Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1966 5. StückLandesgesetzblatt Nr. 12 aus 1966, 5. Stück
Kurztitel
Landwirtschaftskammergesetz, Neukundmachung
Text
Art. IArtikel römisch eins
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg (Landwirtschaftskammergesetz – LWKG), LGBl. Nr. 38/1949, neu kundgemacht.Auf Grund des Artikel 25 a, der Landesverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1960,, wird in der Anlage das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg (Landwirtschaftskammergesetz – LWKG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1949,, neu kundgemacht.
Art. IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
Gesetz über die Abänderung des Landwirtschaftskammergesetzes (1. Landwirtschaftskammergesetznovelle), LGBl. Nr. 10/1957;Gesetz über die Abänderung des Landwirtschaftskammergesetzes (1. Landwirtschaftskammergesetznovelle), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1957,;
Gesetz über eine Abänderung des Landwirtschaftskammergesetzes (2. Landwirtschaftskammergesetznovelle), LGBl. Nr. 38/1962;Gesetz über eine Abänderung des Landwirtschaftskammergesetzes (2. Landwirtschaftskammergesetznovelle), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1962,;
Gesetz über eine Abänderung des Landwirtschaftskammergesetzes (3. Landwirtschaftskammergesetzes (3. Landwirtschaftskammergesetznovelle), LGBl. Nr. 10/1966.Gesetz über eine Abänderung des Landwirtschaftskammergesetzes (3. Landwirtschaftskammergesetzes (3. Landwirtschaftskammergesetznovelle), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1966,.
(2)Absatz 2,Es wurden ferner überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt sowie die Bezeichnung von Absätzen von Paragraphen entsprechend geändert und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
(3)Absatz 3,Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Art. IIIArtikel römisch drei
Der § 26 Abs. 1, 2 und 4 und der § 27 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes werden als nicht mehr geltend festgestellt.Der Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 4 und der Paragraph 27, Absatz eins, des Landwirtschaftskammergesetzes werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1Paragraph eins
Zweck der Landwirtschaftskammer
(1)Absatz eins,Zur Vertretung und, soweit diese Aufgaben nicht durch das Land wahrgenommen werden, Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Berufsangehörigen wird als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft des Landes Vorarlberg eine Landwirtschaftskammer errichtet.
(2)Absatz 2,Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Bregenz und kann Vermögen jeder Art erwerben, besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwenden.
(3)Absatz 3,Die Führung privatwirtschaftlicher Unternehmungen oder die Beteiligung an solchen ist ihr jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft
Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
Ackerbau, Wiesen-, Weide-, und Alpwirtschaft, Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, Wein-, Obst- und Gartenbau;
Waldwirtschaft, Jagd, Fischerei und Torfgewinnung;
Hilfs- und Nebenbetriebe der unter lit. a und b angeführten Betriebe, soweit sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen.Hilfs- und Nebenbetriebe der unter Litera a und b angeführten Betriebe, soweit sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen.
§ 3Paragraph 3
Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten:
wer in Vorarlberg gelegene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder Nutznießer im Gesamtausmaß von mindestens 1 Hektar oder als Pächter im Gesamtausmaß von mindestens 2 Hektar im Sinne des § 2 auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Für die Feststellung dieser Mindestausmaße sind eigene und fremde Grundstücke zusammenzuzählen, wobei 1 Ar Eigengrund 2 Ar Fremdgrund gleichzusetzen ist. Die vom Eigentümer zusammen mit eigenen Grundstücken bewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen (Verwandten, Verschwägerten, Wahl-, Zieh- und Pflegekinder) sowie die von einem Miteigentümer, Mitnutznießer oder Mitpächtern landwirtschaftlicher Grundstücke gelten nur jene als Berufsangehörige der Landwirtschaft, die diese Grundstücke auf Rechnung der Mitberechtigten bewirtschaften;wer in Vorarlberg gelegene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder Nutznießer im Gesamtausmaß von mindestens 1 Hektar oder als Pächter im Gesamtausmaß von mindestens 2 Hektar im Sinne des Paragraph 2, auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Für die Feststellung dieser Mindestausmaße sind eigene und fremde Grundstücke zusammenzuzählen, wobei 1 Ar Eigengrund 2 Ar Fremdgrund gleichzusetzen ist. Die vom Eigentümer zusammen mit eigenen Grundstücken bewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen (Verwandten, Verschwägerten, Wahl-, Zieh- und Pflegekinder) sowie die von einem Miteigentümer, Mitnutznießer oder Mitpächtern landwirtschaftlicher Grundstücke gelten nur jene als Berufsangehörige der Landwirtschaft, die diese Grundstücke auf Rechnung der Mitberechtigten bewirtschaften;
