Datum der Kundmachung

10.05.1962

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1962, 8. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif.

Text

Auf Grund des Paragraph 51, der Gewerbeordnung wird verordnet:

Paragraph eins,

Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.

Paragraph 2,

Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt S 3.- nicht übersteigen.

Paragraph 3,

Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.

Paragraph 4,

Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlagen, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.

Paragraph 5,

Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangentgelt von S 5.70 in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt S 15.- pro Stunde, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde gerechnet wird.

Paragraph 6,

Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um S 1.30.

Paragraph 7,

Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzerstuben, Hütten und Alpen, ist für jede Gehstunde vom letzten Arbeitsprojekt ein Zuschlag von 15 S.- und eine Kehrentgelt-Zulage von 100 v. H. zu entrichten.

Paragraph 8,

Wenn eine Reinigung außerhalb des Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.

Paragraph 9,

Wird der Kaminkehrmeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, ist er berechtigt, ein Entgelt von S 25.- für jede Stunde einzuheben.

Paragraph 10,

Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.

Paragraph 11,

Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrer oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.

Paragraph 12,

Die Umsatzsteuer darf nicht gesondert berechnet werden; sie ist in dem Kehrentgelt mitinbegriffen.

Paragraph 13,

Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1962 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 13. Dezember 1957, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1957,, außer Kraft.

Anlage

Herde

  1. Ziffer eins
    Ein Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus             S 9.-

  1. Ziffer 2
    Ein Küchenherd bis zu drei Bratrühren einschließlich steigbarem Kamin (über 45 bis 65 cm L.W.) und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus             S 12.-

  1. Ziffer 3
    Ein Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus             S 12.-

  1. Ziffer 4
    Ein Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder größerer Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm L.W.) und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus             S 14.80.-

  1. Ziffer 5
    Bei Kübelkaminen 25 v. H. mehr

  1. Ziffer 6
    Küchenherde in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen und dergleichen ohne Kamin:
    klein                                  S 13.10
mittel            S 21.60
groß                            S 35.50

Öfen und Heizungen

  1. Ziffer 7
    Ein Ofen mit liegenden Zügen (Bauernöfen), pro Zug             S 1.20

  1. Ziffer 8
    Ein transportabler Ofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge             S 4.80

  1. Ziffer 9
    Ein großer Ofen nach Konstruktion
    S 9.- bis S 15.-

  1. Ziffer 10
    Heizungen, welche im Herd eingebaut sind           S 11.40

  1. Ziffer 11
    Zentralheizkessel, pro Glied           S 2.50

  1. Ziffer 12
    Zentralheizungskessel, pro Zug           S 2.40

  1. Ziffer 13
    Ein gliederloser Zentralheizungskessel nach Konstruktion :
klein               S 10.20
mittel         S 22.20
groß                     S 37.20

  1. Ziffer 14
    Ein Waschkessel mit Privathäusern           S 3.60

  1. Ziffer 15
    Eine Waschmaschine, ein Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dergleichen          S 6.20 bis 19.40

  1. Ziffer 16
    Holzbacköfen           S 18.20

Dampfkessel

  1. Ziffer 17
    Ein stehender Dampfkessel oder Luftheizung
    S 20.50 bis S 50.50

  1. Ziffer 18
    Ein Dampfkessel bis 6 m Länge mit einem Flammrohr:
glatt               S 175.70
gerippt oder mit Quersieder   S 227.-

  1. Ziffer 19
    Ein Dampfkessel über 6 m Länge mit einem Flammrohr:
glatt               S 249.-
gerippt oder mit Quersieder   S 268.40

  1. Ziffer 20
    Für die unter Punkt 17 bis 19 genannten Arbeiten bei Dampfkesseln mit zwei Flammrohren ein Zuschlag bis zu 50 v. H.

  1. Ziffer 21
    Vorwärmer bei Dampfkesseln          S 78.10 bis S 124.40
Zirkulationskessel  S 178.20 bis S 275.80

              Kamine

(mit Ausnahme derer, die nach den Punkten 1 bis 5 bereits in der Berechnung inbegriffen sind).

  1. Ziffer 22
    Ein Zylinder- oder Bastardkamin, pro angeschlossenen Haushalt            S 4.50

  1. Ziffer 23
    Ein steigbarer Kamin, pro angeschlossenen Haushalt            S 8.40

  1. Ziffer 24
    Bei Kübelkaminen erhöht sich das Entgelt um 50 v. H.

  1. Ziffer 25
    Für die unter Punkt 23 bis 25 erwähnten Kamine in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Sennereien, Zentralheizungen, Warmwasserheizungen sowie in gewerblichen Betrieben und dergleichen erhöht sich das Entgelt um 100 v. H.

  1. Ziffer 26
    Für Turm- und Fabrikskamine, je Meter            S 4.50

  1. Ziffer 27
    Für das Abziehen eines Kamins bei der Roh- und Gebrauchsabnahme            S 5.80

  1. Ziffer 28
    Eine Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern            S 5.90

  1. Ziffer 29
    Eine Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben           S 8.80 bis 19.-

Rauchabzüge

  1. Ziffer 30
    Rauchabzüge oder Rauchrohre (zwei Rohrwinkel ist 1 m), pro Meter            S -.80

  1. Ziffer 31
    Unschleifbare Kanäle, pro Meter             S 1.70

  1. Ziffer 32
    Für schleifbare Kanäle und Rauchabzüge, pro Meter            S 3.-

  1. Ziffer 33
    Eine Feuerbank oder Kunstwand            S 2.40

  1. Ziffer 34
    Ein Wärmerverteiler            S 2.40

  1. Ziffer 35
    Ein Tellerwärmer           S 2.40 bis S 6.20

Ausbrennen

  1. Ziffer 36
    Ein Zylinderkamin ohne Beistellung von Brennmaterial            S 53.80