Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1948 7. StückLandesgesetzblatt Nr. 19 aus 1948, 7. Stück
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand der Abgabe.
(1)Absatz einsAnzeigen, die in Vorarlberg erscheinenden Druckwerek (§ 2 des Preßgesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.Anzeigen, die in Vorarlberg erscheinenden Druckwerek (Paragraph 2, des Preßgesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Vorarlberg dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Vorarlberg hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Vorarlberg ausgeübt wird.
(3)Absatz 3Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteil oder im Texte des Druckwerkes handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz u. dgl. hat, ob die Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder für eine Mehrheit von Fällen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird.
§ 2.Paragraph 2,
Von der Abgabe befreite Anzeigen.
(1)Absatz einsVon der Abgabe sind befreit
Anzeigen, die von Ämtern des Bundes, des Landes Vorarlberg oder der Gemeinden des Landes Vorarlberg in amtlichen Blättern erlassen werden;
Anzeigen des Gewerkschaftsbundes und der öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) über Versammlungen und Tagungen;
Anzeigen religiösen Inhalts, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Organen erlassen werden;
Anzeigen politischer Parteien, soweit sie sich auf die Wahlen in öffentliche Körperschaften beziehen oder die Einberufung von Versammlungen zum Gegenstande haben;
Anzeigen der Vereinsleitungen über die Abhaltung von Vereinsversammlungen, jedoch mit Ausschluß der auch für Nichtmitglieder bestimmten Veranstaltungen;
Anzeigen im kleinen Anzeiger der Zeitungen, die lediglich Arbeits- oder Stellengesuche (Dienstnehmeranzeigen) und Anzeigen über im Kriege vermißte Personen (Suchanzeigen) betreffen.
(2)Absatz 2Die im Absatz (1) festgesetzte Abgabenbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, daß der abgabenpflichtige Unternehmer von dem, der die Anzeige veranlaßt, nachweisbar um die Abgabe verminderte Tarife einhebt, wenn die Tarife schon unter Einredung der Abgabe festgesetzt sind.
§ 3.Paragraph 3,
Abgabe- und haftpfichtige Person.
(1)Absatz einsZur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenagenturen, Anzeigeninstitute u. dgl.) verpflichtet.Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenagenturen, Anzeigeninstitute u. dgl.) verpflichtet.
(2)Absatz 2Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
(3)Absatz 3Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabebetrag von dem, der die Anzeige veranlaßt, einzubeziehen.
§ 4.Paragraph 4,
Höhe der Abgabe.
Die Abgabe beträgt 10 v. H. des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.
§ 5.Paragraph 5,
Bemessungsgrundlage.
(1)Absatz einsBemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, das von dem die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmer aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen.
(2)Absatz 2Provisionen oder Rabatte an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenture, Anzeigenbüros u. dgl. sind der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen.
(3)Absatz 3Werden einzelne Seiten, Seitenteile, ganze Anzeigenteile der Zeitungen usw. an Unternehmer, die Anzeigen vermitteln, Anzeigeagenturen, Anzeigeninstitute und dgl. zu festen Preisen abgegeben (verpachtet), so hat der die Anzeige oder Verbreitung besorgende Unternehmer (Zeitungsunternehmer u. dgl.) die Pachtsumme in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Der Pächter solcher Seiten, Seitenteile oder Anzeigenteile ist verpflichtet, die Entgelte, die er von den die Anzeigen oder die Verbreitung der Anzeigen veranlassenden Personen vereinnahmt, dem Landesabgabenamte bekanntzugeben; diese Entgelte bilden die Bemessungsgrundlage für die von dem Pächter (Anzeigenagentur, Anzeigeninstitute u. dgl.) zu entrichtende Abgabe, wobei jene Beträge, die an den abgabepflichtigen Zeitungsunternehmer als Pachtsummen entrichtet wurden, sowie die dem Pächter angerechnete Abgabe eine Abzugspost bilden. Liegt keine solche Verpachtung vor, so gilt als Bemessungsgrundlage der vom Anzeigenvermittler (Anzeigenagentur, Anzeigeninstitut u. dgl.) zu entrichtenden Abgabe des vom Inserenten an ihn geleistete Entgelt, wobei aber jene Entgelte, die an den die Anzeige besorgenden Unternehmer (Zeitungsunternehmen u. dgl.) für die betreffende Anzeige geleistet wurden, einschließlich der dem Anzeigenvermittler angerechneten Abgabe eine Abzugspost bilden.
