31.12.1957
Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1957, 11. Stück
Vorarlberg
Rauchfangkehrergewerbe, Maximaltarif.
Auf Grund des Paragraph 51, der Gewerbeordnung wird verordnet:
Paragraph eins
Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Maximaltarife je Reinigung festgesetzt.
Paragraph 2
Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt die Kehrgebühr, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen, soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle einer Gebühr von 30 v. H. einzuheben.
Paragraph 3
Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist die Gebühr gesondert zu entrichten.
Paragraph 4
Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern oder bei Anlage, welche der Bauordnung nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.
Paragraph 5
Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Vershulden des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer einen Zuschlag (Ganggebühr) von S 4.70 in Rechnung stellen.
Paragraph 6
Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich die Gebühr für das Anwesen um S 1.10.
Paragraph 7
Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzerstuben, Hütten und Almen, ist für jede Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von S 9.10 und eine Kehrgebührenzulage von 100 v. H. zu entrichten.
Paragraph 8
Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich die Gebühr um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.
Paragraph 9
Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, ist er berechtigt, eine Gebühr von S 16.50 einzuheben.
Paragraph 10
Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.
Paragraph 11
Die Kehrgebühr und die Ausbrenngebühr ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.
Paragraph 12
Die Umsatzsteuer darf nicht gesondert berechnet werden; sie ist in der Kehrgebühr miteinbegriffen.
Paragraph 13
Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.
Paragraph 14
Die Tarifregelung im Kaminkehrergewerbe vom 30. Mai 1951, verlautbart im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 22/1951, tritt außer Kraft.
Anlage
Herde
Öfen und Heizungen
Dampfkessel
Kamine
(mit Ausnahme derer, die nach den Punkten 1 bis 5 bereits in der Berechnung inbegriffen sind).
Rauchabzüge
Ausbrennen