil entfällt.
  2. Absatz 2,Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch Kundmachung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 des Gemeindegesetzes erfolgen. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 8, auf mehrere Gemeinden, so ist die Kundmachung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.
  3. Absatz 3,Am Schluß jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuß die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Oberschuß ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen hat. Während der Auflagefrist ist durch Anschlag an der Amtstafel auf die Auflage mit dem Bemerken hinzuweisen, daß Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Auflagefrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt besteht, ist ein gleichlautender Hinweis in dieses aufzunehmen. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 8, auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.
  5. Absatz 5,Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Paragraph 16

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. Absatz eins,Der Obmann ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflußt wurde. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.
  3. Absatz 3,Erfüllt die Jagdgenossenschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Jagdgenossenschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Jagdgenossenschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen.
  5. Absatz 5,Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
  6. Absatz 6,Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Behörde.

4. Abschnitt

Jagdnutzung

Paragraph 17

Allgemeine Voraussetzungen

  1. Absatz eins,Gegenstand der Jagdnutzung muß das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein.
  2. Absatz 2,Zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes dürfen nur
    1. Litera a
      einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2,)
    besitzen,
    1. Litera b
      Jagdgesellschaften gemäß Absatz 3,,
    2. Litera c
      Jagdverfügungsberechtigte über die Litera a und b hinaus auch, wenn sie einen Jagdverwalter (Paragraph 19,) bestellt haben,
    zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Mehrere Personen, die die Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2,) besitzen, können als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, daß auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (Paragraph 6,) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat eines ihrer Mitglieder als Jagdleiter zu bestimmen. Der Jagdleiter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich und muß von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der jagdlichen Nutzung des Jagdgebietes ergeben, zur ungeteilten Hand.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat Personen, die
    1. Litera a
      den im Abschußplan für eine Wildart festgesetzten Mindestabschuß in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, daß der Abschuß nicht möglich war,
    2. Litera b
      in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, fit. e bis 1 bestraft worden sind,
    3. Litera c
      die Kaution oder deren Ergänzung nicht innerhalb eines Monats nach erfolgter Mahnung durch die Behörde erlegt haben oder
    4. Litera d
      trotz Aufforderung durch die Behörde der Verpflichtung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind,
    auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen.

Paragraph 18

Jagdnutzung durch den, Jagdverfügungsberechtigten

  1. Absatz eins,Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.
  3. Absatz 3,Überläßt eine Miteigentümergemeinschaft die Jagdnutzung einem oder mehreren Miteigentümern, so gelten die Bestimmungen für die Verpachtung der Jagd (Paragraphen 20 bis 22) sinngemäß.

Paragraph 19

Jagdverwalter

  1. Absatz eins,Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer
    1. Litera a
      österreichischer Staatsbürger ist,
    2. Litera b
      die Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2,) besitzt,
    3. Litera c
      seinen Wohnsitz im Jagdgebiet oder in dessen Nähe hat sowie zeitlich in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, und
    4. Litera d
      die für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erforderliche Ausbildung nachweisen kann (Paragraph 52,).
  2. Absatz 2,Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die dem Jagdnutzungsberechtigten nach diesem Gesetz obliegen. Der Jagdnutzungsberechtigte bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Jagdverwalters wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdverwalters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  3. Absatz 3,Die Bestellung und Abberufung des Jagdverwalters sind der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 20

Verpachtung der Jagd

  1. Absatz eins,Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des Paragraph 3, entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein.
  2. Absatz 2,Die Jagdpachtzeit hat sechs Jagdjahre zu betragen. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.
  3. Absatz 3,Der Jagdpachtvertrag muß schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters, die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen.

Paragraph 21

Kaution für Zahlungsverpflichtungen, ausländischer Jagdpächter

  1. Absatz eins,Jagdpächter mit Wohnsitz im Ausland haben vor Beginn des Pachtverhältnisses eine Kaution in der doppelten Höhe des jährlichen Jagdpachtzinses einschließlich des Wertes vertraglicher Nebenleistungen, mindestens aber im Wert von 20.000 S, bei der Behörde zu hinterlegen. Sinkt die Kaution unter diesen Betrag, so hat die Behörde dem Jagdpächter aufzutragen, diese innerhalb von vier Wochen zu ergänzen. Die Kaution ist dem Jagdpächter spätestens sechs Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzustellen, es sei denn, daß Verfahren über Ansprüche gemäß Absatz 2, noch anhängig sind. In diesem Fall ist die Kaution erst zurückzustellen, wenn die Verfahren abgeschlossen und die festgestellten Ansprüche erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Kaution haftet der Reihe nach für
    1. Litera a
      Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter oder sein Jagdverwalter in Angelegenheiten der gepachteten Jagd verurteilt werden,
    2. Litera b
      Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen in Angelegenheiten der gepachteten Jagd anfallen und die vom Jagdpächter zu tragen sind,
    3. Litera c
      die Jagdabgabe,
    4. Litera d
      die Kosten für die Entlohnung der Jagdschutzorgane,
    5. Litera e
      den Jagd- und Wildschaden, einschließlich der Kosten der Schadensermittlung, soweit sie vom Jagdpächter zu tragen sind,
    6. Litera f
      den Anteil an den Kosten der Hegegemeinschaft,
    7. Litera g
      den Jagdpachtzins samt vertraglichen Nebenleistungen.

Paragraph 22

Vorzeitige Beendigung des Jagdpachtverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Jagdpachtverhältnis erlischt, wenn
    1. Litera a
      der Jagdpächter stirbt,
    2. Litera b
      der Jagdpächter die Voraussetzungen für die Jagdnutzung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, verliert oder
    3. Litera c
      der Jagdpachtvertrag einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund (Absatz 3,) aufgelöst wird.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Mitpächter aus dem Jagdpachtverhältnis aus, so treten die übrigen Mitpächter in seine Rechte und Pflichten ein.
  3. Absatz 3,Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Jagdpachtverhältnisses durch den Jagdverfügungsberechtigten ist jedenfalls gegeben, wenn der Jagdpächter den rechtskräftig festgestellten Ersatz für Jagd- oder Wildschäden nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung leistet oder wenn er vom Abschußplan mehrfach wesentlich abweicht.
  4. Absatz 4,Der Jagdverfügungsberechtigte hat die Behörde von der vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtverhältnisses unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Paragraph 23

Jagdgäste

  1. Absatz eins,Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet (Jagdgäste).
  2. Absatz 2,Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken. Die Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen.
  3. Absatz 3,Jagdgäste müssen, wenn sie nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagen, eine auf ihren Namen lautende Bescheinigung des Jagdnutzungsberechtigten mit sich führen, aus welcher ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Jagen im Jagdgebiet gestattet ist (Jagderlaubnisschein). Der Jagderlaubnisschein ist den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung amtlicher Vordrucke für Jagderlaubnisscheine vorsehen.
  4. Absatz 4,Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.