§ 6.Paragraph 6,
Anzeigepflicht.
Unternehmer, die nach § 3 zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind, haben diese Tatsache innerhalb einer Woche nach Wirksamkeitbeginn dieses Gesetzes dem Landesabgabenamte anzuzeigen. Unternehmer, die erst nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit aufnehmen, haben die Anzeige innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn zu erstatten.Unternehmer, die nach Paragraph 3, zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind, haben diese Tatsache innerhalb einer Woche nach Wirksamkeitbeginn dieses Gesetzes dem Landesabgabenamte anzuzeigen. Unternehmer, die erst nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit aufnehmen, haben die Anzeige innerhalb einer Woche nach Tätigkeitsbeginn zu erstatten.
§ 7.Paragraph 7,
Rechnungslegung und Einzahlung.
(1)Absatz einsDer Abgabepflichtige hat für jeden Monat bis längstens 14. des darauf folgenden Monats dem Landesabgabenamt eine summarische Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich danach ergebenden Abgabebetrag an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle bar oder mittels Überweisung einzuzahlen.
(2)Absatz 2Die Abrechnung wird vom Landesabgabenamt überprüft. Erweist sie sich auf Grund der amtlichen Überprüfung als unrichtig oder unvollständig, so wird die Abgabe mittels Zahlungsauftrages unter Festsetzung einer Zahlungsfrist bemessen. Ein solcher Zahlungsauftrag kann nur im Rahmen der Verjährungsfrist (§ 15) nur innerhalb eines Jahres nach Einreichung der Abrechnung erlassen werden. Wird innerhalb der Jahresfrist keinen Zahlungsauftrag erlassen, gilt die Abrechnung als genehmigt.Die Abrechnung wird vom Landesabgabenamt überprüft. Erweist sie sich auf Grund der amtlichen Überprüfung als unrichtig oder unvollständig, so wird die Abgabe mittels Zahlungsauftrages unter Festsetzung einer Zahlungsfrist bemessen. Ein solcher Zahlungsauftrag kann nur im Rahmen der Verjährungsfrist (Paragraph 15,) nur innerhalb eines Jahres nach Einreichung der Abrechnung erlassen werden. Wird innerhalb der Jahresfrist keinen Zahlungsauftrag erlassen, gilt die Abrechnung als genehmigt.
§ 8.Paragraph 8,
Aufkunfts- und Buchführungspflicht.
(1)Absatz einsJedermann, insbesondere die abgabepflichtigen und haftpflichtigen Unternehmer, ihre hiezu bevollmächtigten Angestellten und jene Personen, die die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen veranlassen, sind verpflichtet, dem Landesabgabenamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Berechnung der Abgabe von Belang sind, sowie die in ihrem Besitz befindlichen, für die Berechnung und Kontrolle der Abgabe in Betracht kommenden Behelfe vorzulegen. Die abgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, bei der Durchführung der Kontrolle zwecks Auskunftserteilung entweder selbst anwesend zu sein oder für die ständige Anwesenheit eines zur Auskunftserteilung bevollmächtigten Angestellten in dem Unternehmen während der Geschäftszeit vorzusorgen.
(2)Absatz 2Jeder abgabenpflichtige Unternehmer ist verpflichtet, Bücher oder sonstige Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die besorgten Anzeigen vereinnahmten Entgelte ersichtlich sein müssen.
§ 9.Paragraph 9,
Bemessung von Amts wegen.
