Datum der Kundmachung

26.07.1972

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1972, 14. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif

Text

Auf Grund des Paragraph 51, der Gewerbeordnung wird verordnet:

Paragraph eins,

Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.

Paragraph 2,

Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt 7. – S nicht übersteigen

Paragraph 3,

Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.

Paragraph 4,

Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlagen, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.

Paragraph 5,

Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangentgelt von 10. – S in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt für jede angefangene Viertelstunde 16. – S.

Paragraph 6,

Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um 3.80 S.

Paragraph 7,

Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzerstuben, Hütten und Alpen, ist für jede angefangene Viertelstunde Gehweg vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von 12. – S und eine Kehrentgeltzulage von 100 v. H. zu entrichten.

Paragraph 8,

Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.

Paragraph 9,

Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, dann ist er berechtigt, ein Stundenentgelt von 66. – S im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen. Ein Stundenentgelt bis zur gleichen Höhe im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit kann für Kehrleistungen berechnet werden, für die im nachfolgenden Tarife (Tarifpost 19, 24, 26, 35) das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen ist.

Paragraph 10,

Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.

Paragraph 11,

Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.

Paragraph 12,

Steuern dürfen nicht gesondert berechnet werden; sie sind in den Kehrentgelten mitinbegriffen.

Paragraph 13,

Den Empfang des für die verrichteten Arbeiten verrechneten Entgeltes hat der Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 5, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1949,, im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.

Paragraph 14,

Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, außer Kraft.

Anlage

Herde

  1. Ziffer eins
    Küchenherd bis zu drei Bratröhren
    einschließlich Zylinderkamin oder
    Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge
    in einem Privathaus........................ S 19.—

2. Küchenherd bis zu drei Bratröhren

    einschließlich steigbarem Kamin (über 45

    bis 65 cm lichte Weite) und 2 m Rauchrohr

    oder Abzüge in einem Privathaus............ S  31.50

3. Küchenherd mit eingebautem

    Warmwasserspeicher oder größerer Herd

    einschließlich Zylinderkamin oder

    Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge

    in einem Privathaus........................ S  22.—

4. Küchenherd mit eingebautem

    Warmwasserspeicher oder größerer Herd

    einschließlich steigbarem Kamin (24 bis 65

    cm lichte Weite) und 2 m Rauchrohr oder

    Abzüge in einem Privathaus ................ S  33.50

  1. Ziffer 5
    Bei Kübelkamin 25 v.H. auf Position 1-4

  1. Ziffer 6
    Herd mit Sturzzügen 20 v.H. auf Position
    1-4

  1. Ziffer 7
    Küchenherd in Hotels, Gasthäusern,
    Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen
    und dergleichen ohne Kamin
    klein...................................... S 20.— mittel..................................... S 30.— groß....................................... S 50.—

  1. Ziffer 8
    Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt im Freien gekehrt werden muß 20 v.H. auf
    Position 1-4 und 6

Öfen, Heizungen und Dampfkessel
  1. Ziffer 9
    Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen)................................ S 16.—

  1. Ziffer 10
    Transportabler oder kleiner Ofen
    einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge... S 13.—

  1. Ziffer 11
    Großer Ofen je nach Konstruktion........... S 16.— bis S 30.—

  1. Ziffer 12
    Herd oder Ofen mit eingebauter
    Zentralheizung............................. S 29.50

  1. Ziffer 13
    Zentralheizungskessel pro 1000 WE.......... S 1.—

  1. Ziffer 14
    Hochleistungskessel
    bis 500.000 Wärmeeinheiten................. S 232.— über 500.000 Wärmeeinheiten................ S 350.—

  1. Ziffer 15
    1. Litera a
      Waschkessel ohne eingebautem Warmwassersbehälter..................... S 9.—
    2. Litera b
      Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter...................... S 13.—

  1. Ziffer 16
    Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder
Sudkessel in gewerblichen Betrieben,
Anstalten und dergleichen.................. S 13.— bis S 41.—

17. Holzbackofen............................... S  27.50

    Dampfbackofen mit einem Einschießloch...... S  48.—

    Dampfbackofen mit zwei oder mehr

    Einschießlöchern........................... S 61.—

18. Stehender Dampfkessel oder Luftheizung..... S 28.50 bis 75.—

19. Übrige Dampfkessel......................... nach tatsächlich

                                                aufgewendeter

                                                Arbeitszeit

                    Kamine

    (mit Ausnahme derer, die nach den

    Positionen 1 bis 6 und 8 bereits in der

    Berechnung inbegriffen sind)

20. Zylinder- oder Bastardkamin, pro Kaminzug.. S   8.50

  1. Ziffer 21
    Steigbarer Kamin, pro Kaminzug............. S 15.—

  1. Ziffer 22
    Bei Kübelkaminen erhöht sich das Entgelt
um 50 v.H.

  1. Ziffer 23
    Für die unter Position 20 bis 22 erwähnten
Kamine in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,
Anstalten, Gemeinschaftsküchen, Metzgereien,
Bäckereien, Konditoreien, Sennereien,
Zentralheizungen, Warmwasserheizungen sowie
in gewerblichen Betrieben und dergleichen
erhöht sich das Entgelt um 100 v.H.

24. Turm- und Fabrikskamin .................... nach tatsächlich

                                                aufgewendeter

                                                Arbeitszeit

25. Kamin von Hochhäusern mit über vier

    Geschossen (inklusive ebenerdiges Geschoß),

    die zentral beheizt werden und einen

    Rauchfangquerschnitt von über 25 cm

    aufweisen;

    Grundgebühr................................ S   8.50

    zuzüglich je Stockwerk..................... S   4.—

26. Abziehen eines Kamines bei der Roh- und

    Gebrauchsabnahme........................... nach tatsächlich

                                                aufgewendeter

                                                Arbeitszeit

  1. Ziffer 27
    Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern... S 16.—

  1. Ziffer 28
    Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben.................................. S 25.— bis S 35.—

Rauchabzüge

  1. Ziffer 29
    Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m), pro Meter....................... S 3.—

  1. Ziffer 30
    Unschliefbarer Kanal, pro Meter............ S 3.—

  1. Ziffer 31
    Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, pro Meter...................................... S 9.—

  1. Ziffer 32
    Feuerbank oder Kunstwand................... S 7.—

  1. Ziffer 33
    Wärmeverteiler............................. S 5.—

34. Tellerwärmer............................... S   8.50

35. Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung

    von Brennmaterial.......................... nach tatsächlich

                                                aufgewendeter

                                                Arbeitszeit