wer, ohne landwirtschaftlichen Grund in dem unter lit. a bezeichneten Mindestausmaß zu besitzen, eine landwirtschaftliche Tätigkeit wie Gartenbau, Obstbaumzucht, Geflügelzucht, Fischerei und dergleichen auf eigene Rechnung hauptberuflich auszuüben;wer, ohne landwirtschaftlichen Grund in dem unter Litera a, bezeichneten Mindestausmaß zu besitzen, eine landwirtschaftliche Tätigkeit wie Gartenbau, Obstbaumzucht, Geflügelzucht, Fischerei und dergleichen auf eigene Rechnung hauptberuflich auszuüben;
wer in der unter lit. a und b bezeichneten Art berufstätig war und aus dem Ertrag des an den Nachfolger übergebenen Betriebes laufend versorgt wird, ohne einen anderen Beruf auszuüben;wer in der unter Litera a und b bezeichneten Art berufstätig war und aus dem Ertrag des an den Nachfolger übergebenen Betriebes laufend versorgt wird, ohne einen anderen Beruf auszuüben;
wer mit einem der unter lit. a und b bezeichneten Betriebsinhaber als Familienangehöriger in Hausgemeinschaft lebt und in dessen landwirtschaftlichem Betrieb ohne Bargeldentlohnung mitarbeitet, ohne eine andere Tätigkeit hauptberuflich auszuüben;wer mit einem der unter Litera a und b bezeichneten Betriebsinhaber als Familienangehöriger in Hausgemeinschaft lebt und in dessen landwirtschaftlichem Betrieb ohne Bargeldentlohnung mitarbeitet, ohne eine andere Tätigkeit hauptberuflich auszuüben;
die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die freien Berufsvereinigungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und die Agrargemeinschaften;
die Anstalten, Fonds, Stiftungen und sonstigen Einrichtungen in Vorarlberg, die für den Unterricht oder die Erziehung des land- oder forstwirtschaftlichen Berufsnachwuchses oder die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsnachwuchses oder die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung oder des Absatzes bestimmt sind, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Gebietskörperschaften handelt oder sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen;
wer als Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter lit. a bis f bezeichneten Art – Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien ausgenommen, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen – oder als Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer oder einer freien Berufsvereinigung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer beschäftigt ist, mit Ausnahme der Dienstnehmer öffentlichrechtlicher Körperschaften, die ausschließlich mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft betraut sind;wer als Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Litera a bis f bezeichneten Art – Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien ausgenommen, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen – oder als Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer oder einer freien Berufsvereinigung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer beschäftigt ist, mit Ausnahme der Dienstnehmer öffentlichrechtlicher Körperschaften, die ausschließlich mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft betraut sind;
wer in der unter lit. g bezeichneten Art beschäftigt war und aus diesem Grunde Ruhe- oder Versorgungsgenuß bezieht, ohne einen anderen Beruf auszuüben.wer in der unter Litera g, bezeichneten Art beschäftigt war und aus diesem Grunde Ruhe- oder Versorgungsgenuß bezieht, ohne einen anderen Beruf auszuüben.
§ 4Paragraph 4
Aufgaben der Landwirtschaftskammer
(1)Absatz eins,Der Landwirtschaftskammer obliegen im Rahmen des § 1 Abs. 1 folgende Aufgaben:Der Landwirtschaftskammer obliegen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz eins, folgende Aufgaben:
Die Anregung und Förderung von Maßnahmen:
zur Erhaltung, Vergrößerung und Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Kulturfläche;
zur Steigerung des Ertrages der Land- und Forstwirtschaft durch Beschaffung von Saat- und Pflanzgut, Zucht- und Nutztieren, Verbesserung der Pflanz- und Zuchtmethoden und der Arbeitsweise, durch die Bekämpfung pflanzlicher Beschaffung von Betriebsmitteln und Betriebsfordernissen (Geräten, Maschinen, Treibstoff, Futter-, Einstreu-, und Düngemitteln) sowie durch Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Verkehrseinrichtungen;
zur besseren Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Veredelung, Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen und Einflußnahme auf die Preisbildung;
zur Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens und der Fachvereinigungen und zur fachlichen Ausbildung durch Fachschulen, Fachkurse, Vorträge und Fachpresse.