5. Abschnitt

Vorschriften über das Jagen

1. Unterabschnitt

Jagdkarten

Paragraph 24

Ausstellung und Entziehung von Jagdkarten

  1. Absatz eins,Jagen darf nur, wem die Behörde eine Jagdkarte (Absatz 2,) oder Gästejagdkarte (Absatz 3,) ausgestellt hat.
  2. Absatz 2,Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (Paragraph 25,) und die jagdliche Verläßlichkeit (Paragraph 26,) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Absatz 4,). Die Jagdkarte ist für mindestens ein, höchstens aber für sechs Jagdjahre auszustellen. Sie gilt für das ganze Land.
  3. Absatz 3,Eine Gästejagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Verläßlichkeit (Paragraph 26,) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Absatz 4,). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 23, erteilten Jagderlaubnis für ein bestimmtes Jagdgebiet auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte ausgestellt werden. Die Gästejagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.
  4. Absatz 4,Die Jagdhaftpflichtversicherung muß bei einem Versicherer bestehen, der für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassen ist. Sie muß sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd und Wildschäden (Paragraph 59,). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die Jagdkarte oder Gästejagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, oder 3 nicht erfüllt sind. Entzogene Jagdkarten und Gästejagdkarten sind der Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6,Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muß bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.

Paragraph 25

Jagdliche Eignung

  1. Absatz eins,Als jagdlich geeignet gilt, wer die Jagdprüfung (Absatz 3 und 4) erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Als jagdlich geeignet gilt auch, wer
    1. Litera a
      eine gültige Jagdkarte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, oder ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Jagdprüfung aus einem anderen Bundesland vorlegt, sofern dies in einer staatsrechtlichen Vereinbarung als ausreichend anerkannt oder mit dem betreffenden Land Gegenseitigkeit gegeben ist,
    2. Litera b
      nachweist, daß er innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragsteilung durch wenigstens sechs Jahre gültige Jagdkarten im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, in anderen Bundesländern besessen hat, sofern darüber eine staatsrechtliche Vereinbarung mit den betreffenden Ländern besteht, oder
    3. Litera c
      eine gültige Jagdkarte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, eines ausländischen Staates, in dem die Ausstellung einer solchen Jagdkarte von der erfolgreichen Ablegung einer der Jagdprüfung entsprechenden Jagdlichen Eignungsprüfung abhängig gemacht ist, oder ein Zeugnis über diese Eignungsprüfung vorlegt, sofern Gegenseitigkeit gegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Jagdprüfung ist vor der bei der Behörde eingerichteten Jagdprüfungskommission abzulegen. Dieser gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Beisitzer sind von der Behörde fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereins (Paragraph 61,), einer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Dieser muß über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Beisitzer, den es zu vertreten hat.
  4. Absatz 4,Die Jagdprüfung ist mündlich abzulegen. Sie hat sich auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Litera a
      die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,
    2. Litera b
      über die Höhe der vom Prüfungswerber zu zahlenden Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdprüfung erwächst, sowie
    3. Litera c
      die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß die Ausbildung zu einem Beruf die Jagdprüfung ersetzt, wenn im Zuge der Ausbildung zu diesem Beruf die nach Absatz 4 und 5 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Paragraph 26

Jagdliche Verläßlichkeit

  1. Absatz eins,Die jagdliche Verläßlichkeit mangelt Personen,
    1. Litera a
      die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Litera b
      denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist oder die suchtgiftabhängig oder trunksüchtig sind,
    3. Litera c
      die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
    4. Litera d
      die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Betruges, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt oder
    5. Litera e
      die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung oder in den letzten fünf Jahren mehr als zweimal wegen fahrlässig begangener Übertretungen dieses Gesetzes, die auch ein Jagdgast begehen kann, bestraft worden sind.
  2. Absatz 2,Übertretungen dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, Litera e, sind Übertretungen jagdrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes, die zur Versagung oder zum Entzug einer Jahresjagdkarte geführt haben, gleichzuhalten. Dies gilt auch für derartige Rechtsverletzungen im Ausland.
  3. Absatz 3,Umstände gemäß Absatz eins, Litera d, schließen die jagdliche Verläßlichkeit für höchstens zehn Jahre, Umstände gemäß Absatz eins, Litera e, für höchstens fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder des Straferkenntnisses aus. Die Behörde hat im Bescheid über die Versagung oder Entziehung der Jagdkarte wegen eines solchen Umstandes den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die jagdliche Verläßlichkeit ausgeschlossen ist.

2. Unterabschnitt

Gebote und Verbote für das Jagen

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Es muß so gejagt werden, daß
    1. Litera a
      das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
    2. Litera b
      fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden,
    3. Litera c
      die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört wird und
    4. Litera d
      das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt und die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten nicht unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit).
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Absatz eins, durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese haben insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat Ausnahmen von den gemäß Absatz 2, erlassenen Geboten und Verboten für das Jagen zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und die Grundsätze des Absatz eins, nicht verletzt werden.

6. Abschnitt

Rücksichtnahme- und Duldungspflichten, im Interesse der Jagd

Paragraph 28

Jagdnutzung und Grundeigentum

  1. Absatz eins,Der Grundeigentümer ist nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 verpflichtet, die Ausübung des Jagdrechtes auf seinen Grundstücken zu ermöglichen. Er ist dadurch aber nicht gehindert, seine Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen oder zu benützen, auch wenn die jagdliche Nutzung dadurch ausgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Verhütung von Wildschäden von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu vertreiben. Er darf hiebei das Wild weder gefährden noch verletzen. Auf Grundflächen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, b und d darf er Raubwild, das nicht ganzjährig geschont ist, töten, soweit dies notwendig ist, um Schäden zu verhindern. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon zu verständigen. Wenn er es verlangt, muß ihm das getötete Raubwild ausgehändigt werden.
  3. Absatz 3,Die Benützung von Grundstücken für Zwecke der Jagdwirtschaft ist insoweit zulässig, als deren Nutzung und Benützung durch den Grundeigentümer dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gebäude und eingefriedete Grundflächen dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten, Anlagen nur nach Maßgabe des Paragraph 29, errichtet werden.

