Datum der Kundmachung

12.10.1949

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1949, 10. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zweck der Landwirtschaftskammer.

  1. Absatz einsZur Vertretung und Forderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Berufsangehörigen wird als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft des Landes Vorarlberg eine Landwirtschaftskammer errichtet.
  2. Absatz 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Bregenz und kann Vermögen jeder Art erwerben, besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwenden.
  3. Absatz 3Die Führung privatwirtschaftlicher Unternehmungen oder die Beteiligung an solchen ist ihr jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft.

Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

  1. Litera a
    Ackerbau, Wiesen-, Weide- und Alpwirtschaft, Tierzucht,            Tierhaltung und Milchwirtschaft, Wein-, Obst- und Gartenbau;
  2. Litera b
    Waldwirtschaft, Jagd, Fischerei und Torfgewinnung;
  3. Litera c
    Hilfs- und Nebenbetriebe der unter a) und b) angeführten            Betriebe, soweit sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung  unterliegen.

Paragraph 3,

Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft.

Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Litera a
    wer in Vorarlberg gelegene land- und forstwirtschaftliche            Grundstücke als Eigentümer oder Nutznießer im Gesamtausmaß von  mindestens 1 ha oder als Pächter im Gesamtausmaß von mindestens 2  ha im Sinne des Paragraph 2, auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Für die  Feststellung dieser Mindestausmaße sind eigene und fremde  Grundstücke zusammenzuzählen, wobei 1 a Eigengrund, 2 a Fremdgrund  gleichzusetzen ist. Die vom Eigentümer zusammen mit eigenen  Grundstücken bewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalt  lebenden Familienangehörigen (Verwandten, Verschwägerten, Wahl-,  Zieh- und Pflegekinder) sowie die von einem Miteigentümer,  Mitpächter und Mitnutznießer bewirtschafteten Grundstücke dieser  Mitberechtigten sind hiebei als eigene Grundstücke zu werten. Von  den Miteigentümern, Mit-nutznießern oder Mitpächtern  landwirtschaftlicher Grundstücke gelten nur jene als  Berufsangehörige der Landwirtschaft, die diese Grundstücke auf  Rechnung der Mitberechtigten bewirtschaften;
  2. Litera b
    wer, ohne landwirtschaftlichen Grund in dem unter a)            bezeichneten Mindestausmaß zu besitzen, eine landwirtschaftliche  Tätigkeit wie Gartenbau, Obstbaumzucht, Geflügelzucht, Fischerei  und dergl. auf eigene Rechnung hauptberuflich ausübt;
  3. Litera c
    wer in der unter a) und b) bezeichneten Art berufstätig war und            aus dem Ertrag des an den Nachfolger übergebenen Betriebes laufend  versorgt wird, ohne einen anderen Beruf auszuüben;
  4. Litera d
    wer mit einem der unter a) und b) bezeichneten Betriebsinhaber            als Familienangehöriger in Hausgemeinschaft lebt und in dessen  landwirtschaftlichem Betrieb ohne Bargeldentlohnung mitarbeitet,  ohne eine andere Tätigkeit hauptberuflich auszuüben;
  5. Litera e
    die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und            Wirtschaftsgenossenschaften. die freien Berufsvereinigungen der  land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und die  Agrargemeinschaften;
  6. Litera f
    die Anstalten, Fonds, Stiftungen und sonstigen Einrichtungen in            Vorarlberg, die für den Unterricht oder die Erziehung des land- und  forstwirtschaftlichen Berufsnachwuchses oder die Förderung der  land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung oder des Absatzes  bestimmt sind, soweit es sich nicht um Einrichtungen der  Gebietskörperschaften handelt oder sie nicht den Vorschriften der
Gewerbeordnung unterliegen;
  1. Litera g
    wer als Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und            forstwirtschaftlichen Betriebes der unter a) bis f) bezeichneten  Art — Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien  ausgenommen, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und  Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als  fünf Dienstnehmer beschäftigen — oder als Dienstnehmer der  Landwirtschaftskammer oder einer freien Berufsvereinigung der land-  und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer beschäftigt ist;
  2. Litera h
    wer in der unter g) bezeichneten Art beschäftigt war und aus            diesem Grunde Ruhe- oder Versorgungsgenuß bezieht, ohne einen anderen Beruf auszuüben.

§4

Aufgaben der Landwirtschaftskammer.