Die Förderung der kulturellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Berufsangehörigen durch Wahrung des ländlichen Brauchtums, Hebung des Standesbewußtseins und der Berufsfreude, durch Kollektivverträge, Einrichtung von Schiedsgerichten nach Maßgabe der §§ 577 ff. ZPO. Über das schiedsrichterliche Verfahren, Bekämpfung der Unfallgefahr, Verbesserung der Arbeits-, Lohn- und Wohnverhältnisse, durch Förderung der Werkswohnungs- und Siedlungsbauten, Erleichterung der wirtschaftlichen Verselbständigung und der Familiengründung der Berufsangehörigen, Schaffung von Unterstützungswerken, unentgeltliche Beratung und Vertretung der Berufsangehörigen.Die Förderung der kulturellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Berufsangehörigen durch Wahrung des ländlichen Brauchtums, Hebung des Standesbewußtseins und der Berufsfreude, durch Kollektivverträge, Einrichtung von Schiedsgerichten nach Maßgabe der Paragraphen 577, ff. ZPO. Über das schiedsrichterliche Verfahren, Bekämpfung der Unfallgefahr, Verbesserung der Arbeits-, Lohn- und Wohnverhältnisse, durch Förderung der Werkswohnungs- und Siedlungsbauten, Erleichterung der wirtschaftlichen Verselbständigung und der Familiengründung der Berufsangehörigen, Schaffung von Unterstützungswerken, unentgeltliche Beratung und Vertretung der Berufsangehörigen.
Die Mitarbeit bei der Schaffung und Durchführung der die Landwirtschaft und ihre Berufsangehörigen betreffenden Gesetze, die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten sowie die Ausstellung von Bescheinigungen in allen land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten, die Entsendung von Vertretern in Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in Gesetzen vorgesehen ist, die Sammlung statistischen Materials.
(2)Absatz 2,Soweit die Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben besorgt, sind für das Verfahren, ausgenommen das Beitragsverfahren nach § 18 Abs. 8, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide hat die Landesregierung zu entscheiden.Soweit die Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben besorgt, sind für das Verfahren, ausgenommen das Beitragsverfahren nach Paragraph 18, Absatz 8,, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide hat die Landesregierung zu entscheiden.
§ 5Paragraph 5
Verhältnis der Landwirtschaftskammer
Zu den Behörden
(1)Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer untersteht hinsichtlich ihres selbstständigen Wirkungskreises der Aufsicht der Landesregierung, hinsichtlich ihres übertragenen Wirkungskreises dem Weisungsrecht der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Sie kann zu diesen Sitzungen ihren Vertreter entsenden, der jederzeit gehört werden muß und Anträge stellen kann, aber an der Abstimmung nicht teilnimmt. Sie hat ferner rechtswidrige Beschlüsse als nichtig zu erklären.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit die Einberufung solcher Sitzungen verlangen und wenn diesem Verlangen nicht fristgerecht entsprochen wird, sie selber einberufen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied des Kammerpräsidiums oder der Landesregierung leiten zu lassen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann endlich die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aufzulösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungskreis überschreitet oder Gesetze verletzt, und muß sie auflösen, wenn eine ihrer Sektionen auch nach Heranziehung aller verfügbaren Ersatzmänner nicht mehr als zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Beiziehung der Landwirtschaftskammer zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und besonders wichtigen Verordnungen, soweit diese Gesetze und Verordnungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Auskunfts- und Unterstützungspflicht der Landwirtschaftskammer und der Dienststellen des Landes und der Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen des BGBl. Nr. 259/1924 über das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaftun zu den Bundesbehörden.Hinsichtlich der Beiziehung der Landwirtschaftskammer zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und besonders wichtigen Verordnungen, soweit diese Gesetze und Verordnungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Auskunfts- und Unterstützungspflicht der Landwirtschaftskammer und der Dienststellen des Landes und der Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924, über das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaftun zu den Bundesbehörden.
