Datum der Kundmachung

31.12.1957

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1957, 11. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif.

Text

Auf Grund des Paragraph 51, der Gewerbeordnung wird verordnet:

Paragraph eins

Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.

Paragraph 2

Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt die Kehrgebühr, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle einer Gebühr von 30 v. H. einzuheben.

Paragraph 3

Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist die Gebühr gesondert zu entrichten.

Paragraph 4

Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlage, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.

Paragraph 5

Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Vershulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer einen Zuschlag (Ganggebühr) von S 4.70 in Rechnung stellen.

Paragraph 6

Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich die Gebühr für das Anwesen um S 1.10.

Paragraph 7

Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzerstuben, Hütten und Almen, ist für jede Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von S 9.10 und eine Kehrgebührenzulage von 100 v. H. zu entrichten.

Paragraph 8

Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich die Gebühr um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.

Paragraph 9

Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, ist er berechtigt, eine Gebühr von S 16.50 einzuheben.

Paragraph 10

Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.

Paragraph 11

Die Kehrgebühr und die Ausbrenngebühr ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.

Paragraph 12

Die Umsatzsteuer darf nicht gesondert berechnet werden; sie ist in der Kehrgebühr miteinbegriffen.

Paragraph 13

Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

Paragraph 14

Die Tarifregelung im Kaminkehrergewerbe vom 30. Mai 1951, verlautbart im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 22/1951, tritt außer Kraft.

Anlage

Herde

  1. Ziffer eins
    Ein Küchenherd bis zu drei Bartröhren einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus                S 7.50
  2. Ziffer 2
    Ein Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich steigbarem Kamin (über 45 bis 65 cm L.W.) und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus             S 10.-
  3. Ziffer 3
    Ein Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus                    S 10.-
  4. Ziffer 4
    Ein Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder größerer Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm L. W.) und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus                    S 12.30
  5. Ziffer 5
    Bei Kübelkaminen 25 v. H. mehr
  6. Ziffer 6
    Küchenherde in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen und dergleichen ohne Kamin:
    klein                                                           S 10.90
mittel                        S 18.-
groß                                                               S 29.60

Öfen und Heizungen

  1. Ziffer 7
    Ein Ofen mit liegenden Zügen (Bauernöfen), pro Zug                     S 1.-
  2. Ziffer 8
    Ein transportabler Ofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge                  S 4.-
  3. Ziffer 9
    Ein großer Ofen nach Konstruktionen                     S 7.50 bis S 12.50
  4. Ziffer 10
    Heizungen, welche im Herd eingebaut sind                     S 9.50
  5. Ziffer 11
    Zentralheizungskessel, pro Glied            S 2.10
  6. Ziffer 12
    Zentralheizungskessel, pro Zug            S 2.-
  7. Ziffer 13
    Ein gliederloser Zentralheizungskessel nach Konstruktion:
    klein                                                           S 8.50
mittel                           S 18.50
groß                                                               S 31.-
  1. Ziffer 14
    Ein Waschkessel in Privathäusern            S 3.-
  2. Ziffer 15
    Eine Waschmaschine, ein Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dergleichen                 S 5.20 bis S 16.20
  3. Ziffer 16
    Holzbacköfen               S 15.20
Dampfbacköfen mit einem Einschließloch   S 26.50
Dampfbacköfen mit zwei oder mehr Einschießlöchern S 36.50

Dampfkessel

  1. Ziffer 17
    Ein stehender Dampfkessel oder Luftheizung                   S 17.50 bis S 42.10
  2. Ziffer 18
    Ein Dampfkessel bis 6 m Länge mit einem Flammrohr
glatt                                             S 146.40
gerippt oder mit Quersieder     S 189.20
  1. Ziffer 19
    Ein Dampfkessel mit über 6 m Länge mit einem Flammrohr:
glatt                                             S 207.50
gerippt oder mit Quersieder     S 223.70
  1. Ziffer 20
    Für die unter Punkt 17 bis 19 genannten Arbeitenden bei Dampfkesseln mit zwei Flammenrohren ein Zuschlag bis zu 50 v. H.
  2. Ziffer 21
    Vorwärmer bei Dampfkesseln            S 65.10 bis S 103.70
Zirkulationskessel    S 148.50 bis S 229.80

Kamine

(mit Ausnahme derer, die nach den Punkten 1 bis 5 bereits in der Berechnung inbegriffen sind).

  1. Ziffer 23
    Ein Zylinder- oder Bastardkamin, pro angeschlossenen Haushalt                 S 4.-
  2. Ziffer 24
    Ein steigbarer Kamin, pro angeschlossenen Haushalt                  S 7.-
  3. Ziffer 25
    Bei Kübelkaminen erhöht sich die Gebühr um 50 v. H.
  4. Ziffer 26
    Für die unter Punkt 23 bis 25 erwähnten Kamine in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Sennereien, Zentralheizungen, Warmwasserheizungen sowie in gewerblichen Betrieben und dergleichen erhöht sich die Gebühr um 100 v. H.
  5. Ziffer 27
    Für Turm- und Fabrikskamine, je Meter           S 3.90
  6. Ziffer 28
    Für das Abziehen eines Kamines bei der Rohr- und Gebrauchsabnahme               S 4.80
  7. Ziffer 29
    Eine Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern          S 4.60
  8. Ziffer 30
    Eine Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben                S 7.30 bis S 15.80

Rauchabzüge

  1. Ziffer 31
    Rauchabzüge oder Rauchrohre (zwei Rohrwinkel ist 1 m), pro Meter                S -.70
  2. Ziffer 32
    Unschliefbare Kanäle, pro Meter            S 1.40
  3. Ziffer 33
    Für schliefbare Kanäle und Rauchabzüge, pro Meter                    S 2.50
  4. Ziffer 34
    Eine Feuerbank oder Kunstwand            S 2.-
  5. Ziffer 35
    Ein Wärmeverteiler              S 2.-
  6. Ziffer 36
    Ein Tellerwärmer             S 2.- bis S 5.20

Ausbrennen

  1. Ziffer 37
    Ein Zylinderkamin ohne Beistellung von Brennmaterial                    S 44.80