Datum der Kundmachung

10.10.1974

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1974, 20. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif

Text

Auf Grund des Paragraph 177, der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:

Paragraph eins,

Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Höchsttarife je Reinigung festgesetzt.

Paragraph 2,

Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen. soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt 7 S nicht übersteigen.

Paragraph 3,

Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.

Paragraph 4,

Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern, oder bei Anlagen, welche dem Baugesetz nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.

Paragraph 5,

Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschuldens des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangentgelt von 10 S in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt für jede angefangene Viertelstunde 16 S.

Paragraph 6,

Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um 3.80 S.

Paragraph 7,

Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzer-stuben, Hütten und Alpen, ist für jede angefangene Viertelstunde Gehweg vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von 12 S und eine Kehrentgeltzulage von 100 v. H. zu entrichten.

Paragraph 8,

Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.

Paragraph 9,

Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, dann ist er berechtigt, ein Stundenentgelt von 90 S im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen.

Paragraph 10,

Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.

Paragraph 11,

Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.

Paragraph 12,

Steuern dürfen nicht gesondert berechnet werden; sie sind in den Kehrentgelten mitinbegriffen.

Paragraph 13,

Den Empfang des für die verrichteten Arbeiten verrechneten Entgeltes hat der Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 5, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1949,, im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.

Paragraph 14,

Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

Paragraph 15,

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1972, außer Kraft.

                                                              Anlage

                   Herde                                  Schilling

1. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

    Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr

    oder Abzug in einem Privathaus....................       23

2. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

    steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und

    2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus.....       38

3. Küchenherd mit einem eingebautem

    Warmwasserspeicher oder größerer Herd

    einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin

    und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus        26.50

4. Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher

    oder größerer Herd einschließlich steigbarem Kamin

    (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m Rauchrohr oder

    Abzüge in einem Privathaus........................       40

5. Bei Kübelkamin 25 v.H. auf Position 1-4

6. Herd mit Sturzzügen 20 v.H. auf Position 1-4

7. Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,

    Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. ohne Kamin

    klein.............................................       24

    mittel............................................       36

    groß..............................................       60

8. Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt im Ferien

    gekehrt werden muß, 20 v.H. auf Position 1-4 und 6

            Öfen, Heizungen und Dampfkessel

9. Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen)        19

10. Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich

    2 m Rauchrohr oder Abzüge.........................       15.50

11. Großer Ofen je nach Konstruktion..................     19 bis 36

12. Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung.....       35.50

13. Zentralheizungskessel je 1000 WE..................        1.20

14. Hochleistungskessel

    bis 500.000 Wärmeeinheiten........................      278

    über 500.000 Wärmeeinheiten.......................      420

15. a) Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter        7

    b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter        15.50

16. Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder

    Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten

    u. dgl............................................  15.50 bis 49

17. Holzbackofen......................................       33

    Dampfbackofen mit einem Einschießloch.............       57.50

    Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschließlöchern       73

18. Stehender Dampfkessel oder Luftheizung............     34 bis 90

19. übrige Dampfkessel................................  90 je Stunde

                                                        tatsächlich

                                                       aufgewendeter

                                                        Arbeitszeit

                           Kamine

   (mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis

   6 und 8 bereits in der Berechnung inbegriffen sind)

20. Zylinder- oder Bastardkamine, je Kaminzug.........       10

21. Steigbarer Kamin, je Kaminzug.....................       18

22. Bei Kübelkaminen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.

23. Für die unter Positionen 20 bis 22 erwähnten Kamine,

    in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,

    Gemeinschaftsküchen, Metzgereien, Bäckereien,

    Konditoreien, Sennereien, Zentralheizungen,

    Warmwasserheizungen sowie in gewerblichen Betrieben

    u. dgl. erhöht sich das Entgelt um 100 v.H.

24. Turm- und Fabrikskamin............................  90 je Stunde

                                                        tatsächlich

                                                       aufgewendeter

                                                        Arbeitszeit

25. Kamin von Hochhäusern mit über vier Geschossen

    (einschließlich ebenerdiges Geschoß), die

    zentral beheizt werden und einen

    Rauchfangquerschnitt von über 25 cm aufweisen,

    Grundgebühr.......................................       10

    zuzüglich je Stockwerk............................        5

26. Abziehen eines Kamines bei der Roh- und

    Gebrauchsabnahme..................................  90 je Stunde

                                                        tatsächlich

                                                       aufgewendeter

                                                        Arbeitszeit

27. Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern..........       19

28. Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben      30 bis 42

                       Rauchabzüge

29. Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind

    1 m), je Meter....................................        3.50

30. Unschliefbarer Kanal, je Meter....................        3.50

31. Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter.......       11

32. Feuerbank oder Kunstwand..........................        8.50

33. Wärmeverteiler....................................        6

34. Tellerwärmer......................................       10

35. Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von

    Brennmaterial.....................................  90 je Stunde

                                                        tatsächlich

                                                       aufgewendeter

                                                        Arbeitszeit