§ 6Paragraph 6
Konstituierung der Vollversammlung
Der Landwirtschaftskammer
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen.
(2)Absatz 2,Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Landwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Präsidentstellvertreter.
(3)Absatz 3,Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Kammermitglieder leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.
§ 7Paragraph 7
Dauer des Amtes
Der Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1)Absatz eins,Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet am Tage der Neuwahlen in die Landwirtschaftskammer. Der Präsident und seine Stellvertreter haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(2)Absatz 2,Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hättenDas Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem in Absatz eins, angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten
(3)Absatz 3,An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.An die Stelle der gemäß Absatz 2, Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
(4)Absatz 4,Schneidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Kammerpräsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 6 Abs. 2 wieder zu besetzen.Schneidet gemäß Absatz 2, ein Mitglied des Kammerpräsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß Paragraph 6, Absatz 2, wieder zu besetzen.
(5)Absatz 5,Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskammerfunktionär.
(6)Absatz 6,Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl vorhanden, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tage anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 8Paragraph 8
Pflichten und Rechte
Der Landwirtschaftskammerfunktionäre
(1)Absatz eins,Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2)Absatz 2,Sie führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
(3)Absatz 3,Dem Präsidenten und seinen Stellvertretern kann eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.
(4)Absatz 4,Das Nähere hierüber regelt eine Gebührenordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 9Paragraph 9
Kammerorgane
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
die Sektionsversammlungen der Landwirte
die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer,
der paritätische Ausschuß,
die fachlichen und örtlichen Hilfsorgane.
§ 10Paragraph 10
Vollversammlung
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 18 gewählt, 13 im Wahlkörper der Landwirte und 5 im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, und eines vom Vorarlberger Genossenschaftsverband auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses seines Vorstandes und seines Aufsichtsrates bestellt.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 6 der Kammerpräsident.Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, der Kammerpräsident.
(3)Absatz 3,Sie findet nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Kammermitglieder es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
(4)Absatz 4,Die Vollversammlung beschließt endgültig in allen Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 und in jenen Angelegenheiten des § 4 Abs. 3, welche die Land- und Forstwirtschaft als Wirtschaftszweig betreffen.Die Vollversammlung beschließt endgültig in allen Angelegenheiten des Paragraph 4, Absatz eins und in jenen Angelegenheiten des Paragraph 4, Absatz 3,, welche die Land- und Forstwirtschaft als Wirtschaftszweig betreffen.
(5)Absatz 5,Zur Beratung forstwirtschaftlicher Angelegenheiten hat die Vollversammlung einen forstwirtschaftlichen Ausschuß zu wählen, dem mindestens zwei Vertreter der Forstwirte und ein Vertreter der forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören, die aber nicht Mitglieder der Vollversammlung sein müssen. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der Kammerpräsident oder ein von ihm bestelltes Mitglied der Vollversammlung.
(6)Absatz 6,Die Vollversammlung kann weitere Fachausschüsse bilden. Doch müssen in ihnen jeweils beide Kammersektionen vertreten sein.
§ 11Paragraph 11
Sektion und Sektionsversammlung
Der Landwirte
(1)Absatz eins,Die Sektion der Landwirte umfaßt die 13 im Wahlkörper der Landwirte gewählten Mitglieder und das vom Vorarlberger Genossenschaftsverband bestellte Mitglied. Sie hat unter der Leitung des 1. Präsidentenstellvertreters jene der in § 4 Abs. 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der im § 3 lit. a bis f angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.Die Sektion der Landwirte umfaßt die 13 im Wahlkörper der Landwirte gewählten Mitglieder und das vom Vorarlberger Genossenschaftsverband bestellte Mitglied. Sie hat unter der Leitung des 1. Präsidentenstellvertreters jene der in Paragraph 4, Absatz 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der im Paragraph 3, Litera a bis f angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(2)Absatz 2,Der Sektion der Landwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Sektionsversammlung der Landwirte entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind.
