Datum der Kundmachung

22.04.1975

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1975, 11. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz, Neukundmachung

Text

Artikel römisch eins

Auf Grund des Artikel 25, der Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, wird in der Anlage das Landwirtschaftskammergesetz neu kundgemacht.

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Bei der Neukundmachung wurden die Ergänzungen und Änderungen des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1966,, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
    1. Litera a
      Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1971,, und
    2. Litera b
      Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1975,.
  2. Absatz 2,Es wurden ferner Verweisungen innerhalb des Gesetzestextes richtiggestellt.

Artikel römisch drei

Die Paragraphen 26 und 27 des Landwirtschaftskammergesetzes werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Anlage

Gesetz

über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Land

Vorarlberg

(Landwirtschaftskammergesetz—LWKG.)

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins

Zweck der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Zur Vertretung und, soweit diese Aufgaben nicht durch das Land wahrgenommen werden, Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Berufsangehörigen wird als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft des Landes Vorarlberg eine Landwirtschaftskammer errichtet.
  2. Absatz 2,Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Bregenz und kann Vermögen jeder Art erwerben, besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwenden.
  3. Absatz 3,Die Führung privatwirtschaftlicher Unternehmungen oder die Beteiligung an solchen ist ihr jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Paragraph 2

Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft

Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

  1. Litera a
    Ackerbau, Wiesen-, Weide- und Alpwirtschaft, Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, Wein-, Obst- und Gartenbau;
  2. Litera b
    Waldwirtschaft, Jagd, Fischerei und Torfgewinnung;
  3. Litera c
    Hilfs- und Nebenbetriebe der unter Litera a und b angeführten Betriebe, soweit sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen.

Paragraph 3

Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft

Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Litera a
    wer in Vorarlberg gelegene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder Nutznießer im Gesamtausmaß von mindestens 1 Hektar oder als Pächter im Gesamtausmaß von mindestens 2 Hektar im Sinne des Paragraph 2, auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Für die Feststellung dieser Mindestausmaße sind eigene und fremde Grundstücke zusammenzuzählen, wobei 1 Ar Eigengrund 2 Ar Fremdgrund gleichzusetzen ist. Die vom Eigentümer zusammen mit eigenen Grundstücken bewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen (Verwandten, Verschwägerten, Wahl-, Zieh- und Pflegekinder) sowie die von einem Miteigentümer, Mitpächter und Mitnutznießer bewirtschafteten Grundstücke dieser Mitberechtigten sind hiebei als eigene Grundstücke zu werten. Von den Miteigentümern, Mitnutznießern oder Mitpächtern landwirtschaftlicher Grundstücke gelten nur jene als Berufsangehörige der Landwirtschaft, die diese Grundstücke auf Rechnung der Mitberechtigten bewirtschaften;
  2. Litera b
    wer, ohne landwirtschaftlichen Grund in dem unter Litera a, bezeichneten Mindestausmaß zu besitzen, eine landwirtschaftliche Tätigkeit wie Gartenbau, Obstbaumzucht, Geflügelhaltung, Geflügelzucht, Fischerei, Fischzucht u. dgl. auf eigene Rechnung hauptberuflich ausübt;
  3. Litera c
    wer in der unter Litera a und b bezeichneten Art berufstätig war und aus dem Ertrag des an den Nachfolger übergebenen Betriebes laufend versorgt wird, ohne einen anderen Beruf auszuüben;
  4. Litera d
    wer mit einem der unter Litera a und b bezeichneten Betriebsinhaber als Familienangehöriger in Hausgemeinschaft lebt und in dessen landwirtschaftlichem Betrieb ohne Bargeldentlohnung mitarbeitet, ohne eine andere Tätigkeit hauptberuflich auszuüben;
  5. Litera e
    die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die freien Berufsvereinigungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und die Agrargemeinschaften;
  6. Litera f
    wer als Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Litera a bis e bezeichneten Art — Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien ausgenommen, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen oder als Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer oder einer freien Berufsvereinigung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer beschäftigt ist, mit Ausnahme der Dienstnehmer öffentlich rechtlicher Körperschaften, die ausschließlich mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft betraut sind;
  7. Litera g
    wer in der unter Litera f, bezeichneten Art beschäftigt war und aus diesem Grunde Ruhe- oder Versorgungsgenuß bezieht, ohne einen anderen Beruf auszuüben.