Paragraph 29

Jagdeinrichtungen

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (Paragraph 49, Absatz 2,) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom Jagdverfügungsberechtigten mit Zustimmung des Grundeigentümers errichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung von Futterplätzen für das Rotwild nach Maßgabe des Paragraph 44, sowie von Vergleichsflächen nach Maßgabe des Paragraph 49, Absatz 2, ersetzen, wenn die Grundinanspruchnahme dem Grundeigentümer zumutbar ist. Dem Grundeigentümer gebührt eine angemessene Entschädigung, die auf Antrag von der Behörde festzusetzen ist.
  3. Absatz 3,Sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Jagdpächter bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses verlangen, daß die ihm gehörenden ortsfesten Jagdeinrichtungen, die einer diesem Gesetz entsprechenden Ausübung des Jagdrechts dienlich sind, vom neuen Jagdnutzungsberechtigten gegen angemessene Entschädigung übernommen werden. Über die Verpflichtung zur Übernahme von Jagdeinrichtungen hat auf Antrag die Behörde zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind aus dem Jagdgebiet zu entfernen.

Paragraph 30

Jägernotweg

  1. Absatz eins,Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten. Schußwaffen müssen hiebei ungeladen sein, Hunde an der Leine geführt werden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag eines der betroffenen Jagdnutzungsberechtigten oder Grundeigentümer hat die Behörde den Jägernotweg mit Bescheid festzulegen und dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

Paragraph 31

Wildfolge in fremdes Jagdgebiet

  1. Absatz eins,Wenn Wild, welches bei der Jagd verletzt worden ist, in fremdes Jagdgebiet übersetzt, hat der Jäger unverzüglich den Jagdnutzungsberechtigten dieses Jagdgebiets zu verständigen. Stimmt dieser zu, so hat der Jäger die Nachsuche nach dem verletzten Wild zu übernehmen. Der Jagdnutzungsberechtigte hat in diesem Fall Anspruch auf das Wildbret von Schalenwild. Stimmt der Jagdnutzungsberechtigte der Wildfolge nicht zu, so ist er selbst zur sofortigen Nachsuche verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung auf den Abschußplan richtet sich danach, wer das verletzte Wild sucht.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nur insoweit, als zwischen den Jagdnutzungsberechtigten nicht eine andere Vorgangsweise bei der Wildfolge schriftlich vereinbart ist.

Paragraph 32

Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet

  1. Absatz eins,Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.

Paragraph 33

Jagdliche Sperrgebiete

  1. Absatz eins,Als jagdliche Sperrgebiete gelten
    1. Litera a
      ein Bereich im Umkreis von 300 m um einen Futterplatz für Rotwild während der Fütterungsperiode, sofern die Behörde diesen Bereich nicht aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten einschränkt,
    2. Litera b
      Wildwintergatter während der Zeit, in der das Wild in diesen gehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung im zeitlich und örtlich nötigen Ausmaß zu Jagdlichen Sperrgebieten erklären:
    1. Litera a
      Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, soweit dies erforderlich ist, um waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 3,) zu verhindern;
    2. Litera b
      Standorte von Wild, welches in Vorarlberg vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung von Abschüssen, die aufgrund besonderer behördlicher Verfügung innerhalb bestimmter Frist vorzunehmen sind, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten die Sperre von Gebieten im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß bewilligen, wenn dies für eine gefahrlose und zeitgerechte Erfüllung der Abschußverfügung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Jagdliche Sperrgebiete gemäß Absatz eins bis 3 dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für die Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für Straßen, Wanderwege, Schiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind.
  5. Absatz 5,Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf den Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.

Paragraph 34

Hunde und Katzen im Jagdgebiet

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten:
    1. Litera a
      Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen;
    2. Litera b
      Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifend antreffen, sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist jedoch nur, wenn dieser vom Jagdnutzungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan vorher schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist;
    3. Litera c
      Katzen, die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen.
  2. Absatz 2,Auf Grundflächen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Absatz eins, fit. a besteht nicht hinsichtlich Blindenhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

7. Abschnitt

Jagdwirtschaft

1. Unterabschnitt

Regulierung des Wildbestandes

Paragraph 35

Wildbehandlungszonen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.
  3. Absatz 3,Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Absatz eins und 2 gelten hiefür sinngemäß.

Paragraph 36

Schonvorschriften

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Paragraph 3, entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die Jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (Paragraph 35,) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen.
  2. Absatz 2,Wenn es die in einem Jagdjahr auftretenden besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Absatz eins, abweichende Schonzeiten festzusetzen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schußzeit) bejagt werden.
  4. Absatz 4,Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern bewilligen.

Paragraph 37

Abschußplanung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (Paragraph 35,) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des Paragraph 3, entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes hat jedenfalls im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Abschußplanung hat beim Rotwild im Rahmen von Rotwildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Rotwildräume sind entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die einzelnen Rotwildräume sowie jener Bereich des Landes, der zu keinem Rotwildraum gehört, sind durch Verordnung der Landesregierung in Wildregionen zu unterteilen. Hiebei ist insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich eng zusammenhängenden Populationsteilen des Rotwildes sowie der Lebensräume der Reh- und Gamswildpopulationen, auf eine zweckmäßige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdnutzungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften und auf verwaltungsorganisatorische Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.

Paragraph 38

Erlassung der Abschußpläne

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat bis zum 31. März jedes Jahres mit Verordnung für jeden Rotwildraum den Mindestabschuß an Rotwild, aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Abschußzahlen sind unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 2, so festzulegen, daß im Rotwildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Rotwildbestand erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des Paragraph 3, entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können hiebei insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie durch jagdwirtschaftliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, daß keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 3,), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, so sind die Abschußzahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Rotwildpopulation ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Landesregierung spätestens im März jedes Jahres gesondert für jeden Rotwildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie je einen von den Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion namhaft gemachten Vertreter sowie je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereins, des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins und der betroffenen Bezirkshauptmannschaften einzuladen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat bis zum 30. April jedes Jahres mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschußplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuß) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuß), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Beim Rotwild ist von dem gemäß Absatz eins, festgesetzten Mindestabschuß auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschußzahlen gilt der Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Soweit dies der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung des für die Wildregion Festgesetzen Mindestabschusses dienlich ist, kann von der Aufteilung der über den Mindestabschuß hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuß) auf die einzelnen Jagdgebiete abgesehen werden. In diesem Fall steht es jedem Jagdnutzungsberechtigten der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß hinaus solange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuß erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.
  6. Absatz 6,Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen Verhältnisse hat die Behörde im April jedes Jahres gesondert für jede Wildregion eine Abschußplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdverfügungsberechtigten, die Jagdnutzungsberechtigten und ihre Jagdschutzorgane, die Gemeinden, die zuständige Dienststelle des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie die Waldaufseher einzuladen.

Paragraph 39

Erfüllung des Mindestabschusses

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (Paragraph 35,) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, daß der Mindestabschuß bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schußzeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muß.
  2. Absatz 2,Wenn dem Absatz eins, nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, daß dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschußverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschußverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuß hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.
  3. Absatz 3,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
    1. Litera a
      erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat, oder
    2. Litera b
      nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schußzeit nicht mehr abschießen darf.