Der Landwirtschaftskammer obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Die Anregung und Förderung von Maßnahmen:
    1. Litera a
      zur Erhaltung. Vergrößerung und Verbesserung der land- und                          forstwirtschaftlichen Kulturfläche;
    2. Litera b
      zur Steigerung des Ertrages der Land-und Forstwirtschaft durch                          Beschaffung von Saat- und Pflanzgut, Zucht- und Nutztieren,  Verbesserung der Pflanz- und Zuchtmethoden und der Arbeitsweise,  durch die Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge, durch  Beschaffung von Betriebsmitteln und Betriebserfordernissen  (Geräten, Maschinen, Treibstoff, Futter-, Einstreu- und  Düngemitteln) sowie durch Verbesserung der land- und  forstwirtschaftlichen Betriebs- und Verkehrseinrichtungen;
    3. Litera c
      zur besseren Verwertung der land- und forstwirtschaftlichen                          Erzeugnisse durch Veredelung, Anpassung an die Bedürfnisse des  Marktes, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen und Einflugnahme auf  die Preisbildung;
    4. Litera d
      zur Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens                          und der Fachvereinigungen und zur fachlichen Ausbildung durch  Fachschulen, Fachkurse, Vorträge und Fachpresse.
  2. Ziffer 2
    Die Förderung der kulturellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Berufsangehörigen durch Wahrung des ländlichen Brauchtums, Hebung des Standesbewußtseins und der Berufsfreude, durch Kollektivverträge, Einrichtung von Schiedsgerichten nach Maßgabe der Paragraphen 577, ff. ZPO. über das schiedsrichterliche Verfahren, Bekämpfung der Unfallsgefahr, Verbesserung der Arbeits-, Lohn- und Wohnverhältnisse, durch Förderung der Werkswohnungs- und Siedlungsbauten, Erleichterung der wirtschaftlichen Verselbständigung und der Familiengründung der Berufsangehörigen, Schaffung von Unterstützungswerken, unentgeltliche Beratung und Vertretung der Berufsangehörigen.
  3. Ziffer 3
    Die Mitarbeit bei der Schaffung und Durchführung der die Landwirtschaft und ihre Berufsangehörigen betreffenden Gesetze, die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten sowie die Ausstellung von Bescheinigungen in allen land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten, die Entsendung von Vertretern in Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in Gesetzen vorgesehen ist, die Sammlung statistischen Materials.

Paragraph 5,

Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden.

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer untersteht hinsichtlich ihres selbständigen Wirkungskreises der Aufsicht der Landesregierung, hinsichtlich ihres übertragenen Wirkungskreises dem Weisungsrecht der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Sie kann zu diesen Sitzungen ihren Vertreter entsenden, der jederzeit gehört werden muß und Anträge stellen kann, aber an der Abstimmung nicht teilnimmt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit die Einberufung solcher Sitzungen verlangen und wenn diesem Verlangen nicht fristgerecht entsprochen wird, sie selber einberufen und durch ein von ihr bestimmtes Mitglied des Kammerpräsidiums oder der Landesregierung leiten lassen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann endlich die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auflösen, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungskreis überschreitet oder Gesetze verletzt, und muß sie auflösen, wenn eine ihrer Sektionen auch nach Heranziehung aller verfügbaren Ersatzmänner nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Beiziehung der Landwirtschaftskammer zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und besonders wichtigen Verordnungen, soweit diese Gesetze und Verordnungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sowie hinsichtlich der gegenseitigen Auskunfts- und Unterstützungspflicht der Landwirtschaftskammer und der Dienststellen des Landes und der Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924, über das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden.

Paragraph 6,

Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen.
  2. Absatz 2Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitze des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Landwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Präsidentstellvertreter.
  3. Absatz 3Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Kammermitglieder leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.

Paragraph 7,

Dauer des Amtes der Landwirtschaftskammerfunktionäre.

  1. Absatz einsDas Amt der Landwirtschaftskammer-funktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet am Tage der Neuwahlen in die Landwirtschaftskammer. Der Präsident und seine Stellvertreter haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
  2. Absatz 2Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem in Absatz (1) angeführten Zeitpunkt, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten.
  3. Absatz 3An die Stelle der gemäß Absatz (2) Ausgeschiedenen treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge, in welcher sie zusammen mit den Ausgeschiedenen auf einer Liste gewählt erscheinen.
  4. Absatz 4Scheidet gemäß Absatz (2) ein Mitglied des Kammerpräsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß Paragraph 6, (2) wieder zu besetzen.
  5. Absatz 5Für die Dauer einer gegen einen Landwirtschaftskammerfunktionär laufenden Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wählbarkeit in die Kammer zur Folge hätte, oder eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens ruhen seine Rechte und Pflichten als Landwirtschaftskanunerfunktionär.
  6. Absatz 6Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluß in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8,

Pflichten und Rechte der Landwirtschaftskammerfunktionäre.