(4)Absatz 4,Wenn sie einen Ausschuß zur Vorberatung ihrer Angelegenheiten bestellt, so hat dieser aus dem Sektionsleiter und vier Sektionsmitgliedern zu bestehen und die Sektion im paritätischen Ausschuß (§ 13) zu vertreten.Wenn sie einen Ausschuß zur Vorberatung ihrer Angelegenheiten bestellt, so hat dieser aus dem Sektionsleiter und vier Sektionsmitgliedern zu bestehen und die Sektion im paritätischen Ausschuß (Paragraph 13,) zu vertreten.
(5)Absatz 5,Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3.Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3,
§ 12Paragraph 12
Sektion und Sektionsversammlung der
Land- und forstwirtschaftlichen DienstnehmerSektion und Sektionsversammlung der, Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
(1)Absatz eins,Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt die fünf im Wahlkörper der land- du forstwirtschaftliche Dienstnehmer gewählten Mitglieder. Sie hat unter der Leitung des 2. Präsidentenstellvertreters jene in $ 4 Abs. 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der in § 3 lit. g und h angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt die fünf im Wahlkörper der land- du forstwirtschaftliche Dienstnehmer gewählten Mitglieder. Sie hat unter der Leitung des 2. Präsidentenstellvertreters jene in $ 4 Absatz 2 und 3 umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der in Paragraph 3, Litera g und h angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(2)Absatz 2,Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer entscheidet selbstständig und endgültig in allen Fragen die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind.
(4)Absatz 4,Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3.Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3,
§ 13Paragraph 13
Paritätischer Ausschuß
(1)Absatz eins,Der paritätische Ausschuß besteht aus dem Kammerpräsidenten als Vorsitzendem und je fünf Kammermitgliedern jeder der beiden Kammersektionen.
(2)Absatz 2,Er entscheidet selbständig und endgültig in jenen Sektionsangelegenheiten der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1, die nicht schon auf Grund von Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen von einer der beiden Kammersektionen allein und endgültig zu erledigen sind, wenn eine Sektion die Zuweisung der Angelegenheit an den paritätischen Ausschuß verlangt.Er entscheidet selbständig und endgültig in jenen Sektionsangelegenheiten der Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz eins,, die nicht schon auf Grund von Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen von einer der beiden Kammersektionen allein und endgültig zu erledigen sind, wenn eine Sektion die Zuweisung der Angelegenheit an den paritätischen Ausschuß verlangt.
(3)Absatz 3,An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 14Paragraph 14
Präsidium
(1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Präsidentstellvertretern.
(2)Absatz 2,Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und leitet die Kammergeschäfte, im besonderen das Kammeramt. Er setzt die Tagesordnung für die Vollversammlung und den paritätischen Ausschuß fest und führt bei deren Sitzungen den Vorsitz.
(3)Absatz 3,Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Kammerbeschlüsse verantwortlich. Glaubt er, in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises die Verantwortung für die Durchführung eines Kammerbeschlusses nicht übernehmen zu können, so hat er die Weisung der Landesregierung einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Präsidentstellvertreter unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
(5)Absatz 5,Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbstständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch die Vollversammlung hiezu beauftragt ist.
(6)Absatz 6,Dem Präsidium obliegt auch die Feststellung und weitere Veranlassung nach § 7 Abs. 2, 3 und 5.Dem Präsidium obliegt auch die Feststellung und weitere Veranlassung nach Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 5,
§ 15Paragraph 15
Kammeramt
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte wird ein Kammeramt eingerichtet, das in Unterordnung unter den Kammerpräsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt wird.
(2)Absatz 2,Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbstständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der in Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstlandwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
(3)Absatz 3,Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger sein und sind, soweit sie nicht für privatrechtliche Kammerunternehmungen tätig sind, als Organe der öffentlichen Verwaltung in Pflicht zu nehmen. Ihr Dienstrecht wird im Einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
§ 16Paragraph 16
Fachliche und örtliche Hilfsorgane
(1)Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung fachlicher Vereinigungen bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Vereinigungen haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im Übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
(2)Absatz 2,Die Landwirtschaftskammer kann für Bezirke und Gemeinden besondere an ihre Weisung gebundene Organe bestellen.
