Datum der Kundmachung

30.12.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, 7. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Plakatsteuergesetz.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Steuerermächtigung.

Die Ortsgemeinden des Landes Vorarlberg werden ermächtigt, auf Grund eines rechtskräfitgen Beschlusses der Gemeindevertretung von öffentlichen Aufkündigungen innerhalb ihres Gebietes eine Abgabe nach den Bestimmugnen dieses Gesetzes einzuheben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe.

  1. Absatz einsAls öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ankündigungen in Schrift und Bild anzusehen, welche an öffentlichen Straßten und Plätzen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgeteilt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichwirkungen hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Art ihrer Herstellung (Handschrift, Druckschrift, Maschinenschrift, Anstrich, Lichtbild, Lichtwirkung usw.) oder des Herstellungsstoffes (Papier, Pappe, Holz, Blech, Ölfarbe u. dgl.)oder des zu ihrer Herstellung angewendeten Verfahrens.
  2. Absatz 2Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht, ausgestellt, vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Räumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln aus wahrgenommen werden.
  3. Absatz 3Als öffentliche Räume gelten auch Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen. Hiezu gehören insebsonders auch Schankräume der Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Kinos, Austellungsräume, Verkaufsläden, Gartenanlagen, Bahnhofräume u. dgl. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Als öffentliche Räume sind auch die Verkehrsmittel anzusehen: Auskündigungen in oder an Verkehrsmitteln sind aber nur dann abgabepflichtig, wenn diese ausschließlich dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes dienen.
  5. Absatz 5Die Erneuerung eine Auskündigung durch eine gleichartige Ankündigung unter Wegnahme der früheren begründet keine neue Abgabepflicht.
  6. Absatz 6Ankündigungen durch Einschaltung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften sind nicht als abgabepflichtige Ankündgungen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

Paragraph 3,

Befreiungen und Ermäßigungen.

  1. Absatz einsVon der Abgabe sind befreit:
    1. Litera a
      Anzeigen, die von öffentlichen Behörden und Ämtern des Bundes oder des Landes oder von Gemeinden, von gesetzlich enerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen werden, bei letzteren jedoch nur, soweit sie religiösen oder kirchlichen Zwecken dienen;
    2. Litera b
      Anzeigen von Körperschaften, denen die Landesregierung wegen ihres öffentlichen Charakters die Befreiung zuerkennt;
    3. Litera c
      Firmenschilder und andere Aufschriften an den eigenen Verkehrsmitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen;
    4. Litera d
      Ankündigungen jeder Art, die im Sinne und in Ausübung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung gewisser, für das Publikum bestimmter Mitteilungen vollzogen werden;
    5. Litera e
      Ankündigungen politischer Versammlungen, sowie Wahlplakate zur Wahlzeit, sofern sie von politischen Parteien gefertigt sind;
    6. Litera f
      Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend wirtschaftlichen oder Bildungszwecken dienen und denen entweder die Landesregierung oder der Gemeinderat (Stadtrat) aus diesem Grunde die Vefreiung zuerkennt;
    7. Litera g
      der Aushang von Zeitungen an öffentlichen Anschlagstafeln.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat (Stadtrat) ist ermächtigt, abgabepflichtige Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes von der Abgabepflicht zu befreien oder für solche Ankündigungen Ermäßigungen zu gewähren.

Paragraph 4,

Höhe der Abgabe.

  1. Absatz einsDas Höchstausmaß der von der Gemeindevertretung festzusetzenden Abgabe beträgt:
    1. Litera a
      für Ankündigungen, die durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden, für jedes Stück                 S 6.-
    2. Litera b
      für Ankündigungen, die im Umhertragen oder Umherfahren zur Schau getragen werden (Wanderplakate), für jedes Stück             S 6.-
    3. Litera c
      für Ankündigungen anderer Art wird die Höhe der Abgabe ausschließlich nach dem Flächeninhalte des Gesamtausmaßes des zur Ankündigung verwendeten Stoffes bemessen. Die Abgab beträgt für jedes Stück und jeden angefangenen halben Quadratmeter Ausmaß            S 0,30.-
  2. Absatz 2Erfolgt die Ankündigungen für längere Zeit als 1 Monat hat, so ist die Abgabe für jeden weiteren Monat im gleichen Betrage zu entrichten. Ein angefangener Monat wird voll gerechnet. Als letzter Tag des Monats hat jener Tag zu gelten, der am Tage des Anschlages der Ankündigung entspricht.

