Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1948 4. StückLandesgesetzblatt Nr. 9 aus 1948, 4. Stück
Kurztitel
Durchführung des Jagd-Überleitungsgesetzes.
Text
Zur Durchführung des Jagd-Überleitungsgesetzes wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsMacht ein Jagdpächter vom Rücktrittsrechte des § 3 des Jagdüberleitungsgesetzes Gebrauch, so ist ihm jener Betrag des bereits bezahlten Jagdpachtschillings zurückzuerstatten, der der Zeit vom Taxe der Rücktrittserklärung bis zum Zeitpunkte entspricht, bis zu dem der Jagdpachtschilling bezahlt ist. Die Rückerstattung erfolgt nach durch die Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßter Feststellung des zur Rückzahlung zu gelangenden Betrages.Macht ein Jagdpächter vom Rücktrittsrechte des Paragraph 3, des Jagdüberleitungsgesetzes Gebrauch, so ist ihm jener Betrag des bereits bezahlten Jagdpachtschillings zurückzuerstatten, der der Zeit vom Taxe der Rücktrittserklärung bis zum Zeitpunkte entspricht, bis zu dem der Jagdpachtschilling bezahlt ist. Die Rückerstattung erfolgt nach durch die Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßter Feststellung des zur Rückzahlung zu gelangenden Betrages.
(2)Absatz 2Als Tag der Rücktrittserklärung ist jener Tag anzunehmen, an dem die Erklärung dem Obmanne des Jagdausschusses oder dem Eigenjagdbesitzer (§ 5 F. Ü. G.) zugegangen istAls Tag der Rücktrittserklärung ist jener Tag anzunehmen, an dem die Erklärung dem Obmanne des Jagdausschusses oder dem Eigenjagdbesitzer (Paragraph 5, F. Ü. G.) zugegangen ist
§ 2Paragraph 2,
Die Minderung des Jagdpachtschillings im Sinne des § 3, Abs. 2. des Jagd-Überleitungsgesetzes ist zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter mit dem nächstfälligen Pachtschilling zu verrechnen, ist dies nicht möglich, wie etwa wegen Ablaufes des Jagdpachtverhältnisses, so finden die Bestimmungen des § 1 sinngemäß Anwendung.Die Minderung des Jagdpachtschillings im Sinne des Paragraph 3,, Absatz 2, des Jagd-Überleitungsgesetzes ist zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter mit dem nächstfälligen Pachtschilling zu verrechnen, ist dies nicht möglich, wie etwa wegen Ablaufes des Jagdpachtverhältnisses, so finden die Bestimmungen des Paragraph eins, sinngemäß Anwendung.
§ 3Paragraph 3,
In Fällen einer Rücktrittserklärung, im Sinne des § 3 des Jagd-Überleitungsgesetzes finden die Bestimmungen des § 1 sinngemäß Anwendung.In Fällen einer Rücktrittserklärung, im Sinne des Paragraph 3, des Jagd-Überleitungsgesetzes finden die Bestimmungen des Paragraph eins, sinngemäß Anwendung.
§ 4Paragraph 4,
Für wiederfestgestellte Genossenschaftsjagdgebiete (§ 1 J. Ü. G.) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.Für wiederfestgestellte Genossenschaftsjagdgebiete (Paragraph eins, J. Ü. G.) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
§ 5Paragraph 5,
Die Obmänner der Jagdausschusses und die Eigenjagdbesitzer, denen eine Rücktrittserklärung zugegangen ist, haben die Bezirksverwaltungsbehörden ohne Verzug hievon zu verständigen und in der Verständigung den Tag anzugeben, an dem ihnen die Rücktrittserklärung zugegangen ist
§ 6Paragraph 6,
Für die öffentliche Versteigerung von Jagden, die nach dem Jagd-Überleitungsgesetz zur Neuvergebung gelangen, gelten, soferne im folgenden nicht anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 8/1948.Für die öffentliche Versteigerung von Jagden, die nach dem Jagd-Überleitungsgesetz zur Neuvergebung gelangen, gelten, soferne im folgenden nicht anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,.
§ 7Paragraph 7,
Als Ausrufspreis ist annähernd jener Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn pro Hektar des Jagdgebietes 1-21/2 Schilling als Pachtschilling angenommen wird.
§ 8Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Besitzer wiederfestgestellter Eigenjagdgebiete und die Besitzer von Eigenjagden im Sinne des § 5 des Jagd-Überleitungsgesetzes, die ihre Jagdgebiete im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachten wollen, haben den Bürgermeister jener Gemeinde, in der ihre Jagdgebiete ganz oder zum größeren Teile liegen, um die Durchführung der Versteigerung zu ersuchen. Der Bürgermeister hat alsdann ohne Verzug die öffentliche Versteigerung durchzuführen. Er kann jedoch mit der Durchführung der Versteigerung ein Mitglied des Jagdausschusses, ein Mitglied der Gemeindevertretung oder eine andere geeignete Person beauftragen.Die Besitzer wiederfestgestellter Eigenjagdgebiete und die Besitzer von Eigenjagden im Sinne des Paragraph 5, des Jagd-Überleitungsgesetzes, die ihre Jagdgebiete im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachten wollen, haben den Bürgermeister jener Gemeinde, in der ihre Jagdgebiete ganz oder zum größeren Teile liegen, um die Durchführung der Versteigerung zu ersuchen. Der Bürgermeister hat alsdann ohne Verzug die öffentliche Versteigerung durchzuführen. Er kann jedoch mit der Durchführung der Versteigerung ein Mitglied des Jagdausschusses, ein Mitglied der Gemeindevertretung oder eine andere geeignete Person beauftragen.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des § 10 des Jagdgesetzes über die Jagdpachtzeit findet Anwendung. Das Ende der Jagdpachtzeit muß auf den 31. März des in Betracht kommenden Jahres festgesetzt werden.Die Bestimmung des Paragraph 10, des Jagdgesetzes über die Jagdpachtzeit findet Anwendung. Das Ende der Jagdpachtzeit muß auf den 31. März des in Betracht kommenden Jahres festgesetzt werden.
(3)Absatz 3Die Verpächter sind an das Meistbot gebunden.
(4)Absatz 4Dem Leiter der Versteigerung, dem Ausrufer und dem Schriftführer steht eine Gebühr von je 15 Schilling zu, für die der Eigenjagdbesitzer aufzukommen hat. Er kann diese Kosten dem Pächter in den Versteigerungsbedingungen überbinden.
§ 9Paragraph 9,
Die Besitzer wiederfestgestellter Eigenjagdgebiete, die ihre Jagdgebiete im Sinne des § 6 Abs. (1) des Jagd-Überleitungsgesetzes im Wege des freien Übereinkommens dem bisherigen Pächter des Jagdgebietes, aus dem ihre Eigenjagdgebiete ausgeschieden wurden, verpachten, haben die Pachtverträge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Für die Ausfertigung der Pachtverträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.Die Besitzer wiederfestgestellter Eigenjagdgebiete, die ihre Jagdgebiete im Sinne des Paragraph 6, Abs. (1) des Jagd-Überleitungsgesetzes im Wege des freien Übereinkommens dem bisherigen Pächter des Jagdgebietes, aus dem ihre Eigenjagdgebiete ausgeschieden wurden, verpachten, haben die Pachtverträge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Für die Ausfertigung der Pachtverträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 10Paragraph 10,
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.