§ 17Paragraph 17
Geschäftsordnung
(1)Absatz eins,Zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in Kammerangelegenheiten werden die zuständigen Kammerorgane von ihren Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
(2)Absatz 2,Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftliche zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Es steht den zuständigen Kammerorganen frei, zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände aus ihren Mitgliedern Fachausschüsse zu wählen.
(4)Absatz 4,Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums: der Kammeramtsdirektor;
zu den Sitzungen des paritätischen Ausschusses: der Kammeramtsdirektor und die Sachbearbeiter der beiden Sektionen;
zu den Sitzungen der Sektionsversammlungen: der zuständige Sachbearbeiter.
(5)Absatz 5,Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
(6)Absatz 6,Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen.
(7)Absatz 7,Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit erforderlich.
(8)Absatz 8,Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. IN der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vorkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
(9)Absatz 9,Die Geschäftsordnung wird des näheren durch die von der Landesregierung zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.
§ 18Paragraph 18
Haushalt der Landwirtschaftskammer und
Ihrer beiden SektionenHaushalt der Landwirtschaftskammer und, Ihrer beiden Sektionen
(1)Absatz eins,Der Aufwand der Landwirtschaftskammer und ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens 1. Dezember des ablaufenden Jahres, getrennt für Verwaltungsaufwand (persönliche Bezüge der Mitglieder, Beamten, Angestellten, Arbeiter und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Landwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen), in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
(2)Absatz 2,Über den Voranschlag der Kammer, umfassend den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Landwirtschaft beschließt die Vollversammlung, über ihren Teilvorschlag, umfassend den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben, beschließt jede der beiden Kammersektionen für sich selbständig.
(3)Absatz 3,Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Kammer erfolgt:
durch Einnahmen der Kammer aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
durch allfällige andere Einnahmen der Kammer, die nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind;
bezüglich des noch ungedeckten Restes durch einen aliquoten Beitrag jeder der beiden Sektionen, dessen Höhe der paritätische Ausschuß endgültig festsetzt.
(4)Absatz 4,Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 1 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph eins, des Mietengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
(5)Absatz 5,Die Bedeckung des Zweckaufwandes der Kammer erfolgt:
durch allfällige Zuschüsse des Bundes und des Landes;
durch allfällige andere Einnahmen, die ausdrücklich zur Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind.
(6)Absatz 6,Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen jeder der beiden Sektionen;
durch Zuwendungen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Willen des Zuwendenden für Zwecke einer der beiden Sektionen bestimmt sind;
Ferner
für die Sektionen der Landwirte durch Beiträge der in § 3 unter lit. a, b, e und f angeführten Berufsangehörigen;für die Sektionen der Landwirte durch Beiträge der in Paragraph 3, unter Litera a, b, e und f angeführten Berufsangehörigen;
für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der in § 3 lit. g angeführten Berufsangehörigen.für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der in Paragraph 3, Litera g, angeführten Berufsangehörigen.
(7)Absatz 7,Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3 lit. a sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Landwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. N diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festzusetzen. Wenn der Zuschlag mehr als 200 Prozent der Grundsteuerbemessungsgrundlage beträgt, bedarf er der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig oder unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen zweckmäßig ist. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von vier Prozent der eingehobenen Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsgebühr von vier Prozent der eingehobenen Beträge.Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera a, sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Landwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. N diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festzusetzen. Wenn der Zuschlag mehr als 200 Prozent der Grundsteuerbemessungsgrundlage beträgt, bedarf er der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig oder unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen zweckmäßig ist. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von vier Prozent der eingehobenen Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsgebühr von vier Prozent der eingehobenen Beträge.
(8)Absatz 8,Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 3 lit. b, e und f werden von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages entsprechend dem Geschäftsumfang der Beitragspflichtigen alljährlich festgesetzt und zur unmittelbaren Entrichtung an die Sektion der Landwirte zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera b, e und f werden von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages entsprechend dem Geschäftsumfang der Beitragspflichtigen alljährlich festgesetzt und zur unmittelbaren Entrichtung an die Sektion der Landwirte zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(9)Absatz 9,Die Beiträge der berufsangehörigen gemäß § 3 lit. g werden von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Beiträge können im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingehoben werden. In diesem Falle ist die Art der Beitragsbemessung im Einvernehmen mit dieser zu bestimmen.Die Beiträge der berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera g, werden von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Beiträge können im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingehoben werden. In diesem Falle ist die Art der Beitragsbemessung im Einvernehmen mit dieser zu bestimmen.
