Text
48.
Verordnung
der Landesregierung über die Organisation der
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 95, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Allgemeines
(1)Absatz einsFür die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten – unbeschadet der nach den §§ 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen – die Bestimmungen dieser Verordnung.Für die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten – unbeschadet der nach den Paragraphen 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen – die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverbandes.
§ 2Paragraph 2,
Organe, Zuständigkeiten
(1)Absatz einsDie Organe sind der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung.
(2)Absatz 2Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 9 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 8, 63 Abs. 2 und 3 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 bis 6 sowie 9 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der Paragraphen 61, Absatz 8,, 63 Absatz 2 und 3 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(3)Absatz 3Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise gewählte Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreters des Verbandsobmannes) sowie die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern (Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9, Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise gewählte Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreters des Verbandsobmannes) sowie die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.
§ 3Paragraph 3,
Sitz und Stimmrecht
(1)Absatz einsJede verbandsangehörige Gemeinde ist in der Verbandsversammlung mit einem Mitglied vertreten.
(2)Absatz 2Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt
im Falle eines Standesamtsverbandes für jedes angefangene Hundert der der Gemeinde nach § 6 Abs. 1 bis 4 für das vergangene Kalenderjahr zugeordneten Punkte,im Falle eines Standesamtsverbandes für jedes angefangene Hundert der der Gemeinde nach Paragraph 6, Absatz eins bis 4 für das vergangene Kalenderjahr zugeordneten Punkte,
im Falle eines Staatsbürgerschaftsverbandes für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Volkszählung zugerechneten Einwohner
eine Stimme zu.
§ 4Paragraph 4,
Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 27 – Gemeindeamt und Archiv – mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 28 – Befangenheit –
§ 29 – Amtsverschwiegenheit –
§ 31 – Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des
Gemeindevorstandes und der Ausschüsse – mit Ausnahme des
Abs. 3, mit der Einschränkung auf die Bestimmungen, die sich
auf den Bürgermeister als das dem Verbandsobmann
entsprechende Organ beziehen.
§ 38 – Rechte – mit Ausnahme der Abs. 1 und 2 letzter Satz.
§ 40 – Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, daß eine
vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich
ist, mit der Abweichung, daß
a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von jedem
Mitglied der Verbandsversammlung und anstelle der
Aufsichtsbehörde von einer übergeordneten Behörde gestellt
werden kann,
b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der
Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung
entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, daß
die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen
Gemeinden bekanntzumachen ist.
§ 41 – Tagesordnung – mit der Abweichung, daß die Aufnahme eines
Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der
Verbandsversammlung verlangt werden kann.
§ 42 – Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit
Ausnahme des Abs. 4.
§ 43 – Beschlüsse, Wahlen –
§ 44 – Abstimmung – mit der Abweichung, daß die namentliche
Abstimmung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung
verlangt werden kann.
§ 45 – Verhandlungssprache –
§ 46 – Öffentlichkeit –
§ 47 – Verhandlungsschrift – mit Ausnahme des Abs. 4, mit der
Ergänzung, daß Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den
Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens eine Woche vor
der nächsten Sitzung zuzustellen sind.
§ 48 – Vorsitz- und Sitzungspolizei –
§ 49 – Geschäftsordnung –
§ 5Paragraph 5,
Wirtschaftsführung
Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehen den Bestimmungen
des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 70 – Gemeindevermögen –
§ 72 – Vermögensnachweis – mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 73 – Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und 6
mit der Ergänzung, daß als Finanzkraft 50 v. H. der
Gesamteinnahmen des Voranschlages des vorausgegangenen
Haushaltsjahres anzusehen sind, mit der Abweichung, daß der
Voranschlagsentwurf vom Verbandsobmann zu verfassen ist.
§ 75 – Voranschlagsprovisorium – mit Ausnahme des Abs. 2.
§ 76 – Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag – mit der
Abweichung, daß an die Stelle des Gemeindevorstandes der
Verbandsobmann tritt.
§ 77 – Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, daß an
die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt.
§ 78 – Rechnungsabschluß – mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 79 – Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5.
§ 80 – Buchführung –
§ 6Paragraph 6,
Deckung des Aufwandes
(1)Absatz einsDer Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Standesamtsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem gemäß den Abs. 2 bis 4 für diese Gemeinden zu ermittelnden Punkteverhältnis aufzuteilen.Der Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Standesamtsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem gemäß den Absatz 2 bis 4 für diese Gemeinden zu ermittelnden Punkteverhältnis aufzuteilen.
(2)Absatz 2Das Punkteverhältnis ist aufgrund der im Abrechungszeitraum erfolgten Haupteintragungen (§ 8 Personenstandsgesetz) und der gemäß den Abs. 3 und 4 vorzunehmenden Zuordnung und Bewertung zu ermitteln.Das Punkteverhältnis ist aufgrund der im Abrechungszeitraum erfolgten Haupteintragungen (Paragraph 8, Personenstandsgesetz) und der gemäß den Absatz 3 und 4 vorzunehmenden Zuordnung und Bewertung zu ermitteln.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Eintragungen sind den dem Standesamtsverband angehörigen Gemeinden mit den angeführten Punktewerten zuzuordnen:Die nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Eintragungen sind den dem Standesamtsverband angehörigen Gemeinden mit den angeführten Punktewerten zuzuordnen:
Eintragungen im Geburtenbuch: der Gemeinde, in welcher die Eintragung bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes vorzunehmen gewesen wäre, mit zwei Punkten:
Eintragungen im Ehebuch:
der Gemeinde, in der beide Verlobten gewohnt haben, mit vier Punkten,
den beiden Gemeinden, in welchen die Verlobten gewohnt haben, mit je zwei Punkten,
der Gemeinde, in welcher einer der Verlobten gewohnt hat, mit vier Punkten,
der Gemeinde, in welcher der Standesamtsverband seinen Sitz hat, mit vier Punkten;
Eintragungen im Sterbebuch: der Gemeinde, in welcher die Eintragung bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes vorzunehmen gewesen wäre, mit einem Punkt.
(4)Absatz 4Die Zuordnung gemäß Abs. 3 lit. b ist in der durch die Z. 1 bis 4 angegebenen Reihenfolge vorzunehmen. Hiebei ist der im Ehebuch eingetragene Wohnort maßgebend.Die Zuordnung gemäß Absatz 3, Litera b, ist in der durch die Ziffer eins bis 4 angegebenen Reihenfolge vorzunehmen. Hiebei ist der im Ehebuch eingetragene Wohnort maßgebend.
(5)Absatz 5Der Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Staatsbürgerschaftsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der nach der letzten Volkszählung festgestellten Einwohnerzahlen aufzuteilen.
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.