Paragraph 5,

Abgabepflicht.

Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst derjenige verpflichtet, welcher die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmen). Er ist jedoch berechtigt, den Betrag von dem Ankündigenden (der die Ankündigung anordnet) einzuziehen. Der Ankündigende haftet mit jenen zur ungeteilten Hand für die Abgabe.

Paragraph 6,

Anzeigepflicht und Entrichtung der Abgabe.

  1. Absatz einsDem Gemeindeamte ist vor jeder Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung eine Anzeige zu erstatten und gleichzeitig die Ankündigung, wenn dies infolge ihrer Beschaffenheit möglich ist, zur Anbringung eines die Anmeldung oder Zahlung ersichtlich machenden Zeichens (Stampiglie, Marke usw.) vorzulegen.
  2. Absatz 2Ebenso ist die Abgabe vor der Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung, bei mehr als einen Monat dauernden Ankündigungen für jeden weiteren Monat im vorhinein beim Gemeindeamte zu entrichten. Für Ankündigungen, die schon nach der Art ihrer Herstellung und Beschaffenheit für längere Dauer bestimmt sind, hat die Einzahlung der Abgabe für das ganze laufende Kalenderjahr zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Anzeige trifft die im Paragraph 3, als abgabepflichtig bezeichneten Personen.

Paragraph 7,

Auskunftspflicht und Kontrolle.

  1. Absatz einsWer Flächen oder Räume einer anderen zur Anbringung, Austellung oder Vornahme von Ankündigungen überläßt, ist verpflichtet, den beauftragten Organen der Gemeinde die zur Bemessung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Auf jeder durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel verfertigten Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. Der Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinde über deren Verlangen den Besteller, die Zahl und Größe der hergestellten Ankündigungen und das Ausmaß des zur Herstellung verwendeten Stoffes anzugeben.
  3. Absatz 3Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.

Paragraph 8,

Amtswegige Bemessung.

Wenn der Abgabepflichtige der ihm in diesem Gesetze auferlegten Anzeige- oder Zahlungspflicht oder einer sonstigen Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht gehörig nachkommt, wird die Abgabe von der Gemeinde unter Festsetzung einer mindestens dreitägigen Zahlungsfrist von Amts wegen bemessen.

Paragraph 9,

Verzugszinsen, zwangsweise Eintreibung und Verjährung.

  1. Absatz einsRückständige Abgabenbeträge sind vom Tage der Fälligkeit an mit 3 von Hundert zu verzinsen. Bei einer allgemeinen Erhöhung des Zinsfußes für Fremdkapital kann die Landesregierung durch Verordnung diesen Zinssatz entsprechend erhöhen.
  2. Absatz 2Rückständige Abgabenbeträge werden im Verwaltungswege eingebracht.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verjährung des Bemessungs- und Anforderungsrechtes haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RBGl.Nr. 31, sinngemäß Anwendung zu finden.

Paragraph 10,

Rechtsmittel.

Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Gemeinde sowie das hiebei einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.

Paragraph 11,

Strafen.

  1. Absatz einsHandlungen und Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, sowie sonstige Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu Schilling 300.- geahndet.
  2. Absatz 2Die Strafamtshandlung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Strafverfahren ist nur auf Antrag der Gemeinde einzuleiten.

Paragraph 12,

Durchführung.

Die Landesregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes allenfalls notwendig erscheinenden Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen.

Paragraph 13,

Wirksamkeitsbeginn und Vollzugsklausel.

Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit Beginn des auf den Tag seiner Verlautbarung folgenden Kalendermonats in Wirksamkeit.