Datum der Kundmachung

30.12.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1948, 7. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gesetz über die Einhebung einer Landesumlage und der Bezirksfürsorgeverbandsumlagen im Jahre 1948.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zur teilweisen Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes hebt das Land Vorarlberg von den Gemeinden des Lands für das Jahr 1948 eine Landesumlage ein.

Paragraph 2,

Die Höhe der Landesumlage beträgt 20 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 6,, erster Satz, des Finanzausgleichsgesetzes 1948), höchstens jedoch S 1.774.200.

Paragraph 3,

Die Landesumlage wird den Gemeinden im Verhältnis der Gesamtsumme aus folgenden drei Berechnungsgrundlagen vorgeschrieben:

  1. Litera a
    nach der Gesamthöhe der von den Gemeinden nach den Gemeindevoranschlägen für das Jahr 1047 vorgeschriebenen Grundsteuer;
  2. Litera b
    nach der Gesamthöhe der den Gemeinden im Jahre 1947 tatsächlich überwiesenen Gewerbesteuer und
  3. Litera c
    nach der Höhe des Anteiles der Gemeinden an 75 v. H. der Ertragsanteile aller Gemeinden de Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 1948 (Paragraph 6,, erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1948).

Paragraph 4,

Die Bezirksfürsorgeverbände legen ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf im Jahre 1948 auf die ihnen angehörigen Gemeinden nach denselben Berechnungsgrundlagen um, wie sie im Paragraph 3, für die Erhebung der Landesumlage festgesetzt sind (Bezirksfürsorgeverbandsumlage).

Paragraph 5,

Die Landesregierung setzt die Fälligkeitstermine für die Landes- und Bezirksfürsorgeverbandsumlagen fest.

Paragraph 6,

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.

Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.