Paragraph 40

Hegeabschuß

  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten den Abschuß von Wild, welches der ganzjährigen Schonung unterliegt, zulassen, wenn dies im Interesse der Hege gelegen ist. In der Bewilligung sind die Anzahl der Tiere festzulegen, die erlegt werden dürfen, die Merkmale zu bestimmen, nach welchen sie auszuwählen sind, und die Personen zu bezeichnen, die zum Abschuß ermächtigt sind.
  2. Absatz 2,Krankes Wild, das nicht ganzjährig geschont ist, darf ungeachtet des Abschußplanes und der Schonzeit jederzeit erlegt werden. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Der Abschuß ist der Behörde zu melden.

Paragraph 41

Abschuß von Schadwild

  1. Absatz eins,Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschußplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschußplanes
    1. Litera a
      Abschußaufträge gemäß Absatz 3, zu erteilen oder
    2. Litera b
      die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Absatz 4, anzuordnen.
  3. Absatz 3,Ein Abschußauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 3,), drohen. Der Abschußauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuß zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschußauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.
  4. Absatz 4,Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Die Anordnung kann sich auf alle oder einzelne Arten des Schalenwildes erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, daß jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Absatz 2, insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, daß das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.

Paragraph 42

Abschußkontrolle

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschußliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren. Die Abschußliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Jeder Abschuß von Wild, welcher dem Abschußplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Erlegtes Schalenwild, ausgenommen männliche Tiere, die älter als ein Jahr sind, muß einem Kontrollorgan vorgezeigt werden, welches die Abschußmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen hat. Das Kontrollorgan hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß es gekennzeichnet war, darf das Kontrollorgan die Abschußmeldung nicht bestätigen.
  3. Absatz 3,In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister nach Anhörung der Jagdverfügungsberechtigten unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen, die leicht erreichbar sind, als Kontrollorgane zu bestellen.
  4. Absatz 4,Bei männlichem Schalenwild, welches älter als ein Jahr ist, sind die Abschußmeldungen anläßlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Trophäen zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Abschußliste, die Abschußmeldung, die Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, das Tagebuch sowie die Kennzeichnung des erlegten Wildes und der vorgelegten Trophäen zu erlassen.

2. Unterabschnitt

Vorschriften für Wildhege und Jagdbetrieb

Paragraph 43

Verbesserung der Einstands- und, Äsungsverhältnisse, Wildfütterung

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, muß das Rotwild gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Für die Fütterung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      In Freizonen und Randzonen (Paragraph 35,) darf nicht gefüttert werden.
    2. Litera b
      Die Fütterung hat sich über die gesamte Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu erstrecken.
    3. Litera c
      Die Fütterung ist nach Art und Menge so zu beschränken, daß das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden. Sie hat die vorhandene natürliche Äsung so zu ergänzen, daß das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet.
    4. Litera d
      Die Fütterung hat an Futterplätzen (Paragraph 44,) oder in Wintergattern (Paragraph 45,) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Fütterung zu erlassen. Die Behörde hat erforderlichenfalls Beginn und Ende der Fütterung durch Verordnung festzulegen.

Paragraph 44

Futterplätze

  1. Absatz eins,Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, daß den Erfordernissen nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, daß das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung von Futterplätzen muß vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.
  3. Absatz 3,Futterplätze für Rotwild dürfen nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflußbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Paragraph 45

Wildwintergatter

  1. Absatz eins,Zur Vermeidung von Wildschäden können mit Zustimmung des Grundeigentümers (Paragraph 29, Absatz eins,) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (Paragraph 54,) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten läßt. Der Jagdverfügungsberechtigte ist vorher anzuhören.
  3. Absatz 3,Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Behörde vorher anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Interessen gemäß Absatz 2, auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters ausreichend geschützt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung zweimal hintereinander unterbleibt.

Paragraph 46

Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes,, Einfangen von Wild

  1. Absatz eins,Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des Paragraph 3, nicht verletzt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und der als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannte Verein (Paragraph 61,) zu hören.
  2. Absatz 2,Wird Wild ohne Bewilligung gemäß Abs.: ausgesetzt, so hat die Behörde den sofortigen Abschuß zu verfügen.

(3) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die eingefangenen Tier, nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind. Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu lauten und ist zu befristen.

Paragraph 47

Jagdhunde

  1. Absatz eins,Für jedes Jagdgebiet muß ein geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,In Jagdgebieten, für welche im Abschußplan regelmäßig ein Mindestabschuß an Schalenwild von insgesamt mehr als 20 Stück festgesetzt ist, müssen der Jagdnutzungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen geeigneten Jagdhund halten.

Paragraph 48

Wildseuchen

Der Jagdnutzungsberechtigte und das Jagdschutzorgan sind verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten von Wildseuchen im Wildbestand des Jagdgebietes unverzüglich der Behörde, dem Obmann der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete bekanntzugeben.

3. Unterabschnitt

Überprüfung der Jagdwirtschaft

Paragraph 49

Beobachtung des Jagdgebiets

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum ständig zu beobachten.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden (Absatz 3,) haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten und zu erhalten. Sie müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, daß bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergleichsflächen, insbesondere über die erforderliche Anzahl, Größe und Ausstattung, zu erlassen.
  3. Absatz 3,Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
    1. Litera a
      in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich verschlechtert,
    2. Litera b
      die Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert,
    3. Litera c
      Naturverjüngung nicht aufkommen läßt oder
    4. Litera d
      eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.

Paragraph 50

Hegeschau

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft hat der als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannte Verein (Paragraph 61,) in jedem Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschau kann für Teile eines Verwaltungsbezirks gesondert durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten zu erfolgen. Sie ist durch Sachverständige vorzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschußplanes, die eingetretenen Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Anstrengungen Bedacht zu nehmen und der Wildabschuß im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.
  3. Absatz 3,Die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen. Die Behörde ist befugt, dem Veranstalter die zur Durchführung der Hegeschau erforderlichen Daten bekanntzugeben.