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Absatz 2Sie führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges.
  3. Absatz 3Dem Präsident und seinen Stellvertretern kann eine Aufwandentschädigung zuerkannt werden.
  4. Absatz 4Das Nähere hierüber regelt eine Gebührenordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

Paragraph 9,

Kammerorgane.

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

  1. Litera a
    die Vollversammlung,
  2. Litera b
    die Sektionsversammlung der Landwirte,
  3. Litera c
    die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen            Dienstnehmer,
  4. Litera d
    der paritätische Ausschuß,
  5. Litera e
    das Präsidium,
  6. Litera f
    das Kammeramt,
  7. Litera g
    die fachlichen und örtlichen Hilfsorgane.

Paragraph 10,

Vollversammlung.

  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 18 gewählt, 13 im Wahlkörper der Landwirte und 5 im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, und eines vom Vorarlberger Genossenschaftsverband auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses seines Vorstandes und seines Aufsichtsrates bestellt
  2. Absatz 2Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, der Kammerpräsident.
  3. Absatz 3Sie findet nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt. Sie muß einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Kammermitglieder es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
  4. Absatz 4Die Vollversammlung beschließt endgültig in allen Angelegenheiten des Paragraph 4, (1) und in jenen Angelegenheiten des Paragraph 4, (3), welche die Land- und Forstwirtschaft als Wirtschaftszweig betreffen.
  5. Absatz 5Zur Beratung forstwirtschaftlicher Angelegenheiten hat die Vollversammlung einen forstwirtschaftlichen Ausschuß zu wählen, dem mindestens zwei Vertreter der Forstwirte und ein Vertreter der forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören, die aber nicht Mitglieder der Vollversammlung sein müssen. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der Kammerpräsident oder ein von ihm bestelltes Mitglied der Vollversammlung.
  6. Absatz 6Die Vollversammlung kann weitere Fachausschüsse bilden. Doch müssen in ihnen jeweils beide Kammersektionen vertreten sein.

Paragraph 11,

Sektion und Sektionsversammlung der Landwirte.

  1. Absatz einsDie Sektion der Landwirte umfaßt die 13 im Wahlkörper der Landwirte gewählten Mitglieder und das vom Vorarlberger Genossenschaftsverband bestellte Mitglied. Sie hat unter der Leitung des 1. Präsidentstellvertreters jene der in Paragraph 4, (2) und (3) umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der im Paragraph 3,, a) bis f), angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
  2. Absatz 2Der Sektion der Landwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Sektionsversammlung der Landwirte entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind.
  4. Absatz 4Wenn sie einen Ausschuß zur Vorberatung ihrer Angelegenheiten bestellt, so hat dieser aus dem Sektionsleiter und vier Sektionsmitgliedern zu bestehen und die Sektion im paritätischen Ausschuß (Paragraph 13,) zu vertreten.
  5. Absatz 5Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, (2) und (3).

Paragraph 12,

Sektion und Sektionsversammlung der

land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.

  1. Absatz einsDie Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfaßt die fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitglieder. Sie hat unter der Leitung des 2. Präsidentstellvertreters jene in Paragraph 4, (2) und (3) umrissenen Aufgaben zu behandeln, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der in Paragraph 3,, g) und h), angeführten Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
  2. Absatz 2Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer entscheidet selbständig und endgültig in allen Fragen, die ihr in Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind.
  4. Absatz 4Für die Stellung des Sektionsleiters gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, (2) und (3).

Paragraph 13,

Paritätischer Ausschuß.

  1. Absatz einsDer paritätische Ausschuß besteht aus dem Kammerpräsidenten als Vorsitzenden und je fünf Kammermitgliedern jeder der beiden Kammersektionen.
  2. Absatz 2Er entscheidet selbständig und endgültig in jenen Sektionsangelegenheiten der Paragraphen 11, (1) und 12 (1), die nicht schon auf Grund von Gesetzen oder deren Durchführungsbestimmungen von einer der beiden Kammersektionen allein und endgültig zu erledigen sind, wenn eine Sektion die Zuweisung der Angelegenheit an den paritätischen Ausschuß verlangt.
  3. Absatz 3An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Paragraph 14,

Präsidium.