(10)Absatz 10,Die in Abs. 6 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Kammersektion.Die in Absatz 6, angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Kammersektion.
(11)Absatz 11,Die Beiträge gemäß Abs. 8 können im Verwaltungswege eingebracht werden.Die Beiträge gemäß Absatz 8, können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(12)Absatz 12,Der Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Kammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektionen.Der Voranschlag gemäß Absatz eins, ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Kammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektionen.
(13)Absatz 13,Der Rechnungsabschluß über die Gebarung im abgelaufenen Jahr ist hinsichtlich des den Kammervorschlag betreffenden Teiles von der jeweils zuständigen Kammersektion, zu überprüfen und nach erfolgter Genehmigung bis spätestens Ende März des laufenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 19Paragraph 19
Ausschreibung und Art der Wahlen
(1)Absatz eins,Die Wahlen in die Landwirtschafskammer werden jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter der Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.Die Wahlen in die Landwirtschafskammer werden jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der Paragraphen 5, Absatz 4 und 7 Absatz 6, binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer durch die Landesregierung auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben und unter der Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
(2)Absatz 2,Die finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörpern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt.
(3)Absatz 3,Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlkreis für jeden die beiden Wahlkörper.
(4)Absatz 4,Die Mandate (§ 10 Abs. 1) sind auf die einzelnen Wahlkreise durch Verordnung der Landesregierung im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten aufzuteilen, die bei der einzelnen Wahlkreise durch Verordnung der Landesregierung im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten aufzuteilen, die bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in den einzelnen Wahlkreisen im Wahlkörper der Landwirte und im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in die Wählerverzeichnisse eingetragen waren.Die Mandate (Paragraph 10, Absatz eins,) sind auf die einzelnen Wahlkreise durch Verordnung der Landesregierung im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten aufzuteilen, die bei der einzelnen Wahlkreise durch Verordnung der Landesregierung im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten aufzuteilen, die bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in den einzelnen Wahlkreisen im Wahlkörper der Landwirte und im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in die Wählerverzeichnisse eingetragen waren.
(5)Absatz 5,Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel geteilt werden
(6)Absatz 6,Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.
§ 20Paragraph 20
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind:
im Wahlkörper der Landwirte die Berufsangehörigen gemäß § 3 lit. a bis d, wenn sie am 1 Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet haben und vom aktiven Wahlrecht in den Landtag nicht augeschlossen sind, sowie die gesetzlichen Vertreter der im § 3 lit. e und f angeführten Berufsangehörigen;im Wahlkörper der Landwirte die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera a bis d, wenn sie am 1 Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet haben und vom aktiven Wahlrecht in den Landtag nicht augeschlossen sind, sowie die gesetzlichen Vertreter der im Paragraph 3, Litera e und f angeführten Berufsangehörigen;
im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß § 3 lit. g und h, wenn sie am 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet haben sowie vom aktiven Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen und am Tage der Wahlausschreibung in Vorarlberg gegen Entgelt in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig gewesen sind.im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, Litera g und h, wenn sie am 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet haben sowie vom aktiven Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen und am Tage der Wahlausschreibung in Vorarlberg gegen Entgelt in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig gewesen sind.
(2)Absatz 2,Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie am 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr vollendet haben und vom passiven Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen sind.Wählbar sind die im Absatz eins, angeführten Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie am 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr vollendet haben und vom passiven Wahlrecht in den Landtag nicht ausgeschlossen sind.
§ 21Paragraph 21
Ausübung des Wahlrechtes
(1)Absatz eins,Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer besteht Wahlpflicht. Wer diese Pflicht ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund nicht erfüllt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.
(3)Absatz 3,Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich, in den folgenden Fällen aber auch durch einen Bevollmächtigten auszuüben:
bei juristischen Personen,
wenn der das Wahlrecht begründete Betrieb mehreren Eigentümern, Nutznießern oder Pächtern gemeinsam zusteht.
