Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1948 7. StückLandesgesetzblatt Nr. 17 aus 1948, 7. Stück
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.Paragraph eins,
Der Tierquälerei macht sich schuldig, wer einem Tier unnötig erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt:
durch blutige zur Tötung oder Entfernung von Körperteilen ohne Betäubung vorgenommene Eingriffe an seinem Körper,
durch rohe Mißhandlung, gleichgültig ob sie ihm unmittelbar oder als zwangsläufige Folge anderer Handlungen zugefügt wird,
durch wiederholte Verwendung zu Verrichtungen, die seine Kräfte allgemein oder unter den gegebenen besonderen Umständen offensichtlich übersteigen,
durch grobe Vernachlässigung hinscihtlich Unterbringung, Fütterung, Schutz und Pflege, wenn das Tier auf Betreuung angewiesen ist.
(2)Absatz 2Auch der Verscuh ist strafbar.
§ 2.Paragraph 2,
Als Tierquälerei im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind nicht anzusehen:Als Tierquälerei im Sinne des Paragraph eins, dieses Gesetzes sind nicht anzusehen:
die Kastration ohne Betäubung bei Ferkeln, die nicht mehr als sechs Wochen, und bei Kälbern und Fohlen, die nicht mehr als drei Monate alt sind,
Handlungen, die bei der waidgerechten Ausübung der Jagd oder der Fischerei herkömmlich sind,
Handlungen, die zur Vertilgung schädlicher Tiere geboten sind,
Versuche an lebenden Tieren, soweit sie zu wissenschaftlichen Zwecken durch besondere Gesetze zugelassen sind.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsWer sich der Tierquälerei schuldig macht, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Schilling 1000.- oder Arrest bis zu 6 Wochen bestraft. In schweren Fällen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2Derselben Strafe unterliegt, wer eine Tierquälerei durch eine seiner Aufsicht unterstehende Person begehen läßt, obwohl er sie hätte verhindern können.
(3)Absatz 3Die Strafbehörde kann das den Gegenstand der strafbaren Handlung oder Unterlassung bildende Tier und die zur Tierquälerei benutzten oder bestimmten Geräte verfallen erklären.
(4)Absatz 4Beschlagnahmte Tiere sind noch vor der Entscheidung über deren Verfall in Freiheit zu setzen oder der Tötung zuzuführen, wenn eine dieser Maßnahmen im Interesse des Tieres dringend angezeigt ist.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsWenn die Tiequälerei absichtlich und unter derart erschwerenden Umständen erfolgt, daß ihre Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend wäre, so wird sie vom Gericht als Übertretung mit Geldstrafe bis zu S 2.500.- oder mit Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten geahndet. Diese Strafen können bei besonders erschwerenden Umständen auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 3, Abs. (2), (3) und (4) gelten auch für die strafgerichtliche Verfolgung.Die Bestimmungen des Paragraph 3,, Abs. (2), (3) und (4) gelten auch für die strafgerichtliche Verfolgung.
(3)Absatz 3Die strafgerichtliche Verfolgung tritt nur auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ein. Ob sie geboten ist, entscheidet der Staatsanwalt (das mit der Verrichtung der Staatsanwaltschaft bei Bezirksgericht betraute Organ) oder das Gericht.
(4)Absatz 4Beantragt die Bezirksverwaltungsbehörde die strafgerichtliche Verfolgung, so hat sie das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen. Wird die strafgerichtliche Verfolgung abgelehnt oder der Beschuldigte vom Gericht nicht für schuldig erkannt, so ist das Verwaltungsverfahren fortzusetzen, sofern nicht mit Rücksicht auf die Gründe der Entscheidung des öffentlichen Anklägers oder des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 43 VCtG vorliegen. Wird der Beschuldigte vom Gericht rechtskräftig schuldig erkannt, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Beantragt die Bezirksverwaltungsbehörde die strafgerichtliche Verfolgung, so hat sie das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen. Wird die strafgerichtliche Verfolgung abgelehnt oder der Beschuldigte vom Gericht nicht für schuldig erkannt, so ist das Verwaltungsverfahren fortzusetzen, sofern nicht mit Rücksicht auf die Gründe der Entscheidung des öffentlichen Anklägers oder des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 43, VCtG vorliegen. Wird der Beschuldigte vom Gericht rechtskräftig schuldig erkannt, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 5.Paragraph 5,
Hat sich jemand wiederholt der Tierquälerei schuldig gemacht, so kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde das Halten bestimmter Tiere für bestimmte Zeit durch besonderen Bescheid untersagen, wenn zu befürchten ist, daß diese Tiere Quälereien ausgesetzt wären.
§ 6.Paragraph 6,
Die im Bereich des Jagd-, Fischerei-, Landeskultur- und Naturschutzwesens erlassenen Vorschriften hinsichtlich des Fanges und der Tötung wildlebender Tiere werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 7.Paragraph 7,
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.