  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Präsidentstellvertretern.
  2. Absatz 2Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und leitet die Kannergeschäfte, im besonderen das Kammeramt. Er setzt die Tagesordnung für die Vollversammlung und den paritätischen Ausschuß fest und führt bei deren Sitzungen den Vorsitz.
  3. Absatz 3Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Kammerbeschlüsse verantwortlich. Glaubt er in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises die Verantwortung für die Durchführung eines Kammerbeschlusses nicht übernehmen zu können, so hat er die Weisung der Landesregierung einzuholen.
  4. Absatz 4Die Präsidentstellvertreter unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
  5. Absatz 5Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch die Vollversammlung hiezu beauftragt ist.
  6. Absatz 6Dem Präsidium obliegt auch die Feststellung und weitere Veranlassung nach Paragraph 7, Abs. (2), (3) und (5).

Paragraph 15,

Kammeramt.

  1. Absatz einsZur Besorgung der Kammergeschäfte wird ein Kammeramt eingerichtet, das in Unterordnung unter den Kammerpräsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt wird.
  2. Absatz 2Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
  3. Absatz 3Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Bundesbürger sein und sind, soweit sie nicht für privatrechtliche Kammerunternehmungen tätig sind, als Organe der öffentlichen Verwaltung in Pflicht zu nehmen. Ihr Dienstrecht wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

Paragraph 16,

Fachliche und örtliche Hilfsorgane.

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung fachlicher Vereinigungen bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Vereinigungen haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muß im übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer kann für Bezirke und Gemeinden besondere an ihre Weisung gebundene Organe bestellen.

Paragraph 17,

Geschäftsordnung.

  1. Absatz einsZur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in Kammerangelegenheiten werden die zustandigen Kammerorgane von ihren Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
  2. Absatz 2Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Es steht den zuständigen Kammerorganen frei, zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände aus ihren Mitgliedern Fachausschüsse zu wählen.
  4. Absatz 4Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
    1. Litera a
      zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums: der            Kammeramtsdirektor;
    2. Litera b
      zu den Sitzungen des paritätischen Ausschusses: der            Kammeramtsdirektor und die Sachbearbeiter der beiden Sektionen;
    3. Litera c
      zu den Sitzungen der Sektionsversammlungen: der zuständige            Sachbearbeiter.
  5. Absatz 5Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuß und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
  6. Absatz 6Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen.
  7. Absatz 7Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
  8. Absatz 8Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
  9. Absatz 9Die Geschäftsführung wird des näheren durch die von der Landesregierung zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.

Paragraph 18,

Haushalt der Landwirtschaftskammer und ihrer beiden Sektionen.

