Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1948 6. StückLandesgesetzblatt Nr. 13 aus 1948, 6. Stück
Kurztitel
Landes-Verwaltungsabgabeverordnung.
Text
Auf Grund des § 78 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1925, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der ersten Novelle vom 29. September 1926, LGBl. Nr. 45, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 78, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1925, Landesgesetzblatt Nr. 49, in der Fassung der ersten Novelle vom 29. September 1926, Landesgesetzblatt Nr. 45, wird verordnet:
I. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltungrömisch eins. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsFür das Ausmaß der von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2)Absatz 2Der Tarif findet keine Anwendung, wenn der Bund, ein Land, ein Bezirk (Bezirksverband) oder eine Gemeinde die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.
(3)Absatz 3Die Punkte 26 bis 31 des Tarifes finden auf die von den Körperschaften gemeinnütziger Art errichteten Anstalten keine Anwendung.
§ 2.Paragraph 2,
Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 3.Paragraph 3,
Wo im Tarif keine festen Abgabensätze, sondern ein Mindest- und ein Höchstausmaß der Verwaltungsabgabe angeführt sind, entscheidet die zur Vorschreibung der Verwaltungsabgabe berufene Behörde nach freiem Ermessen auf Grund der Wirtschaftslage des Abgabepflichtigen.
§ 4.Paragraph 4,
Die Gemeinden können den vorerwähnten Tarif nur dann anwenden, wenn es sich um Amtshandlungen im vom Lande übertragenen Wirkungskreise handelt.
II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden des Landesrömisch II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAlle Verwaltungsabgaben sin bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der hiezu bestimmten besonderen Marken einzuheben.
(2)Absatz 2Die Marken werden von der Landesregierung aufgelegt und sind bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich.
(3)Absatz 3Sie sind auf die behördliche Erledigung oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf den betreffenden Akt (Aufzeichnung oder Vormerk) aufzukleben und zu entwerten.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben die Verordnungen vom 24. April 1933, LGBl. Nr. 23, vom 30 Juli 1936, LGBl. Nr. 27. vom 3. Dezember 1936, LGBl. Nr. 31 und vom 2. März 1938, LGBl. Nr. 7.Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben die Verordnungen vom 24. April 1933, Landesgesetzblatt Nr. 23, vom 30 Juli 1936, Landesgesetzblatt Nr. 27. vom 3. Dezember 1936, Landesgesetzblatt Nr. 31 und vom 2. März 1938, Landesgesetzblatt Nr. 7.
(2)Absatz 2Mit demselben Zeitpunkt werden alle während der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 erlassenen Vorschriften über die Gebührenerhebung, soweit sie sich auf Angelegenheiten der Landesvollziehung beziehen, aufgehoben.
Tarif
für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung.
A. Allgemeiner Teil.
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen (Bewilligung erteilt) wird 6 S 2. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen 2 S 3. Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Anbringen 2 S 4. Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift 2 S 5. Beglaubigungen und Legalisierungen 2 S 6. Sichtvermerke 2 S
Die Verwaltungsabgabe nach Post 1 oder 2 des allgemeinen Teiles ist nur einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Post des allgemeinen oder des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, und soferne nicht ausdrücklich durch Gesetz die Abgabefreiheit festgesetzt ist.
B. Besonderer Teil.
I. Staatsbürgerschaft.römisch eins. Staatsbürgerschaft.
Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach §§ 2 und 2a des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 57, samt Novelle.....50 S 2. Verleihung der Staatsbürgerschaft.....200-500 S 3. Verleihung der Staatsbürgerschaft im Falle des § 10 Abs. (1) und (2) des Staatsbürgerschaftsgesetzes.....50-250 SBescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 2 und 2a des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 57, samt Novelle.....50 S 2. Verleihung der Staatsbürgerschaft.....200-500 S 3. Verleihung der Staatsbürgerschaft im Falle des Paragraph 10, Abs. (1) und (2) des Staatsbürgerschaftsgesetzes.....50-250 S
Zu 2. u. 3.: Innerhalb dieser Grenzen wird die Abgabe nach Maßgabe der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers im einzelnen Falle von der Landesregierung festgesetzt.
Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaft.....25 S 5. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises.....10 S
II. Stiftungswesen.römisch II. Stiftungswesen.
Genehmigung einer Stiftung.....50-500 S
III. Theaterwesen.römisch III. Theaterwesen.
Bewilligung zur Errichtung eines stehenden Theaters.....250 S 8. Erteilung der persönlichen Befugnis zu theatralischen Veranstaltungen
für ständige Betriebe
bei einem Fassungsraum bis zu 600 Personen....50 S
bei einem Fassungsraum über 600 Personen......125 S
für Wanderbetriebe.....50 S
für Einzelfälle.....25 S 9. Bewilligung von Dilettantentheatervorstellungen.....3 S 10. Theaterpolizeiliche Genehmigung
für die Errichtung eines Theatergebäudes.....230 S
für bauliche Herstellungen in Theatergebäuden.....23 S
für die Benützung von Räumen zu öffentlichen Theatervorstellungen..... 10 S 11. Erteilung der Aufführungsberechtigung für Bühnenwerke.....10 S
IV. Kinowesen, öffentliche Produktionen,römisch IV. Kinowesen, öffentliche Produktionen,
Schaustellungen und Tanzkurse.
Ausstellung einer Kinolizenz
auf die Dauer eines Jahres
bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen.....50 S
bei einem Fassungsraum bis höchstens 300 Personen und nur 9 Spieltagen im Monat.....75 S
bei einem Fassungsraum über 200 Personen ohne Beschränkung der Spieltage.....125 S
bei anderer zeitlich beschränkter Dauer das der Bewilligungsdauer entsprechende Vielfache der unter a) festgesetzten Abgabe.
auf unbeschränkte Dauer (§ 3, Abs. 1, lit. a des Lichtspielgesetzes); das Zehnfache der unter a) festgesetzten Abgabe.auf unbeschränkte Dauer (Paragraph 3,, Absatz eins,, Litera a, des Lichtspielgesetzes); das Zehnfache der unter a) festgesetzten Abgabe.
gegen Widerruf (§ 3, Abs. 1, lit. c des Lichtspielgesetzes): das Dreifache der unter a) festgesetzten Abgabe. So oft aber nach Ablauf von 3 Jahren ein Widerruf nicht erfolgt, ist die dreifache Jahresabgabe neuerdings zu erlegen.gegen Widerruf (Paragraph 3,, Absatz eins,, Litera c, des Lichtspielgesetzes): das Dreifache der unter a) festgesetzten Abgabe. So oft aber nach Ablauf von 3 Jahren ein Widerruf nicht erfolgt, ist die dreifache Jahresabgabe neuerdings zu erlegen.
Prüfung des Vorführers (§ 15, Abs. 6 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928).....30 S 14. Überprüfung der Licht- und Kraftanlage des Lichtspieltheaters (§ 42 der Verordnung LGBl. Nr. 30/1928).....30 S 15. Überprüfung der Bildwerfer des Lichtspieltheaters (§ 43 der Verordnung LGBl. Nr. 30/1928.....30 S 16. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen KinobetriebPrüfung des Vorführers (Paragraph 15,, Absatz 6, des Lichtspielgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1928,).....30 S 14. Überprüfung der Licht- und Kraftanlage des Lichtspieltheaters (Paragraph 42, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1928,).....30 S 15. Überprüfung der Bildwerfer des Lichtspieltheaters (Paragraph 43, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1928,.....30 S 16. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen Kinobetrieb
bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen.....50 S
bei einem Fassungsraum über 200 Personen.....125 S 17. Erteilung der Vorführungsbewilligung für Laufbilder (Filme) ohne Rücksicht auf deren Länge für jeden Akt.....2 S für Laufbilder ohne Unterteilung in Akte für jede angefangenen 1000 Meter.....2 S 18. Berechtigung zum Betriebe einer Singspielhalle (Varietè)
Konzession für den Lokalinhaber bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen.....50 S
bei einem Fassungsraum über 200 Personen.....125 S
Konzession für den Unternehmer oder Leiter
bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen.....25 S
bei einem Fassungsraum über 200 Personen.....50 S 19. Erteilung der Bewilligung
zum Betriebe eines Zirkusses kleinster Art (Fassungsraum des Zirkusses bis zu 200 Zuschauer oder Zirkusses ohne geschlossenen Fassungsraum) für jede Woche.....20 S
