Datum der Kundmachung

30.12.1986

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1986, 20. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Text

48.

Verordnung
der Landesregierung über die Organisation der
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Auf Grund des Paragraph 95, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsFür die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten – unbeschadet der nach den Paragraphen 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen – die Bestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverbandes.

Paragraph 2,

Organe, Zuständigkeiten

  1. Absatz einsDie Organe sind der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung.
  2. Absatz 2Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 bis 6 sowie 9 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der Paragraphen 61, Absatz 8,, 63 Absatz 2 und 3 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
  3. Absatz 3Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern (Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9, Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise gewählte Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreters des Verbandsobmannes) sowie die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.

Paragraph 3,

Sitz und Stimmrecht

  1. Absatz einsJede verbandsangehörige Gemeinde ist in der Verbandsversammlung mit einem Mitglied vertreten.
  2. Absatz 2Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt
    1. Litera a
      im Falle eines Standesamtsverbandes für jedes angefangene Hundert der der Gemeinde nach Paragraph 6, Absatz eins bis 4 für das vergangene Kalenderjahr zugeordneten Punkte,
    2. Litera b
      im Falle eines Staatsbürgerschaftsverbandes für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Volkszählung zugerechneten Einwohner
    eine Stimme zu.

Paragraph 4,

Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 27 – Gemeindeamt und Archiv – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 28 – Befangenheit –

§ 29 – Amtsverschwiegenheit –

§ 31 – Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder des

       Gemeindevorstandes und der Ausschüsse – mit Ausnahme des

       Abs. 3, mit der Einschränkung auf die Bestimmungen, die sich

       auf den Bürgermeister als das dem Verbandsobmann

       entsprechende Organ beziehen.

§ 38 – Rechte – mit Ausnahme der Abs. 1 und 2 letzter Satz.

§ 40 – Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, daß eine

       vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich

       ist, mit der Abweichung, daß

       a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von jedem

          Mitglied der Verbandsversammlung und anstelle der

          Aufsichtsbehörde von einer übergeordneten Behörde gestellt

          werden kann,

       b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der

          Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung

          entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, daß

          die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen

          Gemeinden bekanntzumachen ist.

§ 41 – Tagesordnung – mit der Abweichung, daß die Aufnahme eines

       Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der

       Verbandsversammlung verlangt werden kann.

§ 42 – Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit

       Ausnahme des Abs. 4.

§ 43 – Beschlüsse, Wahlen –

§ 44 – Abstimmung – mit der Abweichung, daß die namentliche

       Abstimmung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung

       verlangt werden kann.

§ 45 – Verhandlungssprache –

§ 46 – Öffentlichkeit –

§ 47 – Verhandlungsschrift – mit Ausnahme des Abs. 4, mit der

       Ergänzung, daß Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den

       Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens eine Woche vor

       der nächsten Sitzung zuzustellen sind.

§ 48 – Vorsitz- und Sitzungspolizei –

§ 49 – Geschäftsordnung –

Paragraph 5,

Wirtschaftsführung

   Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehen den Bestimmungen

des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 70 – Gemeindevermögen –

§ 72 – Vermögensnachweis – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 73 – Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und 6

       mit der Ergänzung, daß als Finanzkraft 50 v. H. der

       Gesamteinnahmen des Voranschlages des vorausgegangenen

       Haushaltsjahres anzusehen sind, mit der Abweichung, daß der

       Voranschlagsentwurf vom Verbandsobmann zu verfassen ist.

§ 75 – Voranschlagsprovisorium – mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 76 – Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag – mit der

       Abweichung, daß an die Stelle des Gemeindevorstandes der

       Verbandsobmann tritt.

§ 77 – Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, daß an

       die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt.

§ 78 – Rechnungsabschluß – mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 79 – Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 80 – Buchführung –

Paragraph 6,

Deckung des Aufwandes

  1. Absatz einsDer Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Standesamtsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem gemäß den Absatz 2 bis 4 für diese Gemeinden zu ermittelnden Punkteverhältnis aufzuteilen.
  2. Absatz 2Das Punkteverhältnis ist aufgrund der im Abrechungszeitraum erfolgten Haupteintragungen (Paragraph 8, Personenstandsgesetz) und der gemäß den Absatz 3 und 4 vorzunehmenden Zuordnung und Bewertung zu ermitteln.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Eintragungen sind den dem Standesamtsverband angehörigen Gemeinden mit den angeführten Punktewerten zuzuordnen:
    1. Litera a
      Eintragungen im Geburtenbuch: der Gemeinde, in welcher die Eintragung bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes vorzunehmen gewesen wäre, mit zwei Punkten:
    2. Litera b
      Eintragungen im Ehebuch:
      1. Ziffer eins
        der Gemeinde, in der beide Verlobten gewohnt haben, mit vier Punkten,
      2. Ziffer 2
        den beiden Gemeinden, in welchen die Verlobten gewohnt haben, mit je zwei Punkten,
      3. Ziffer 3
        der Gemeinde, in welcher einer der Verlobten gewohnt hat, mit vier Punkten,
      4. Ziffer 4
        der Gemeinde, in welcher der Standesamtsverband seinen Sitz hat, mit vier Punkten;
    3. Litera c
      Eintragungen im Sterbebuch: der Gemeinde, in welcher die Eintragung bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes vorzunehmen gewesen wäre, mit einem Punkt.
  4. Absatz 4Die Zuordnung gemäß Absatz 3, Litera b, ist in der durch die Ziffer eins bis 4 angegebenen Reihenfolge vorzunehmen. Hiebei ist der im Ehebuch eingetragene Wohnort maßgebend.
  5. Absatz 5Der Aufwand sowie ein allfälliger Überschuß eines Staatsbürgerschaftsverbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der nach der letzten Volkszählung festgestellten Einwohnerzahlen aufzuteilen.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.