Paragraph 4

Aufgaben der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Der Landwirtschaftskammer obliegen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz eins, folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Anregung und Förderung von Maßnahmen:
      1. Litera a
        zur Erhaltung, Vergrößerung und Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Kulturfläche;
      2. Litera b
        zur Steigerung des Ertrages der Land- und Forstwirtschaft durch Beschaffung von Saat- und Pflanzgut, Zucht- und Nutztieren, Verbesserung der Pflanz- und Zuchtmethoden und der Arbeitsweise, durch die Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge, durch Beschaffung von Betriebsmitteln und Betriebserfordernissen (Geräten, Maschinen, Treibstoff, Futter-, Einstreu- und Düngemitteln) sowie durch Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Verkehrseinrichtungen;
      3. Litera c
        zur besseren Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Veredelung, Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen und Einflußnahme auf die Preisbildung;
      4. Litera d
        zur Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens und der Fachvereinigungen und zur fachlichen Ausbildung durch Fachschulen, Fachkurse, Vorträge und Fachpresse.
    2. Ziffer 2
      Die Förderung der kulturellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Berufsangehörigen durch Wahrung des ländlichen Brauchtums, Hebung des Standesbewußtseins und der Berufsfreude, durch Kollektivverträge, Einrichtung von Schiedsgerichten nach Maßgabe der Paragraphen 577, ff ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren, Bekämpfung der Unfallgefahr, Verbesserung der Arbeits-, Lohn- und Wohnverhältnisse, durch Förderung der Werkswohnungs- und Siedlungsbauten, Erleichterung der wirtschaftlichen Verselbständigung und der Familiengründung der Berufsangehörigen, Schaffung von Unterstützungswerken, unentgeltliche Beratung und Vertretung der Berufsangehörigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitarbeit bei der Schaffung und Durchführung der die Landwirtschaft und ihre Berufsangehörigen betreffenden Gesetze, die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten sowie die Ausstellung von Bescheinigungen in allen land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten, die Entsendung von Vertretern in Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in Gesetzen vorgesehen ist, die Sammlung statistischen Materials.
      (2) Soweit die Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben besorgt, sind für das Beitragsverfahren nach Paragraph 18, Absatz 7 bis 9 die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften, im übrigen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden. Behörde zweiter Instanz ist die Landesregierung.
      (3) Verordnungen der Landwirtschaftskammer bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung gesetzwidrig ist. Bei Verordnungen nach Paragraph 18, Absatz 7 bis 9 kann die Genehmigung außerdem versagt werden, wenn die für die Bemessung der Beiträge festgelegten Höchstgrenzen zwar nicht überschritten werden, das vorgesehene Ausmaß der Beiträge aber für die Beitragspflichtigen in Ansehung ihrer wirtschaftlichen Lage und Einkommensverhältnisse eine unangemessene finanzielle Belastung bedeutet. Wenn in den Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, treten sie nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer des Amtsblattes, welche die Vorschrift enthält, herausgegeben worden ist.

Paragraph 5

Verhältnis der Landwirtschaftskammer, zu den Behörden

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer untersteht hinsichtlich ihres selbständigen Wirkungskreises der Aufsicht der Landesregierung, hinsichtlich ihres übertragenen Wirkungskreises dem Weisungsrecht der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Sie kann zu diesen Sitzungen ihren Vertreter entsenden, der jederzeit gehört werden muß und Anträge stellen kann, aber an der Abstimmung nicht teilnimmt. Sie hat ferner rechtswidrige Beschlüsse als nichtig zu erklären.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit die Einberufung solcher Sitzungen verlangen und, wenn diesem Verlangen nicht fristgerecht entsprochen wird, sie selber einberufen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied des Kammerpräsidiums oder der Landesregierung leiten lassen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann endlich die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auflösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungskreis überschreitet oder Gesetze verletzt, und muß sie auflösen, wenn eine ihrer Sektionen auch nach Heranziehung aller verfügbaren Ersatzmänner nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Beiziehung der Landwirtschaftskammer zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und besonders wichtigen Verordnungen, soweit diese Gesetze und Verordnungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Auskunfts- und Unterstützungs-pflicht der Landwirtschaftskammer und der Dienststellen des Landes und der Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924, über das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden.

Paragraph 6

Konstituierung der Vollversammlung, der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen. Bei außerordentlichen Verhältnissen, wie Tierseuchen u. dgl., kann die Einladung zur konstituierenden Versammlung bis zur Beendigung dieser Verhältnisse aufgeschoben werden.
  2. Absatz 2,Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Landwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Präsidentstellvertreter.
  3. Absatz 3,Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Mitglieder der Vollversammlung leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.