größerer Art (Fassungsraum des Zirkusses von 200 Zuschauern aufwärts) nach Größe des Zirkusses für jede Woche....25-100 S
zur Veranstaltung anderweitiger öffentlicher Produktionen und Schaustellungen mit Gültigkeit unter einem Jahr, für jeden Monat.....10 S
mit Gültigkeit von einem Jahre oder mehr, für jedes Jahr.....50 S 20. Bewilligung zur Abhaltung von Tanzkursen (LGBl. Nr. 8/1929)mit Gültigkeit von einem Jahre oder mehr, für jedes Jahr.....50 S 20. Bewilligung zur Abhaltung von Tanzkursen Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1929,)
für Betriebe mit festem Standort und mit Gültigkeit bis zu einem Jahr.....30 S
für zeitweilige Betriebe mit oder ohne festen Standort je Tanzkurs.....20 S 21. Genehmigung eines Geschäftsführers nach § 2 des Gesetzes über die Abhaltung von Tanzkursen, LGBl. Nr. 8/1929.....10 Sfür zeitweilige Betriebe mit oder ohne festen Standort je Tanzkurs.....20 S 21. Genehmigung eines Geschäftsführers nach Paragraph 2, des Gesetzes über die Abhaltung von Tanzkursen, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1929,.....10 S
V. Leichen- und Bestattungswesen,römisch fünf. Leichen- und Bestattungswesen,
Heil- und Pflegeanstalten
Bewilligung der Enterdigung einer Leiche
Umbettung auf denselben Friedhof.....10 S
sonstige Enterdigung.....20 S 23. Bewilligung zur Überführung einer Leiche (einschließlich Leichenpaß)
bei Sterbefällen am ordentlichen Wohnsitz, soweit die Überführung nicht gemäß der Verordnung LGBl. Nr. 9/1933 der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde bedarf.....20 Sbei Sterbefällen am ordentlichen Wohnsitz, soweit die Überführung nicht gemäß der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1933, der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde bedarf.....20 S
bei sonstigen Sterbefällen am ordentlichen Wohnsitz.....40 S
bei Sterbefällen außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes.....6 S 24. Bewilligung des Aufschubes von Leichenbegängnissen.....4 S 25. Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von privaten Begräbnisstätten außerhalb des Friedhofes.....230 S 26. Genehmigung der Errichtung oder Übertragung einer Privatheilanstalt
bis zu 5 Schlafräumen, 2 Tageräumen und einem Ordinationsraum.....70 S
für jeden weiteren Betriebsraum.....10 S
Höchstbetrag jedoch.....500 S 27. Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Privatheilanstalt, für jeden Betriebsraum.....10 S Höchstbetrag jedoch.....500 S 28. Genehmigung der Betriebsanlage einer Privatheilanstalt.....50 S 29. Genehmigung der Verpachung einer Privatheilanstalt.....50 S 30. Genehmigung der Änderung der Bezeichnung einer Privatheilanstalt.....30 S 31. Genehmigung der Bestellung des ärtzlichen Leiters einer Privatheilanstalt.....50 S 32. Bescheinigung über die Todesursache gemäß § 3 Abs. 2, Ziffer 2, des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 13. Mai 1934 (RGBl. I. S. 380)Höchstbetrag jedoch.....500 S 27. Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Privatheilanstalt, für jeden Betriebsraum.....10 S Höchstbetrag jedoch.....500 S 28. Genehmigung der Betriebsanlage einer Privatheilanstalt.....50 S 29. Genehmigung der Verpachung einer Privatheilanstalt.....50 S 30. Genehmigung der Änderung der Bezeichnung einer Privatheilanstalt.....30 S 31. Genehmigung der Bestellung des ärtzlichen Leiters einer Privatheilanstalt.....50 S 32. Bescheinigung über die Todesursache gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Ziffer 2, des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 13. Mai 1934 (RGBl. römisch eins. Sitzung 380)
sofern es einer Leichenöffnung nicht bedarf.....10 S
sofern es einer Leichenöffnung bedarf.....50 S
Werden in demselben Gebäude und im zeitlichen Zusammenhand mehrere Leichen besichtigt, so ermäßigt sich die Gebühr zu a) um die Hälfte.
VI. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Vogel- und Pflanzenschutz.römisch VI. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Vogel- und Pflanzenschutz.
