Datum der Kundmachung

03.04.1970

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, 4. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Rauchfangkehrer Gewerbe, Maximaltarif

Text

Auf Grund des Paragraph 51, der Gewerbeordnung wird verordnet:

Paragraph eins,

Für das Rauchfangkehrer Gewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.

Paragraph 2,

Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt S 6.— nicht übersteigen.

Paragraph 3,

Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.

Paragraph 4,

Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlagen, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.

Paragraph 5,

Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangentgelt von S 7.— in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt S 20.70 pro Stunde, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde gerechnet wird.

Paragraph 6,

Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um S 1.80.

Paragraph 7,

Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzer Stuben, Hütten und Alpen, ist für jede Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von S 20.70 und eine Kehrentgeltzulage von 100 v. H. zu entrichten.

Paragraph 8,

Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.

Paragraph 9,

Wird der Kaminkehrer Meister außerhalb der festgesetzten Kehr Zeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, ist er berechtigt, ein Entgelt von S 40,30 für jede Stunde einzuheben.

Paragraph 10,

Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn und Feiertagen sowie Nachtarbeiten von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.

Paragraph 11,

Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrer Meister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.

Paragraph 12,

Die Umsatzsteuer darf nicht gesondert berechnet werden; sie ist in dem Kehrentgelt mitinbegriffen.

Paragraph 13,

Den Empfang des für die verrichtete Arbeit verrechneten Entgelts hat der Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 5, Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1949,, im Rauchfangkehrer Buch zu bestätigen.

Paragraph 14,

Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 6. April 1970 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung LBGl.Nr. 31/1965 außer Kraft.