Paragraph 7

Dauer des Amtes, der Landwirtschaftskammerfunktionäre

  1. Absatz eins,Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet am Tage der Neuwahlen in die Landwirtschaftskammer. Der Präsident und seine Stellvertreter haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
  2. Absatz 2,Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem in Absatz eins, angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten.
  3. Absatz 3,An die Stelle der gemäß Absatz 2, Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
  4. Absatz 4,Scheidet gemäß Absatz 2, ein Mitglied des Kammerpräsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß Paragraph 6, Absatz 2, wieder zu besetzen.
  5. Absatz 5,Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskammerfunktionär.
  6. Absatz 6,Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8

Pflichten und Rechte, der Landwirtschaftskammerfunktionäre

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Absatz 2,Sie führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
  3. Absatz 3,Dem Präsidenten und seinen Stellvertretern kann eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.
  4. Absatz 4,Das Nähere hierüber regelt eine Gebührenordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

Paragraph 9

Kammerorgane

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

  1. Litera a
    die Vollversammlung,
  2. Litera b
    die Sektionsversammlung der Landwirte,
  3. Litera c
    die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer,
  4. Litera d
    der paritätische Ausschuß,
  5. Litera e
    das Präsidium,
  6. Litera f
    das Kammeramt,
  7. Litera g
    die fachlichen und örtlichen Hilfsorgane.

Paragraph 10

Vollversammlung

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 18 gewählt, 13 im Wahlkörper der Landwirte und fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, und eines vom Vorarlberger Raiffeisenverband auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses seines Vorstandes und seines Aufsichtsrates bestellt.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, der Kammerpräsident.
  3. Absatz 3,Sie findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder der Vollversammlung es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
  4. Absatz 4,Die Vollversammlung beschließt endgültig in allen Angelegenheiten des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und in jenen Angelegenheiten des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, welche die Land- und Forstwirtschaft als Wirtschaftszweig betreffen.
  5. Absatz 5,Zur Beratung forstwirtschaftlicher Angelegenheiten hat die Vollversammlung einen forstwirtschaftlichen Ausschuß zu wählen, dem mindestens zwei Vertreter der Forstwirte und ein Vertreter der forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören, die aber nicht Mitglieder der Vollversammlung sein müssen. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der Kammerpräsident oder ein von ihm bestelltes Mitglied der Vollversammlung.
  6. Absatz 6,Die Vollversammlung kann weitere Fachausschüsse bilden. Doch müssen in ihnen jeweils beide Kammersektionen vertreten sein.

Paragraph 11

Sektion und Sektionsversammlung der Landwirte

  1. Absatz eins,Die Sektion der Landwirte umfaßt die 13 im Wahlkörper der Landwirte gewählten Mitglieder und das vom Vorarlberger Raiffeisenverband bestellte Mitglied. Sie hat unter der Leitung des ersten Präsident-stellvertreters jene der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der im Paragraph 3, Litera a bis e angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
  2. Absatz 2,Der Sektion der Landwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Sektionsversammlung der Landwirte entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind.
  4. Absatz 4,Wenn sie einen Ausschuß zur Vorberatung ihrer Angelegenheiten bestellt, so hat dieser aus dem Sektionsleiter und vier Sektionsmitgliedern zu bestehen und die Sektion im paritätischen Ausschuß (Paragraph 13,) zu vertreten.
  5. Absatz 5,Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3,

Paragraph 12

Sektion und Sektionsversammlung, der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

  1. Absatz eins,Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt die fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitglieder. Sie hat unter der Leitung des zweiten Präsidentstellvertreters jene in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der in Paragraph 3, Litera f und g angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
  2. Absatz 2,Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind.
  4. Absatz 4,Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3,

Paragraph 13

Paritätischer Anschuß

  1. Absatz eins,Der paritätische Ausschuß besteht aus dem Kammerpräsidenten als Vorsitzendem und je fünf Kammermitgliedern jeder der beiden Kammersektionen.
  2. Absatz 2,Er entscheidet selbständig und endgültig in jenen Sektionsangelegenheiten der Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz eins,, die nicht schon auf Grund von Gesetzen oder deren Duchführungsbestimmungen von einer der beiden Kammersektionen allein und endgültig zu erledigen sind, wenn eine Sektion die Zuweisung der Angelegenheit an den paritätischen Ausschuß verlangt.
  3. Absatz 3,An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Paragraph 14

Präsidium

  1. Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Präsidentstellvertretern.
  2. Absatz 2,Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und leitet die Kammergeschäfte, im besonderen das Kammeramt. Er setzt die Tagesordnung für die Vollversammlung und den paritratischen Ausschuß fest und führt bei deren Sitzungen den Vorsitz.
  3. Absatz 3,Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Kammerbeschlüsse verantwortlich. Glaubt er, in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises die Verantwortung für die Durchführung eines Kammerbeschlusses nicht übernehmen zu können, so hat er die Weisung der Landesregierung einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Präsidentstellvertreter unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
  5. Absatz 5,Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch die Vollversammlung hiezu beauftragt ist.
  6. Absatz 6,Dem Präsidium obliegt auch die Feststellung und weitere Veranlassung nach Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 5,