Bestätigung und Beendigung eines Landeskulturwachorganes.....3 S 34. Anerkennung eines Eigenjagdrechtes pro Hektar.....0,50 S
Höchstbetrag jedoch.....300 S 35. Zuerkennung von Vorpachtrechten pro Hektar.....0,20 S 36. Genehmigung einer Jagdverpachtung im Versteigerungswege.....10 S 37. Zurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung im freihändigen Wege.....20 S 38. Bestellung eines Jagdverwalters.....10 S 39. Genehmigung der Verpachtung einerr Eigenjagd.....20 S 40. Genehmigung der Änderung von Pachtverträgen.....5 S 41. Ausfertigung einer Jagdkarte für ein Jahr
für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben
für ein Jagdgebiet.....30 S
für einen Bezirk.....40 S
für das ganze Land Vorarlberg.....60 S
für Jagdhüter und Jagdverwalter für ein Jagdgebiet.....5 S
für Forstbeamte des Dienststanden, Forstpraktikanten und die Lehrer forstwirtschaftlicher Schulen
für ein Jagdgebiet.....10 S
für einen Bezirk.....15 S
für das ganze Land Vorarlberg.....20 S
für alle übrigen Personen
für ein Jagdgebiet.....50 S
für ein Bezirk.....75 S
für das ganze Land Vorarlberg.....100 S 42. Zulassung zum Jagdaufsichtsdienst für jede Zulassung.....10 S 43. Ausfertigung eines Dienstausweises für ein Jagdschutzorgan.....5 S 44. Wildabschußbewilligung auf Ansuchen des Jagdberechtigten
für ein Stück Hochwild.....12 S
für ein Stück Reh.....7 S
für ein Stück jeder anderen Wildgattung.....3 S 45. Hochsee-Fischerei-Patent
Verlängerung um je ein Jahr.....5 S 46. Halden-Fischerei-Patent
Verlängerung um ein Jahr.....5 S 47. Bewilligung zur Nachtfischerei für ein Jahr.....10 S 48. Binnenfischerei
Pachtung eines Pachtrevieres.....10 S
Verlängerung eines Pachtvertrages.....10 S
Kenntnisnahme einer Asterverpachtung.....10 S
Kenntnisnahme der Verpachtung eines Eigenrevieres.....10 S
Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit für je 50 Stück Fische....1 S
höchstens jedoch.....15 S
Bewilligung zur Verwendung von Sprengstoffen zum Fischfange.....30 S
Fischerkarte für den Besitzer eines Eigenrevieres.....20 S
Fischerkarte für den Pächter eines Pachtrevieres.....20 S
VII. Bauwesen.römisch VII. Bauwesen.
Gestattung von Bauerleichterungen in Einzelfällen.....20 S 50. Bau- und Benützungsbewilligungen
bei einer Bausummer bis S 5.000.-.....15 S
bei einer Bausumme von S 5.001 bis S 10.000.....30 S
bei einer Bausumme von S 10.001 bis S 50.000.....50 S
bei einer Bausumme von S 50.001 bis S 100.000.....100 S
über S 100.000 1/4&% der Bausumme auf 10 S aufgerundet Höchstbertrag jedoch.....500 S
VII. Schischulenwesen.römisch VII. Schischulenwesen.
Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private gemäß § 4, Abs. 1, Buchstabe a) Schischulengesetz LGBl. Nr. 21/1936Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf an Private gemäß Paragraph 4,, Absatz eins,, Buchstabe a) Schischulengesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1936,
auf die Dauer eines Jahres.....10 S
auf die Dauer von 2 Jahren.....20 S
auf die Dauer von 3 bis 5 Jahren.....30 S
auf unbeschränkte Dauer.....50 S 52. Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schiauf an Private mit Berechtigung zur Führung einer Schischule gemäß § 4, Abs. 1, Buchstabe b) Schischulengesetz LGBl. Nr. 21/1936auf unbeschränkte Dauer.....50 S 52. Bewilligung zur Erteilung von Unterricht im Schiauf an Private mit Berechtigung zur Führung einer Schischule gemäß Paragraph 4,, Absatz eins,, Buchstabe b) Schischulengesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1936,
auf die Dauer eines Jahres.....60 S
auf die Dauer von 2 Jahren.....80 S
auf die Dauer von 3 bis 5 Jahren.....100 S
auf unbeschränkte Dauer.....150 S