Wenn der Abgabenpflichtige
der im § 6 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachkommt oderder im Paragraph 6, vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachkommt oder
trotz Aufforderung mit der Vorlage der ihm nach § 7 obliegenden Abrechnung im Verzuge ist odertrotz Aufforderung mit der Vorlage der ihm nach Paragraph 7, obliegenden Abrechnung im Verzuge ist oder
die im § 8 vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen gar nicht oder nur mangelhaft führt oderdie im Paragraph 8, vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen gar nicht oder nur mangelhaft führt oder
die ihm nach § 8 obliegende Auskunftspflicht oder die ihm obliegende Verpflichtung zur Duldung der Kontrolle nicht erfüllt oderdie ihm nach Paragraph 8, obliegende Auskunftspflicht oder die ihm obliegende Verpflichtung zur Duldung der Kontrolle nicht erfüllt oder
trotz Vorhaltes der Bemessungsbehörde eine ausreichende Auskunft über eine beanständete Abrechnung innerhalb der bestimmten Frist nicht gibt,
wird die Abgabe unter Festsetzung einer Zahlungsfrist, allenfalls unter Berücksichtigung der bei anderen ähnlichen Unternehmen geltenden Gebührentarife und des Umfanges der vom Abgabepflichtigen veröffentlichten oder verbreiteten Anzeigen – unbeschadet etwaiger Straffolgen – vom Landesabgabenamte bemessen.
§ 10.Paragraph 10,
Strafen.
(1)Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Übertretungen bis zum Zwanzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, hat der amtlich bemessene Abgabenbetrag (§ 7, Abs. 2 und § 9) die Grundlage für die Bemessung der Strafen zu bilden. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei Monaten.Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Übertretungen bis zum Zwanzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, hat der amtlich bemessene Abgabenbetrag (Paragraph 7,, Absatz 2 und Paragraph 9,) die Grundlage für die Bemessung der Strafen zu bilden. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei Monaten.
(2)Absatz 2Die sonstigen Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 2000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
(3)Absatz 3Zur Durchführung des Strafverfahrens ist sachlich die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Auf das Strafverfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung. Die Strafverfolgung findet nur auf Antrag des Landesabgabenamtes statt.
§ 11.Paragraph 11,
Verzugszinsen und zwangweise Eintreibung.
(1)Absatz einsRückständige Abgabenbeträge sind vom Tage der Fälligkeit mit 5 v. H. zu verzinsen.
(2)Absatz 2Rückständige Abgabenbeträge werden im Verwaltungswege eingebracht.
§ 12.Paragraph 12,
Bemessungsbehörde.
Bemessungsbehörde ist das Vorarlberger Landesabgabenamt.
§ 13.Paragraph 13,
Rechtsmittel.
Gegen die Heranziehung zur Abgabe und sonstige Abgabenbescheide ist die Berufung an die Vorarlberger Landesregierung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 63 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren.Gegen die Heranziehung zur Abgabe und sonstige Abgabenbescheide ist die Berufung an die Vorarlberger Landesregierung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32,, 33 und 63 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren.
§ 14.Paragraph 14,
Verjährung.
Hinsichtlich der Verjährung des Bemessungs- und Einforderungsrechtes haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31 sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 15.Paragraph 15,
Verwendung der Abgabe.
(1)Absatz einsDas Erträgnis der nach diesem Gesetze erhobenen Anzeigenabgabe fällt je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zu mit der Maßgabe, daß von dem auf die Gemeinden entfallenden Hälfteteil dem Landes 3 v. H. für die Vorschreibung, Einhebung und Kontrolle der Abgabe verbleiben.
(2)Absatz 2Der sonach den Gemeinden verbleibende Gesamtbetrag wird auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl halbjährlich überwiesen. Welche Einwohnerzählung dieser Aufteilung zugrunde zu legen ist, bestimmt die Landesregierung.
§ 16.Paragraph 16,
Wirksamkeitsbeginn und Vollzugsklausel.
(1)Absatz einsDieses Gesetz, mit dessen Vollziehung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit Beginn des auf den Tag seiner Verlautbarung folgenden Kalendermonats in Wirksamkeit und gilt für die Anzeigen, die von diesem Tage an erscheinen oder verbreitet werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung ist ermächtigt, für Anzeigen, die nachweisbar vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes angenommen wurden, aber erst nach dem Wirksamkeitsbeginn erscheinen oder verbreitet werden, von der Abgabepflicht zu befreien, sofern sie vor Ablauf eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gestzes erscheinen oder verbreitet werden.