4. Unterabschnitt

Jagdschutzdienst

Paragraph 51

Bestellung von Jagdschutzorganen

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat in seinem Jagdgebiet nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 einen ständigen Jagdschutzdienst mit der Aufgabe einzurichten,
    1. Litera a
      Eingriffe in das Jagdrecht sowie Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu verhindern und gegebenenfalls festzustellen und anzuzeigen und
    2. Litera b
      eine fachgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewirtschaftung des Jagdgebietes dauernd zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zur Besorgung des Jagdschutzdienstes hat der Jagdnutzungsberechtigte, soweit er diesen nicht gemäß Absatz 6, selbst versieht, Jagdschutzorgane in solcher Anzahl und mit einem solchen Beschäftigungsausmaß zu bestellen, daß ihr Einsatz bei Bedarf gesichert ist. Hiebei ist auf die Größe des Jagdgebietes, den Wildbestand und die Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist, sowie auf die Schutzbedürftigkeit des Pflanzenwuchses im Jagdgebiet Bedacht zu nehmen. In einem Jagdgebiet mit mehr als 1800 ha unrechenbarer Fläche (Paragraph 6,) muß mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt sein. Die Behörde hat dem Jagdnutzungsberechtigten nötigenfalls mit Bescheid vorzuschreiben, in welchem Umfang er Jagdschutzorgane zu bestellen hat.
  3. Absatz 3,Die Bestellung zum Jagdschutzorgan bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, erfüllt sind und der Jagdverfügungsberechtigte der Bestellung zustimmt. Die Behörde hat die Zustimmung zu ersetzen, wenn sie aus unsachlichen Gründen verweigert wird. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, nicht vorliegen oder das Jagdschutzorgan seinen Verpflichtungen (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 und 65 Absatz 2, Litera a,) mehrfach nicht nachkommt.
  4. Absatz 4,Das Jagdschutzorgan ist für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses zu bestellen. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte die Jagd selbst nutzt, ist es für mindestens sechs Jahre, höchstens aber für die Dauer der Jagdnutzung in Dienst zu stellen. Das Jagdschutz Organ darf gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden. Die Zustimmung ist nach Anhören des Jagdverfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die vorzeitige Enthebung nicht aus Gründen erfolgt, die dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Jagdschutzdienst entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat das Jagdschutzorgan auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Das Jagdschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6,Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. im Falle einer Jagdgesellschaft deren Leiter kann durch die Behörde der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen entbunden werden, wenn er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, erfüllt, das Jagdgebiet eine anrechenbare Fläche von weniger als 500 ha aufweist und Aufgaben des Jagdschutzdienstes nur in geringem Umfang anfallen. In diesem Fall kommen dem Jagdnutzungsberechtigten bzw. dem Leiter der Jagdgesellschaft (Jagdschutzbeauftragte) die Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 3 und 4 zu. Der Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 52

Voraussetzungen für die Bestellung

  1. Absatz eins,Als Jagdschutzorgan kann nur bestellt werden, wer
    1. Litera a
      österreichischer Staatsbürger ist,
    2. Litera b
      die Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2,) besitzt,
    3. Litera c
      über die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften verfügt,
    4. Litera d
      im Jagdgebiet oder in dessen Nähe seinen Wohnsitz hat und zeitlich in der Lage ist, seinen Dienst als Jagdschutzorgan ordnungsgemäß zu versehen, und
    5. Litera e
      die Jagdschutzprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Die Jagdschutzprüfung ist vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Jagdschutzprüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Vorstand der für Jagdangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Beisitzer sind von der Landesregierung fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar je einer auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines (Paragraph 61,) sowie einer aus dem Kreis der Jagdschutzorgane. Der von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Beisitzer muß über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Beisitzer, den es zu vertreten hat.
  3. Absatz 3,Zur Jagdschutzprüfung dürfen von der Landesregierung nur österreichische Staatsbürger zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und zwei Probejahre in einem von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen zugelassenen Jagdbetrieb abgeleistet haben. Der Ableistung von Probejahren ist eine mindestens gleichwertige jagdbetriebliche Tätigkeit außerhalb des Landes gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Die Jagdschutzprüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen. Sie hat sich auf die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Die Jagdschutzprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen und die für die Probejahre erforderliche Betätigung im Jagdgebiet,
    2. Litera b
      die Ausschreibung der Prüfungstermine, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,
    3. Litera c
      die vom Prüfungswerber zu zahlende Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdschutzprüfung erwächst, sowie
    4. Litera d
      die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdschutzprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß die Ausbildung zu einem Beruf die Jagdschutzprüfung ersetzt, wenn im Zuge der Ausbildung zu diesem Beruf die nach Absatz 4, erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Paragraph 53

Aufgaben und Befugnisse

  1. Absatz eins,Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den Paragraphen 35, Absatz 2, 39, Absatz 2 und 41 Absatz eins bis 4,
  3. Absatz 3,Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes
    1. Litera a
      Personen, welche im Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,
    2. Litera b
      Personen unter den Voraussetzungen des Absatz 4, festzunehmen und sie, wenn sie sich der Festnahme im Jagdgebiet durch Flucht entziehen, auch über sein Jagdgebiet hinaus w verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
    3. Litera c
      die im Besitz von Personen gemäß Litera a und b vorgefundenen Gegenstände, die allem Anschein nach von einer Übertretung dieses Gesetzes herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
  4. Absatz 4,Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen Paragraph 32, Absatz eins, jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.
  5. Absatz 5,Das Jagdschutzorgan hat die festgenommenen Personen und vorläufig beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben. Wenn der Grund der Festnehmung oder der vorläufigen Beschlagnahme schon vorher wegfällt, ist die festgenommene Person freizulassen und der vorläufig beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Die festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnehmung, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnehmung und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnehmung und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.
  6. Absatz 6,Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen. Zum Waffengebrauch ist es nur im Falle der Notwehr (Paragraph 3, Strafgesetzbuch) berechtigt.

5. Unterabschnitt

Hegegemeinschaften

Paragraph 54

Einrichtung, Organe, Aufgaben

  1. Absatz eins,Für jede Wildregion im Bereich einer Kernzone oder Randzone für Rotwild (Paragraph 35,) besteht eine Hegegemeinschaft. Sie wird durch die Jagdnutzungsberechtigten der Jagdgebiete gebildet, auf die sich die Wildregion erstreckt.
  2. Absatz 2,Für Wildregionen, die nicht unter den Absatz eins, fallen, hat die Behörde Hegegemeinschaften einzurichten, wenn dies die Mehrheit der Jagdnutzungsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins, beschließt.
  3. Absatz 3,Die Hegegemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse kann ein Ausschuß eingerichtet werden, der neben dem Obmann und dem Obmannstellvertreter höchstens drei weitere Mitglieder umfassen darf. Die Hegegemeinschaft untersteht der Aufsicht der Behörde.
  4. Absatz 4,Neben den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Aufgaben obliegen der Hegegemeinschaft die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen sowie die Abstimmung aller sonstigen das Rotwild betreffenden jagdwirtschaftlichen Maßnahmen.
  5. Absatz 5,Auf Beschluß der Mitgliederversammlung hat die Hegegemeinschaft folgende weitere Aufgaben zu besorgen:
    1. Litera a
      die Fütterung von anderem Wild als Rotwild nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen,
    2. Litera b
      die Abstimmung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen bezüglich anderer Wildarten als Rotwild,
    3. Litera c
      die Durchführung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen, die allen in der Hegegemeinschaft zusammengeschlossenen Jagdgebieten dienlich sind, wie die Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, die Errichtung von Wildwintergattern oder 1 die Bestellung von Jagdschutzorganen.
  6. Absatz 6,Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten.

