Datum der Kundmachung

31.05.1985

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1985, 10. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Raumplanungsgesetz, Änderung

Text

Regierungsvorlage 8/1985

31.

Gesetz
über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1973,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, sind nach dem Wort „Entwicklung“ die Worte „und Sicherung da Nahversorgung“ einzufügen.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 5, Absatz 2, ist folgende Litera h, anzufügen:
    1. Litera h
      je ein vom Militärkommando für Vorarlberg und von Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Natur- und Landschaftsschutz gehört, die ihren Sitz im Lande haben oder in Vorarlberg eine eigene Landesorganisation besitzen, deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes erstreckt und die mindestens einen Stand von 500 Mitgliedern aufweisen, bestellter Vertreter.“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 14, haben die Absatz 6 bis 11 zulaufen:
    „(6) Im Baugebiet können besondere Flächen für Einkaufszentren
    festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. Im Landesraumplan können nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Flächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung für Einkaufszentren zulässig ist.
    (7) Einkaufszentren sind Gebäude oder Gebäudeteile mit
    Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 400 m², in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau von insgesamt mehr als 600 m², die für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes, insbesondere von Lebensmitteln, bestimmt sind. Als Einkaufszentren gelten auch Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Verkaufsflächen von Handelsbetrieben im Ausmaß von insgesamt mehr als 1500 m: untergebracht sind.
    (8) Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstausmaß
    der zulässigen Gesamtverkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums festzusetzen. Sofern auf einer als Einkaufszentrum zu widmenden Fläche ein solches bereits besteht, sind die bestehenden Verkaufsflächen bei der Festsetzung des Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsfläche zu berücksichtigen.
    (9) Eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums darf nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Widmung besteht und das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche nicht überschritten wird. Dasselbe gilt für die Umwidmung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes in ein Einkaufszentrum, für die Erweiterung eines Einkaufszentrums sowie für die Erweiterung eines Betriebes zu einem Einkaufszentrum.
    (10) Von der Bestimmung des Absatz 9, ausgenommen sind
    Betriebserweiterungen um nicht mehr als die Hälfte ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden oder ihrer zu einem späteren Zeitpunkt erstmals bewilligten Verkaufsfläche als Einkaufszentrum. Diese Ausnahme erfaßt nicht Erweiterungen von Verkaufsflächen um mehr als 1500 m² und Erweiterungen von Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfes um mehr als 400 m², in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau um mehr als 600 m²
    (11) Ist auf Grund der Größe und der Ausgestaltung eines zu
    errichtenden Gebäudes mit Verkaufsflächen nicht auszuschließen, daß es als Einkaufszentrum verwendet werden soll, so hat der Bauwerber durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung der Verkaufsflächen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die in diesen angeboten werden sollen, und, sofern im Gebäude mehrere Betriebe des Handels untergebracht werden sollen, über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander nachzuweisen, daß das zu errichtende Gebäude nicht als Einkaufszentrum verwendet werden soll.“

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 14, sind die bisherigen Absatz 6 und 7 als Absatz 12 und 13 zu bezeichnen.