  1. Absatz einsDer Aufwand der Landwirtschaftskammer und ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens 1. Dezember des ablaufenden Jahres getrennt für Verwaltungsaufwand (persönliche Bezüge der Mitglieder, Beamten, Angestellten, Arbeiter und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Landwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
  2. Absatz 2Über den Voranschlag der Kammer, umfassend den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Landwirtschaft, beschließt die Vollversammlung, über ihren Teilvoranschlag, umfassend den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben, beschließt jede der beiden Kammersektionen für sich selbständig.
  3. Absatz 3Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Kammer erfolgt:
    1. Litera a
      durch Einnahmen der Kammer aus eigenen Einrichtungen und            Veranstaltungen;
    2. Litera b
      durch allfällige andere Einnahmen der Kammer, die nicht            ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft  bestimmt sind;
    3. Litera c
      bezüglich des noch ungedeckten Restes durch einen aliquoten            Beitrag jeder der beiden Sektionen, dessen Höhe der paritätische  Ausschuß endgültig festsetzt.
  4. Absatz 4Die für ihren Dienstbetrieb erforderlichen Diensträume werden der Landwirtschaftskammer vom Land Vorarlberg kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Einrichtung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Diensträume, sowie die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph eins, des Mietengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, hat die Landwirtschaftskammer aus eigenem zu tragen.
  5. Absatz 5Die Bedeckung des Zweckaufwandes der Kammer erfolgt:
    1. Litera a
      durch allfällige Zuschüsse des Bundes und des Landes;
    2. Litera b
      durch allfällige andere Einnahmen, die ausdrücklich zur            Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind.
  6. Absatz 6Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
    1. Litera a
      durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen            jeder der beiden Sektionen;
    2. Litera b
      durch Zuwendungen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Willen            des Zuwendenden für Zwecke einer der beiden Sektionen bestimmt  sind; ferner
    3. Litera c
      für die Sektionen der Landwirte durch Beiträge der in Paragraph 3, unter            a), b), e) und f) angeführten Berufsangehörigen;
    4. Litera d
      für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer            durch Beiträge der in Paragraph 3, unter g) angeführten Berufsangehörigen.
  7. Absatz 7Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3,, a), sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Landwirte zu überweisen. Die Höhe dieses Zuschlages wird von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Der Zuschlag darf 100 % der Grundsteuerbemessungsgrundlage nicht überschreiten und bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn er mehr als 50 % der Grundsteuerbemessungsgrundlage beträgt.
  8. Absatz 8Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3,, b), e) und f) werden von der Sektion der Landwirte nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages entsprechend dem Geschäftsumfang der Beitragspflichtigen alljährlich festgesetzt und zur unmittelbaren Entrichtung an die Sektion der Landwirte vorgeschrieben. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Sektion der Landwirte zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
  9. Absatz 9Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3,, g), werden von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Maßgabe ihres Teilvoranschlages alljährlich festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Beiträge konnen im Sinne des Paragraph 82, (4) des Sozialversicherungsüberleitungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1947, von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung eingehoben werden. In diesem Falle ist die Art der Beitragsbemessung im Einvernehmen mit dieser zu bestimmen.
  10. Absatz 10Die in Absatz (6) angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Kammersektion.
  11. Absatz 11Die Beiträge gemäß Absatz (8) können im Verwaltungswege eingebracht werden.
  12. Absatz 12Der Voranschlag gemäß Absatz (1) ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Kammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektionen.
  13. Absatz 13Der Rechnungsabschluß über die Gebarung im abgelaufenen Jahr ist hinsichtlich des den Kammervoranschlag betreffenden Teiles von der Vollversammlung, hinsichtlich des die Teilvoranschläge der Sektionen betreffenden Teiles von der jeweils zuständigen Kammersektion zu überprüfen und nach erfolgter Genehmigung bis spätestens Ende März des laufenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 19,

Ausschreibung und Art der Wahlen.

  1. Absatz einsDie Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre in den Fällen der Paragraphen 5, (4) und 7 (6) binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Kammer durch die Landesregierung ausgeschrieben und unter Mithilfe der Gemeinden durchgeführt.
  2. Absatz 2Sie finden unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl getrennt für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer statt.
  3. Absatz 3Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
  4. Absatz 4Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise regelt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.

Paragraph 20,

Wahlrecht und Wählbarkeit.

  1. Absatz einsWahlberechtigt sind:
    1. Litera a
      im Wahlkörper der Landwirte die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3, a)            bis d), wenn sie eigenberechtigt und vom Wahlrecht in den  Vorarlberger Landtag nicht ausgeschlossen sind, sowie die  gesetzlichen Vertreter der in Paragraph 3,, e) und f), angeführten  Berufsangehörigen;
    2. Litera b
      im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer            die Berufsangehörigen gemäß Paragraph 3,, g) und h), wenn sie  eigenberechtigt, vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag nicht  ausgeschlossen und am Tage der Wahlausschreibung mindestens ein  Jahr lang in Vorarlberg gegen Entgelt in der Landwirtschaft  hauptberuflich tätig gewesen sind.
  2. Absatz 2Wählbar sind:
    1. Litera a
      in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, die in            Absatz (1) angeführten Personen, wenn sie am 1. Jänner des  Wahljahres das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom  passiven Wahlrecht zum Vorarlberger Landtag ausgeschlossen sind;
    2. Litera b
      diplomierte Tierärzte, Lehrkräfte an landwirtschaftlichen            Schulen, Fachbeamte landwirtschaftlicher Verwaltungsstellen oder  der in Paragraph 3, e) und f) angeführten Berufsangehörigen in beiden  Wahlkörpern, wenn sie im übrigen den unter a) angeführten  Voraussetzungen entsprechen.
  3. Absatz 3Wer wählbar ist, darf eine auf ihn gefallene Wahl nur ablehnen, wenn er bereits einmal Mitglied der Landwirtschaftskammer gewesen ist oder zu den in Paragraph 18,, (2) a). e) und g) der Vorarlberger Gemeindewahlordnung in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 47 von 1928 angeführten Personen gehört.