Paragraph 55

Mitgliederversammlung

  1. Absatz eins,Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdnutzungsberechtigten der in der Hegegemeinschaft zusammengefaßten Jagdgebiete an. Jedem Mitglied kommen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen anrechenbaren Fläche eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen zu. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft ist als ein Mitglied anzusehen, das durch den Jagdleiter vertreten wird.
  2. Absatz 2,Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen, unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.
  3. Absatz 3,Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginns der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 4,Der Mitgliederversammlung obliegen jedenfalls
    1. Litera a
      die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, allenfalls die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die Wahl der Rechnungsprüfer,
    2. Litera b
      die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters wegen Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften oder grober Pflichtverletzung,
    3. Litera c
      die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
    4. Litera d
      die Entscheidung über die Besorgung von Aufgaben gemäß Paragraph 54, Absatz 5, sowie
    5. Litera e
      die nähere Regelung der Kostenverumlagung.
  5. Absatz 5,Die Wahl und die Abberufung des Obmannes und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Die Behörde und die Landwirtschaftskammer können zu den Mitgliederversammlungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.

Paragraph 56

Obmann

  1. Absatz eins,Als Obmann ist eine in Jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg hat. Der Obmann muß nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Obmannes beträgt drei Jahre.
  2. Absatz 2,Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Obmann.
  3. Absatz 3,Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuß Einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls dem Ausschuß vorbehalten sind.

Paragraph 57

Voranschlag, Rechnungsabschluß,, Verumlagung der Kosten

  1. Absatz eins,Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat aufgrund eines Voranschlags für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Obmann hat bis spätestens 1. Juli jedes Jahres den Entwurf eines Voranschlags der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für welche im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Obmann der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlags zur Beschlußfassung vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Obmann den Rechnungsabschluß zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wenn ein Ausschuß eingerichtet ist, kommen diese Aufgaben dem Ausschuß zu.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder haben zu den Kosten der Fütterung im Verhältnis zu dem im Abschußplan für das betreffende Jagdjahr festgesetzten Mindestabschuß beizutragen. Diese Beiträge können für die verschiedenen Geschlechter und Altersklassen des Wildes unterschiedlich festgelegt werden. Wenn das Jagdgebiet nur teilweise in das Gebiet der Wildregion einbezogen ist, ist jener Teil des festgesetzten Mindestabschusses, der dem einbezogenen Teil der anrechenbaren Fläche des Jagdgebietes entspricht, zugrunde zu legen. Die Kosten der übrigen Maßnahmen sind entsprechend dem Nutzen für die einzelnen Jagdgebiete zu verumlagen.

Paragraph 58

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. Absatz eins,Der Obmann der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Oberprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen ein Gesetz verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflußt wurde. Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.
  3. Absatz 3,Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Hegegemeinschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Hegegemeinschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Hegegemeinschaft zu tragen.
  5. Absatz 5,Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

8. Abschnitt

Ersatz von Jagd- und Wildschäden

Paragraph 59

Schadenersatzpflicht

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist,
    1. Litera a
      den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, seinen Hilfskräften, den Jagdgästen oder von Jagdhunden an den Grundstücken, den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an Haustieren verursachten Schaden (Jagdschaden),
    2. Litera b
      den durch das Schalenwild am Bewuchs sowie den durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursachten Schaden (Wildschaden)
    zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Wildschäden in Gemüse- und Ziergärten sowie in Baumschulen u. dgl. sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung erfolgte, obgleich vom Geschädigten die Vorkehrungen getroffen worden waren, mit welchen solche Anpflanzungen üblicherweise gegen Wildschäden geschützt werden.
  3. Absatz 3,Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte kann vom Jagdnutzungsberechtigten für bestimmte Grundstücke mit besonders gefährdetem forstlichen Bewuchs die Beistellung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen verlangen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Kommt der Jagdnutzungsberechtigte einem solchen Verlangen nach, so ist er vom Schadenersatz befreit, wenn die Mittel nicht oder nicht fachgerecht; angebracht worden sind.
  4. Absatz 4,Wildschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die vom Jagdnutzungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

Paragraph 60

Schlichtungsverfahren

  1. Absatz eins,Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 59, sind vom Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten geltend zu machen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann der Geschädigte ein Schlichtungsverfahren (Absatz 2 bis 5) beantragen.
  2. Absatz 2,Als Schlichter sind von der Behörde für ihren Verwaltungsbezirk Personen zu bestellen und zu beeiden, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind.
  3. Absatz 3,Das Schlichtungsverfahren muß vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde schriftlich beantragt werden. Die Behörde hat den Antrag unverzüglich einem Schlichter, der im Hinblick auf Schadensart und Schadensort geeignet ist, zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat ehestens ein schriftliches Gutachten darüber zu erstellen, ob die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß Paragraph 59, vorliegen und gegebenenfalls wie hoch der Schaden ist, und dem Jagdnutzungsberechtigten sowie dem Geschädigten zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Schlichter das geschädigte Gut ehestens zu besichtigen. Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Der Schlichter hat den Jagdnutzungsberechtigten und den Geschädigten zur Teilnahme an den Besichtigungen einzuladen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich über die Schadensursache und Schadenshöhe zu äußern.
  4. Absatz 4,Wenn weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens dem Schlichter mitteilt, daß er mit der von ihm ermittelten Schadenshöhe nicht einverstanden ist, ist dies als Zustimmung zu einem Vergleich auf der Grundlage des Gutachtens zu werten. Der Schlichter hat die Parteien bei der Übermittlung des Gutachtens auf diese Rechtswirkung hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist hat der Schlichter den Parteien schriftlich mitzuteilen, ob der Vergleich zustande gekommen ist. Ist der Vergleich zustande gekommen, so hat der Jagdnutzungsberechtigte den im Vergleichswege vereinbarten Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph eins, Ziffer 15, der Exekutionsordnung).
  5. Absatz 5,Der Schlichter hat Anspruch auf Gebühren im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren. Die Gebühren sind, von folgender Ausnahme abgesehen, vom Jagdnutzungsberechtigten zu tragen. Wenn der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß Paragraph 59, nicht als gegeben erachtet oder wenn der verglichene Schadensbetrag nicht höher ist als ein vom Jagdnutzungsberechtigten im Verfahren gemäß Absatz eins, schriftlich angebotener Schadenersatz, sind die Gebühren je zur Hälfte vom Jagdnutzungsberechtigten und vom Geschädigten zu tragen. Erforderlichenfalls sind die Gebühren von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  6. Absatz 6,Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und
    1. Litera a
      der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß Paragraph 59, nicht als gegeben erachtet,
    2. Litera b
      auf das vom Schlichter erstellte Gutachten hin kein Vergleich zustande kommt oder
    3. Litera c
      neun Monate nach Einbringung des Antrags das Gutachten des Schlichters noch aussteht.

