Datum der Kundmachung

23.09.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1948, 6. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gemeinde-Verwaltungsabgabeverordnung.

Text

Auf Grund des Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1925, Landesgesetzblatt Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1926, Landesgesetzblatt Nr. 45, wird verordnet:

römisch eins. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür das Ausmaß der von den Parteien einzuhebenden Verwaltungsabgaben in der Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
  2. Absatz 2Der allgemeine Teil des Tarifes ist nur insoferne anzuwenden, als nicht auf Grund des Gemeindevertretungsbeschlusses eine Verwaltungsabgabe nach einer Tarifpost des besonderen Teilen des Tarifes einzuheben ist.
  3. Absatz 3Der Tarif findet keine Anwendung, wenn der Bund, das Land, ein Ortsgemeindeverband (Paragraphen 11 bis 12, Gemeindeordnung 1935) oder eine Gemeinde die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.
  4. Absatz 4Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer allgemeine Teil des Tarifes ist von allen Gemeinden anzuwenden.
  2. Absatz 2Die im besonderen Teil des Tarifes angeführten Beträge sind als Höchstsätze anzusehen und nur insoweit einzuheben, als die Gemeindevertretung dies beschließt.
  3. Absatz 3Die bezüglichen Gemeindevetretungsbeschlüsse sind in der in Paragraph 47,, Abs. (1) der Gemeindeordnung 1933 angegebenen Art zu verlautbaren. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.

römisch II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Gemeindeämtern.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAlle Verwaltungsabgaben sind bei den Gemeindeämtern ausschließlich mittels der hiezu bestimmten besonderen Marken einzuheben.
  2. Absatz 2Sie sind auf die behördliche Erledigung, oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf den betreffenden Akt (Aufzeichnung oder Vormerk) aufzukleben und zu entwerten.
  3. Absatz 3Die Marken werden von der Landesregierung aufgelegt und müssen bei den Gemeindeämtern während der Amtsstunden erhältlich sein.

Paragraph 4,

Die Eingänge aus den Verwaltungsabgaben sind wie andere Einnahmen der Gemeinde zu behandeln.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1936,, aufgehoben.
  2. Absatz 2Mit demselben Zeitpunkte treten alle während der Zeit vom 15. März 1938 bis 30. April 1945 erlassenen Vorschriften über die Gebührenerhebung, soweit sie sich auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden beziehen, außer Kraft.

Tarif

für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung.

  1. Ziffer eins
    Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung veliehen (Bewilligung erteilt) wird.....6 S 2. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (ausgenommen Armuts- und Mittellosigkeitszeugnisse sowie sonstige Bescheinigungen im öffentlichen Fürsorgewesen).....2 S 3. Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen.....2 S 4. Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift.....2 S 5. Beglaubigungen und Legalisierungen.....2 S 6. Sichtvermerke.....2 S

B. Besonderer Teil.

römisch eins. Auszüge aus dem Ortsplan (Stadtplan):

              für jede angefangene Arbeitsstunde.....3 S

              Höchstbetrag jedoch.....250 S

römisch II. Bau- und Benützungsbewilligungen

  1. Litera a
    bei einer Bausummer bis S 5.000 .....15 S
  2. Litera b
    bei einer Bausumme von S 5.001 bis S 10.000 .....30 S
  3. Litera c
    bei einer Bausumme von S 10.001 bis S 50.000 .....50 S
  4. Litera d
    bei einer Bausumme von S 50.001 bis S 100.000 .....100 S
  5. Litera e
    über S 100.000 ¼% der Bausummer auf 10 S aufgerundet
Höchstbetrag jedoch .....500 S
römisch III Freiwillige Versteigerungen
Vom Erlös der zu versteigernden Gegenstände ½%
Höchstbetrag jedoch .....150 S
römisch IV. Grundtrennungsbewilligung.....5 S
römisch fünf. Totenbeschau.....3 S
römisch VI. Bewilligung zur Abhaltung einer öffentlichen Tanzunterhaltung (Gesetz vom 14. November 1928, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1929,)
  1. Litera a
    bis 12 Uhr nachts.....100 S
  2. Litera b
    bis 2 Uhr früh.....150 S
  3. Litera c
    über diesen Zeitpunkt hinaus.....500 S