Paragraph 21,

Ausübung des Wahlrechtes.

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß Paragraph 20, (1) mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.
  2. Absatz 2Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich, in den folgenden Fällen aber auch durch einen Bevollmächtigten auszuüben:
    1. Litera a
      bei juristischen Personen.
    2. Litera b
      wenn der das Wahlrecht begründende Betrieb mehreren Eigentümern,            Nutznießern oder Pächtern gemeinsam zusteht.
  3. Absatz 3Als Bevollmächtigter gemäß Absatz (2) kann nur bestellt werden, wer in jener Gemeinde, in der das Wahlrecht gemäß Paragraph 22, auszuüben ist, selber das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer besitzt.

Paragraph 22,

Wahlort.

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jener Gemeinde auszuüben, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2Folgende Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht in einer jener Gemeinden ausüben, in welchen der ihr Wahlrecht begründende Betrieb ganz oder teilweise gelegen ist:
    1. Litera a
      Wahlberechtigte, deren ordentlicher Wohnsitz nicht in einer            dieser Gemeinden liegt,
    2. Litera b
      Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht gemäß Paragraph 21, (2) durch einen            Bevollmächtigten ausüben.

Paragraph 23,

Wahlkosten.

Die Kosten der Wahl hat jede Gemeinde für ihren Bereich aus eigenem zu tragen.

Paragraph 24,

Wahlordnung.

Die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden durch die von der Landesregierung zu erlassende Wahlordnung getroffen.

Paragraph 25,

Gebührenrechtliche Begünstigung der Landwirtschaftskammer.

  1. Absatz einsDer Landwirtschaftskammer und ihren Sektionen kommt hinsichtlich aller in ihren Wirkungskreis fallenden Rechtsgeschäfte und schriftlichen Ausfertigungen die persönliche Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 2, des Gebührengesetzes BGBl. 184/46 zu.
  2. Absatz 2Unter denselben Voraussetzungen sind sie auch von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben sind sie den Gemeinden gleichgestellt.

Paragraph 26,

Übergangsbestimmungen.

  1. Absatz einsDen Zeitpunkt der ersten Wahlen gemäß Paragraphen 19, ff. dieses Gesetzes bestimmt die Landesregierung.
  2. Absatz 2Bis dahin hat die gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Wiedererrichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1946, gebildete Bauernkammer die Aufgaben der Landwirtschaftskammer wahrzunehmen. Insbesondere haben auch die gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Wiedererrichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1946,, bestellten 12 Kammermitglieder aus dem Kreise der Landwirte die Aufgabe der Sektion der Landwirte und die vier aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestellten Kammermitglieder die Aufgabe der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer und beide zusammen die Aufgabe des paritätischen Ausschusses in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 11 bis 13, 17 und 18 dieses Gesetzes sofort wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Bis zur Erlassung der Gebührenordnung (Paragraph 8,), der Dienstordnung (Paragraph 15,) und der Geschäftsordnung (Paragraph 17,) haben unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes die bisherigen einschlägigen Vorschriften weiter zu gelten.
  4. Absatz 4Die Voranschläge der Landwirtschaftskammer und ihrer beiden Sektionen und die auf diesen Voranschlägen beruhende Bildung der Sondervermögen der Sektionen hat erstmalig für das Geschäftsjahr 1950 nach den Bestimmungen des Paragraph 18, zu erfolgen.

Paragraph 27,

Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes.

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 26, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Litera a
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 26, (2) und (3) das Gesetz über            die Wiedererrichtung einer Bauernkammer in Vorarlberg. Landesgesetzblatt Nr.  9 aus 1946,, und die auf Grund desselben wieder wirksam gewordenen  Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung einet Bauernkammer  für Vorarlberg. LGBl. Nr 13/1925;
    2. Litera b
      für den Bereich des Landes Vorarlberg die Bestimmungen des Paragraph eins,            (1) und (2) des Arbeiterkammergesetzes, StGB1. Nr. 95/1945,  insoweit sie das land- und forstwirtschaftliche Gebiet über den  Rahmen hinaus einbeziehen, der in Paragraph eins, des  Bundesverfassungsgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1948,, und in Paragraph 2, des  Landarbeitsgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gezogen ist.
  3. Absatz 3Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.