9. Abschnitt

Jagdförderung

Paragraph 61

Interessenvertretung der Jägerschaft

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat einen Verein, dem satzungsgemäß die Förderung der Interessen der Jägerschaft obliegt, als Interessenvertretung der Jägerschaft anzuerkennen. Wenn mehrere derartige Vereine bestehen, ist jener Verein anzuerkennen, dem die größte Anzahl von Mitgliedern, die eine Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2,) besitzen, angehört. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, anerkannte Verein hat neben den ihm durch dieses Gesetz sonst übertragenen Rechten und Pflichten die Aufgabe,
    1. Litera a
      über behördliche Anordnung Jagdsachverständige beizustellen sowie
    2. Litera b
      durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung der Jagd hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.

Paragraph 62

Jagdförderungsbeitrag

  1. Absatz eins,Personen, denen eine Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2,) oder eine Gästejagdkarte (Paragraph 24, Absatz 3,) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr die Hälfte der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig. Wird er nicht ohne weiteres entrichtet, so ist er von der Behörde, welche die Jagdkarte oder Gästejagdkarte ausstellt, mit Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Der Ertrag des Jagdförderungsbeitrages ist dem als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein zur Besorgung der Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, zu überlassen. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Verein die Verwendung dieser Mittel offenzulegen.

10. Abschnitt

Behörden, Verfahrens-, Straf-, und Schlußbestimmungen

Paragraph 63

Behörde

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung von Jagdgebieten (Paragraph 10,) und Wildbehandlungszonen (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (Paragraph 11, Absatz 2,) und Hegegemeinschaften (Paragraph 54, Absatz 2,), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, auf welchen Verwaltungsbezirk der größte Teil des betreffenden Gebietes entfällt.

Paragraph 64

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den Paragraphen 13, Absatz eins und 3 und 15 Absatz eins, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 65

Jagdaufsicht

  1. Absatz eins,Sämtliche Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung (Jagdaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörde, die Einhaltung dieses Gesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen ergangenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe der Behörde berechtigt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise zu verlangen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Ausübung des Jagdrechts, die für die Jagdaufsicht von Bedeutung sind, festzustellen. Bei diesen Erhebungen kann die Behörde im Jagdgebiet die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Wildzählungen vornehmen und Untersuchungsmaterial entnehmen. Wenn die jagdrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit Abschüsse gemäß den Paragraphen 35, Absatz 2 und 3, 39 Absatz eins und 2 und 41 Absatz eins bis 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Behörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Jagdaufsicht haben mitzuwirken
    1. Litera a
      die Jagdschutzorgane; sie sind verpflichtet, nach den Weisungen der Behörde im Jagdgebiet besondere Beobachtungen und Überwachungen durchzuführen und in der Wildregion Zwangsabschüsse vorzunehmen;
    2. Litera b
      die Waldaufseher; ihnen kommen bei Besorgung von Aufgaben der Jagdaufsicht die Befugnisse gemäß Paragraph 53, Absatz 3 bis 6 zu;
    3. Litera c
      die Kontrollorgane nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz 2,;
    4. Litera d
      *
  3. Absatz 3,Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen in solcher Anzahl zur Verfügung zu halten, als es erforderlich ist, um Zwangsabschüsse vornehmen zu können, wenn der Einsatz von Jagdschutzorganen nicht möglich oder nicht zielführend ist.

* Der Paragraph 65, Absatz 2, Litera d, betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Jagdgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Diese Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.

Paragraph 66

Anhörungsrechte

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes
    1. Litera a
      die Landwirtschaftskammer,
    2. Litera b
      den als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Verein (Paragraph 61,) sowie
    3. Litera c
      den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein
    zu hören. Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 4, Absatz 3, 27, Absatz 2 und 36 Absatz eins, hat sie überdies den Landschaftsschutzanwalt zu hören.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 35, Absatz 3 und 36 Absatz 2, die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Stellen zu hören.

Paragraph 67

Jagdkataster

  1. Absatz eins,Die Behörde hat einen Jagdkataster zu führen, in dem die Jagdlichen Verhältnisse des Verwaltungsbezirks nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dargestellt sind.
  2. Absatz 2,Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.
  3. Absatz 3,Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:
    1. Litera a
      eine Beschreibung und planliche Darstellung des Jagdgebietes samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes,
    2. Litera b
      Namen und Anschriften des Jagdverfügungsberechtigten und der vertretungsbefugten Organe,
    3. Litera c
      Name und Anschrift des Jagdpächters sowie den Zeitpunkt, in welchem das Jagdpachtverhältnis ausläuft,
    4. Litera d
      Name und Anschrift des Jagdverwalters,
    5. Litera e
      Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane.
  4. Absatz 4,Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft
    1. Litera a
      die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen sowie
    2. Litera b
      Namen und Anschriften des Obmannes und Obmannstellvertreters zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Jagdkataster ist bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Paragraph 68