(4)Absatz 4,Als Bevollmächtigter gemäß Abs. 3 kann nur bestellt werden, wer in jeder jener Gemeinde, in der das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.Als Bevollmächtigter gemäß Absatz 3, kann nur bestellt werden, wer in jeder jener Gemeinde, in der das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.
§ 22Paragraph 22
Wahlort
(1)Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jeder Gemeinde auszuüben, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Absatz 2,Folgende Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht in einer jener Gemeinde ausüben, in welchen der ihr Wahlrecht begründete Betrieb ganz oder teilweise gelegen ist:
Wahlberechtigte, deren ordentlicher Wohnsitz nicht in einer dieser Gemeinden liegt,
Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht gemäß § 21 Abs. 3 durch einen Bevollmächtigten ausüben.Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, durch einen Bevollmächtigten ausüben.
§ 23Paragraph 23
Wahlkosten
Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.
§ 24Paragraph 24
Wahlverfahren
(1)Absatz eins,Die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(2)Absatz 2,Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 ist, soweit gemäß lit. a bis n nicht etwas anderes bestimmt wird, die Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 28/1959, sinngemäß anzuwenden.Bei Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, ist, soweit gemäß Litera a bis n nicht etwas anderes bestimmt wird, die Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1959,, sinngemäß anzuwenden.
Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, von denen vier dem Wahlkörper der Landwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind;
die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs nach lit. a zu bestimmten Beisitzern;die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs nach Litera a, zu bestimmten Beisitzern;
die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind;
die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzendenden und drei nach lit. c zu bestimmenden Beisitzern;die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzendenden und drei nach Litera c, zu bestimmenden Beisitzern;
Die Beisitzer der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), zu Bestellen, und zwar entsprechend der von ihnen im betreffenden Wahlbereich bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenanzahl. Wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, sind die Beisitzer nach freiem Ermessen zu bestellen;
für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen;
binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die Wahlberechtigten, getrennt nach den beiden Wahlkörpern, in ein Wählerverzeichnis einzutragen;
binnen zwei Wochen nach Ausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen;
über einen Einspruch wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter oder Nichtaufnahme Wahlberechtigter Personen in das Wählerverzeichnis hat die Gemeindewahlbehörde innert vier Tagen zu entscheiden;
über eine Berufung gegen die Entscheidung nach lit. i hat die Bezirksverwaltungsbehörde innert einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden;über eine Berufung gegen die Entscheidung nach Litera i, hat die Bezirksverwaltungsbehörde innert einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden;
die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen; die Wahlkuverte sind jedoch für die Wahlberechtigten der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen;
die Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1959 über den amtlichen Stimmzettel gelten nicht; aus dem abgegebenen Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit eindeutig hervorgehen, für welche Partei (Personen) gestimmt wurde;
wenn bei einer Sprengel- oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverte zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorliegen, sind die Wahlkuverte der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde zum Öffnen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen
§ 25Paragraph 25
Abgaberechtliche Begünstigung
Der Landwirtschaftskammer
(1)Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer und ihre Sektionen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben sind die Landwirtschaftskammer und ihre Sektionen den Gemeinden gleichgestellt.
§ 26Paragraph 26
Außerkrafttreten von Bestimmungen
(1)Absatz eins,Gleichzeitig treten außer Kraft:
unbeschadet der Bestimmung des § 26 das Gesetz über die Wiedererrichtung einer Bauernkammer in Vorarlberg, LGBl. Nr. 9/1946, und die auf Grund derselben wieder wirksam gewordenen Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 13/1925;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 26, das Gesetz über die Wiedererrichtung einer Bauernkammer in Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1946,, und die auf Grund derselben wieder wirksam gewordenen Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1925,;
für den Bereich des Landes Vorarlberg die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 des Arbeiterkammergesetzes, StGBl. Nr. 9/1946, insoweit sie das land- und forstwirtschaftliche Gebiet über den Rahmen hinaus einbeziehen, der in § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1948, und in § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gezogen ist.für den Bereich des Landes Vorarlberg die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Arbeiterkammergesetzes, StGBl. Nr. 9 aus 1946,, insoweit sie das land- und forstwirtschaftliche Gebiet über den Rahmen hinaus einbeziehen, der in Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1948,, und in Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gezogen ist.
(2)Absatz 2,Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.