Paragraph 15

Kammeramt

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte wird ein Kammeramt eingerichtet, das in Unterordnung unter den Kammerpräsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt.
  2. Absatz 2,Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
  3. Absatz 3,Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger sein und sind, soweit sie nicht für privatrechtliche Kammerunternehmungen tätig sind, als Organe der öffentlichen Verwaltung in Pflicht zu nehmen. Ihr Dienstrecht wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Voll-versammlung zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

Paragraph 16

Fachliche und örtliche Hilfsorgane

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung fachlicher Vereinigungen bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Vereinigungen haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Obersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer kann für Bezirke und Gemeinden besondere an ihre Weisung gebundene Organe bestellen.

Paragraph 17

Geschäftsordnung

  1. Absatz eins,Zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in Kammerangelegenheiten werden die zuständigen Kammerorgane von ihren Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
  2. Absatz 2,Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Es steht den zuständigen Kammerorganen frei, zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände aus ihren Mitgliedern Fanausschüsse zu wählen.
  4. Absatz 4,Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
    1. Litera a
      zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums: der Kammeramtsdirektor;
    2. Litera b
      zu den Sitzungen des paritätischen Ausschusses: der Kammeramtsdirektor und die Sachbearbeiter der beiden Sektionen;
    3. Litera c
      zu den Sitzungen der Sektionsversammlungen: der Kammeramtsdirektor und der zuständige Sachbearbeiter.
  5. Absatz 5,Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
  6. Absatz 6,Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen.
  7. Absatz 7,Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
  8. Absatz 8,Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
  9. Absatz 9,Die Geschäftsführung wird des näheren durch die von der Landesregierung zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.

Paragraph 18

Haushalt der Landwirtschaftskammer, und ihrer beiden Sektionen

  1. Absatz eins,Der Aufwand der Landwirtschaftskammer und ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens 1. Dezember des ablaufenden Jahres getrennt für Verwaltungsaufwand (persönliche Bezüge der Mitglieder, Beamten, Angestellten, Arbeiter und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Landwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen), in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
  2. Absatz 2,Über den Voranschlag der Kammer, umfassend den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Landwirtschaft, beschließt die Vollversammlung, über ihren Teilvoranschlag, umfassend den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben, beschließt jede der beiden Kammersektionen für sich selbständig.
  3. Absatz 3,Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Kammer erfolgt:
    1. Litera a
      durch Einnahmen der Kammer aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
    2. Litera b
      durch allfällige andere Einnahmen der Kammer, die nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind;
    3. Litera c
      bezüglich des noch ungedeckten Restes durch einen aliquoten Beitrag jeder der beiden Sektionen, dessen Höhe der paritätische Ausschuß endgültig festsetzt.
  4. Absatz 4,Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfaltenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 2, des Mietengesetzes hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Bedeckung des Zweckaufwandes der Kammer erfolgt:
    1. Litera a
      durch allfällige Zuschüsse des Bundes und des Landes;
    2. Litera b
      durch allfällige andere Einnahmen, die ausdrücklich zur Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind.
  6. Absatz 6,Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
    1. Litera a
      durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen jeder der beiden Sektionen;
    2. Litera b
      durch Zuwendungen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Willen des Zuwendenden für Zwecke einer der beiden Sektionen bestimmt sind; ferner
    3. Litera c
      für die Sektionen der Landwirte durch Beiträge der im Paragraph 3, unter Litera a, b und e angeführten Berufsangehörigen;
    4. Litera d
      für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der in Paragraph 3, unter Litera f, angeführten Berufsangehörigen.
  7. Absatz 7,Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera a, sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Landwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Landwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 700 v. H. betragen.
  8. Absatz 8,Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera b und e sind von der Sektion der Landwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Landwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v. T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemein-sam zugrunde zu legen. Liegen für Berufsangehörige nach Paragraph 3, Litera e, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Litera a, vor, so gelten für die Beitragsfestsetzung die Bestimmungen des Absatz 7,
  9. Absatz 9,Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera f, sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen.
  10. Absatz 10,Die in Absatz 6, angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Kammersektion.
  11. Absatz 11,Der Voranschlag gemäß Absatz eins, ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Kammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektionen.
  12. Absatz 12,Der Rechnungsabschluß über die Gebarung im abgelaufenen Jahr ist hinsichtlich des den Kammervoranschlag betreffenden Teiles von der Vollversammlung, hinsichtlich des die Teilvoranschläge der Sektionen betreffenden Teiles von der jeweils zuständigen Kammersektion, zu überprüfen und nach erfolgter Genehmigung bis spätestens Ende März des laufenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 19

Ausschreibung und Art der Wahlen

  1. Absatz eins,Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der Paragraphen 5, Absatz 4 und 7 Absatz 6, binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
  2. Absatz 2,Sie finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt.
  3. Absatz 3,Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
  4. Absatz 4,Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
  5. Absatz 5,Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.