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S ist von der Behörde zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (Paragraph 2, Absatz 3,) oder entgegen Paragraph 18, Absatz 2, nutzt,
    2. Litera b
      ohne Jagdkarte jagt (Paragraph 24, Absatz eins,),
    3. Litera c
      die gemäß Paragraph 27, erlassenen Gebote und Verbote für das Jagen nicht einhält,
    4. Litera d
      sich entgegen Paragraph 32, Absatz eins, im Jagdgebiet aufhält,
    5. Litera e
      Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 2, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erlegt,
    6. Litera f
      entgegen Paragraph 36, Absatz 3, geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen Paragraph 36, Absatz 4, Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,
    7. Litera g
      Abschüsse über den Höchstabschuß hinaus vornimmt (Paragraph 38, Absatz 4 und 5), den Mindestabschuß nicht nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz eins, erfüllt, während der Nachfrist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erlegt,
    8. Litera h
      Schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (Paragraph 41, Absatz eins,), einen Abschußauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht erfüllt oder der Abschußverpflichtung nach Paragraph 41, Absatz 4, nicht entspricht,
    9. Litera i
      das Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 2 und 3 füttert,
    10. Litera j
      nicht entsprechend dem Paragraph 49, Absatz 2, Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,
    11. Litera k
      der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (Paragraph 51, Absatz 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (Paragraph 51, Absatz 4,) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 und 65 Absatz 2, Litera a, bzw. 53 Absatz eins,) vorsätzlich nicht nachkommt oder seine Befugnisse (Paragraph 53, Absatz 3 bis 5) überschreitet oder
    12. Litera l
      es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S ist von der Behörde zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, 14, Absatz 4, 18, Absatz eins,, l9 Absatz 3, 22, Absatz 4,,48 und 55 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt,
    2. Litera b
      den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (Paragraph 20, Absatz 4,),
    3. Litera c
      entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (Paragraph 23, Absatz 3,), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, verletzt,
    4. Litera d
      entgegen Paragraph 24, Absatz 3, nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen Paragraph 24, Absatz 5, nicht zurückstellt oder entgegen Paragraph 24, Absatz 6, nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt,
    5. Litera e
      bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 2, vorgeht,
    6. Litera f
      Jagdeinrichtungen entgegen Paragraph 29, errichtet oder nicht entfernt,
    7. Litera g
      das Recht des Jägernotweges entgegen Paragraph 30, ausübt,
    8. Litera h
      bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz eins, oder einer Vereinbarung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, vorgeht,
    9. Litera i
      als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des Paragraph 32, Absatz 2, nicht einhält,
    10. Litera j
      ein jagdlicbes Sperrgebiet entgegen Paragraph 33, Absatz 4, betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, beseitigt,
    11. Litera k
      Hegeabschüsse entgegen Paragraph 40, Absatz eins, vornimmt oder nicht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 Absatz eins, verletzt,
    12. Litera l
      die Abschußliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (Paragraph 42, Absatz eins,) oder nicht nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz 2, das erlegte Wild vorzeigt und den Abschuß meldet,
    13. Litera m
      Futterplätze nicht nach Maßgabe des Paragraph 44, einrichtet,
    14. Litera n
      Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des Paragraph 45, errichtet oder betreibt,
    15. Litera o
      Wild entgegen Paragraph 46, Absatz eins, aussetzt oder einen Abschußauftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, nicht erfüllt, p) Wild entgegen Paragraph 46, Absatz 3, einfängt,
    16. Litera q
      zur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (Paragraph 50, Absatz 3,) oder
    17. Litera r
      den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (Paragraph 51, Absatz 5,).
  3. Absatz 3,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, oder 2 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe
    1. Litera a
      die Jagdbeute — dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. — aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie
    2. Litera b
      die Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind, für verfallen erklären.
  5. Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6,Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.

Paragraph 69

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund der Paragraphen 6, Absatz eins bis 3 und 12 des bisher geltenden Gesetzes bestehenden Jagdgebiete bleiben als Jagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes bestehen, soweit nicht aufgrund von Umständen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, eine Änderung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Wenn die Grundeigentümer mehrerer Genossenschaftsjagdgebiete innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dies beschließen, bilden sie ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine einzige Jagdgenossenschaft. Für die Beschlußfassung gilt der Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß.

(3)Bis zur Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses aufgrund dieses Gesetzes hat der nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdausschuß die Aufgaben des Jagdausschusses nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Der nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellte Obmann des Jagdausschusses hat bis dahin die Aufgaben des Obmannes nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Er hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vollversammlung zur Wahl des Jagdausschusses und der Rechnungsprüfer sowie zur Erlassung der Satzung einzuberufen und diese Sitzung zu leiten.

  1. Absatz 4,Als Abschußplan im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, gelten auch die nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigten oder erlassenen Abschußpläne. Als Übertretungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Litera b, gelten auch Übertretungen gleichartiger Vorschriften des bisher geltenden Gesetzes.
  2. Absatz 5,Eine aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen geübte Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten gilt als Jagdnutzung im Sinne des Paragraph eins, 8r
  3. Absatz 6,Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen begründete Jagdpachtverhältnisse gelten als nach diesem Gesetz begründet. Bei Genossenschaftsjagdgebieten tritt die Jagdgenossenschaft mit allen Rechten und Pflichten in den für das Genossenschaftsjagdgebiet bestehenden Jagdpachtvertrag ein.
  4. Absatz 7,Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Absatz 8,Die Jagdprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdprüfung im Sinne dieses Gesetzes.
  6. Absatz 9,Als Übertretungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, gelten auch Übertretungen der entsprechenden Bestimmungen des bisher geltenden Gesetzes.
  7. Absatz 10,Die nach den bisher geltenden Bestimmungen von der Behörde genehmigten oder erlassenen Abschußpläne für das laufende Jagdjahr gelten als Abschußpläne im Sinne dieses Gesetzes.
  8. Absatz 11,Für die Zeit, die erforderlich ist, um den nach Paragraph 35, gebotenen Zustand herzustellen, längstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, hat die Landesregierung durch Verordnung die Fütterung von Rotwild in Randzonen insoweit vorzusehen, als dies notwendig ist, um untragbare Schäden zu vermeiden. Neue Futterplätze dürfen in Randzonen nicht eingerichtet werden.
  9. Absatz 12,Aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bestellte Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
  10. Absatz 13,Nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeleistete Probejahre im Jagdschutzdienst gelten als Probejahre im Sinne dieses Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Probejahre können unter der Führung der nach den bisher geltenden Bestimmungen zugelassenen Jagdschutzorgane beendet werden.
  11. Absatz 14,Die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen gilt als Jagdschutzprüfung im Sinne dieses Gesetzes.
  12. Absatz 15,Mit der Einrichtung der Hegegemeinschaften gemäß Paragraph 54, Absatz eins, haben die bestehenden Wildfütterungsgemeinschaften ihre Tätigkeit zu beenden. Der Obmann hat der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt den Rechnungsabschluß zur Beschlußfassung vorzulegen, das Vermögen zu veräußern sowie die erforderlichen Kostenbeiträge einzuheben oder allfällige Überschüsse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67 d, Absatz 2, auf die Mitglieder aufzuteilen. Hierauf ist die Wildfütterungsgemeinschaft durch Bescheid der Behörde aufzulösen.
  13. Absatz 16,Die Behörde hat einen Jagdnutzungsberechtigten jeder Wildregion, für welche gemäß Paragraph 54, Absatz eins, eine Hegegemeinschaft besteht, damit zu betrauen, innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Wahl der Organe der Hegegemeinschaft einzuberufen und diese Sitzung zu leiten.
  14. Absatz 17,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Übereinkommen zwischen dem Jagdberechtigten und dem Jagdausschuß über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der Paragraph 90, Absatz 2, des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden.
  15. Absatz 18,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

Paragraph 70

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
    1. Litera a
      das Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1948,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1948,, 24 aus 1948,, 37 aus 1964,, 9 aus 1975,, 4 aus 1981, und 14 aus 1981,, sowie
    2. Litera b
      das Gesetz betreffend die Bekämpfung der Bisamratte, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1929,, außer Kraft.