Paragraph 20

Wahlrecht und Wählbarkeit

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind:
    1. Litera a
      im Wahlkörper der Landwirte die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera a bis e, Natürliche Personen sind jedoch nur wahlberechtigt, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl-ausschreibung in einer Gemeinde des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen sind;
    2. Litera b
      im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera f und g, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahlausschreibung in Vorarlberg gegen Entgelt in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig gewesen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind die im Absatz eins, angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Paragraph 21

Ausübung des Wahlrechtes

  1. Absatz eins,Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht. Wer diese Pflicht ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund nicht erfüllt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat, abgesehen von der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter juristischer Personen, eine Stimme und bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern in jedem Wahlkörper eine Stimme.
  3. Absatz 3,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

Davon ausgenommen sind

  1. Litera a
    die Ausübung des Wahlrechtes durch juristische Personen, welche durch einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat,
  2. Litera b
    die briefliche Stimmabgabe in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a,

Paragraph 22

Wahlort

  1. Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jener Gemeinde auszuüben, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2,Folgende Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht in einer jener Gemeinden ausüben, in welchen der ihr Wahlrecht begründende Betrieb ganz oder teilweise gelegen ist:
    1. Litera a
      Wahlberechtigte, deren ordentlicher Wohnsitz nicht in einer dieser Gemeinden liegt,
    2. Litera b
      juristische Personen.

Paragraph 23

Wahlkosten

Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.

Paragraph 24

Wahlverfahren

  1. Absatz eins,Die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
  2. Absatz 2,Bei Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, ist, soweit gemäß Litera a bis p nichts anderes bestimmt wird, das Landtagswahlgesetz sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Leistung des Präsenzdienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimme brieflich im Postwege abgeben.
    2. Litera b
      Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, von denen vier dem Wahlkörper der Landwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Die Landeswahlbehörde ist im Instanzenzug übergeordnete und sachlich in Betracht kommende oberste Behörde.
    3. Litera c
      Die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes über die Einsetzung von Bezirkswahlbehörden gelten nicht. Die nach diesem Gesetz der Bezirkswahlbehörde obliegenden Aufgaben sind von der Landeswahlbehörde zu besorgen.
    4. Litera d
      Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der Landwirte und einer dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.
    5. Litera e
      Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzenden und drei nach Litera d, zu bestimmenden Beisitzern.
    6. Litera f
      Die Beisitzer der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), zu bestellen, und zwar entsprechend der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl. Wenn eine Wahlbehörde mangels der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann, dürfen die Vorschläge der Wählergruppen auch Personen enthalten, die nicht dem betreffenden Wahlkörper angehören. Wenn keine Vorschläge eingebracht werden, sind die Beisitzer nach freiem Ermessen zu bestellen.
    7. Litera g
      Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen.
    8. Litera h
      Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die Wahlberechtigten, getrennt nach den beiden Wahlkörpern, in ein Wählerverzeichnis einzutragen.
    9. Litera i
      Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
    10. Litera k
      Ober einen Einspruch wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter oder Nichtaufnahme wahlberechtigter Personen in das Wählerverzeichnis hat die Gemeindewahlbehörde innert vier Tagen zu entscheiden.
    11. Litera l
      Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Landwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
    12. Litera m
      Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen; die Wahlkuverte sind jedoch für die Wahlberechtigten der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.
    13. Litera n
      Wenn bei einer Sprengel- oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverte zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorliegen, sind die Wahlkuverte der Gemeinde- bzw. Landeswahlbehörde zum Öffnen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen.
    14. Litera o
      Die Berechnung der auf die Wählergruppen entfaltenden Mandate hat in einem Ermittlungsverfahren nach dem System d'Hondt zu erfolgen.
    15. Litera p
      Auf die Zuweisung von Mandaten haben Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), nur dann einen Anspruch, wenn auf sie mindestens 5 v. H. der im Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

Paragraph 25

Abgabenrechtliche Begünstigung, der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer und ihre Sektionen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben sind die Landwirtschaftskammer und ihre Sektionen den Gemeinden gleichgestellt.