Datum der Kundmachung

31.05.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948, 4. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Durchführung des Jagdgesetzes.

Text

Auf Grund der Paragraphen 93, (83, 93, 106) J.G. wird verordnet:

Zu Paragraph 4,, Absatz eins, J.G.:

Paragraph eins,

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 69,, Abs. (5) J. G. Jagdberechtigten, deren Jagdgebiete ein Flächenausmaß von mehr als 1500 Hektar haben, die Haltung eines auf Schweiß sicher arbeitenden Hundes autragen; sie setzt zur Entsprechund des Auftrages eine angemessene Frist, die mindestens 9 Monate betragen muß.

Zu Paragraph 16, J.G.:

Paragraph 2,

Die Wahl des Jagdausschusses und jede Veränderung in seiner Zusammensetzung ist vom Obmann der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Namen der Mitglieder und Ersatzmänner und ihrer Anschriften zu melden.

Paragraph 3,

Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes tritt der erste Ersatzmann an seine Stelle; die Gemeindevetretung hält den Jagdausschuß stets auf der vollen Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner.

Zu Paragraphen 19, – 22 J.G.:

Paragraph 4,

Sofern nicht eine Vergebung der Genossenschaftsjagd nach den Bestimmungen der Paragraphen 23, oder 24 des Jagdgesetzes stattfindet, hat der Jagdausschuß sogleich nach Feststellung des Jagdgebietes (Paragraph 12, J.G.) spätestens jedoch 2 Monate vor Ende der laufenden Jagdpachtzeit die Verpachtungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und nach erfolger Genehmigung derselber die öffentliche Versteigerung nach den Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 des Jagdgesetzes in die Wege zu leiten.

Paragraph 5,

Die Ausschreibung der Versteigerung der Genosseschaftsjagd hat der Obmann des Jagdausschusses mit einer Kundmachung nach Vordruck römisch eins des Anhanges zu veranlassen. Zwischen dem Tage der Kundmachung im Amtsblatte des Landes Vorarlberg und dem Tage der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.

Paragraph 6,

Dem Obmann des Jagdausschusses obliegt die Leitung der öffentlichen Versteigerung: er kann jedoch ein anderes Mitglied des Jagdausschusses oder der Gemeindevertretung das sich hiezu bereit erklärt, mit der Leitung der Versteigerung betrauen. Der Versteigerung sind ein Schriftführer und ein Ausrufen beizuziehen.

Paragraph 7,

Die Versteigerung ist zu der in der in der Kundmachung (Paragraph 3,) festgesetzten Stunde und an dem in der Kundmachung angegebenen Orte vorzunehmen. Der Schriftführer hat zunächst die Verpachtungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen derjenigen, die sich als Bieter melden und den Einsatz erlegen, in das nach Vordruck römisch II des Anhanges angelegte Versteigerungsprotokoll einzutragen. Hierauf ist sogleich mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach Ausruf des in der Ausschreibung besimmten Ausrufspreises ein Anbot gemacht, so ist dasselbe in ortsüblicher Weise wiederholt auszurufen. Der gleiche Vorgang ist zu beachten, wenn weitere Anbote erfolgen. Vor dem Zuschlage hat der Ausrufer laut und deutlich bekanntzugeben, daß, wenn kein weiteres Anbot erfolgt, der Zuschlag erteilt wird. Das letzte Anbot ist hierauf noch einmal laut und langsam auszurufen und wenn kein weiteres Anbot gestellt wird, der Zuschlag zu erteilen. Mit der Erteilung des Zuschlages ist die Versteigerung beendet. Anbote, die nicht wenigstens 30 Schilling höher sin als das vorhergehende, sind nicht zu berücksichtigen. Auf diese Bestimmung hat der Ausrufer bei Beginn der Versteigerung und nötigenfalls im Zuge derselben aufmerksam zu machen.

Paragraph 8,

Im Versteigerungsprotokoll sind vom Schriftführer möglichst alle gemachten gültigen Anbote, insbesondere die letzten, einzutragen.

Paragraph 9,

Nach Ende der Versteigerung sind den Bietern – dem Meistbietenden ausgenommen -, die erlegten Einsätze unter Bestätigung im Protokoll zurückzustellen, der Einsatz des Meistbieters ist vom Leiter der Versteigerung in Verwahrung zu nehmen und in der Gemeindekasse zu hinterlegen. Das Versteigerungsprotokoll ist aldann vom Meistbieter, vom Leiter der Versteigerung und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Paragraph 10,

Binnen 3 Tagen nach der öffentlichen Versteigerung ist der Jagdpachtvertrag auszufertigen und vom Obmann des Jagdausschusses unter Anschluß der Versteigerungsbeindungen, des Versteigerungsprotokolls und dem Nachweis der ordnungsmäßigen Ausschreibung der Jagd der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 23, J. G.:

Paragraph 11,

Die Vergebung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Überinkommens geschieht:

  1. Ziffer eins
    im Offertwege.
  2. Ziffer 2
    aus freier Hand.

Paragraph 12,

Beschließt ein Jagdausschuß die Vergebung im Offertwege, so hat der Obmann des Jag.dausschusses unverzüglich nach Genehmigung der Vergebungsbedingungen (Paragraph 23, J. G.) die Ausschreibung der Jagd im Amtsblatte des Landes Vorarlberg zu veranlassen und ortsüblich zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat nach Vordruck römisch III des Anhanges zu geschehen.

Paragraph 13,

An dem, dem Ende der Ausschreibungsfrist folgenden Tage sind die beim Gemeindeamt eingelangten Anbote vom Obmann des Jagdausschusses unter Zuziehung von zwei Zeugen, von denen wenigstens einer ein Mitglied des Jagdausschusses sein soll, zu eröffnen, über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Bieter namentlich und unter Anführung der Höhe ihrer Anbote zu verzeichnen sind; die Niederschrift hat überdies die Feststellung zu enthalten, ob die Anbote ordnungsmäßig verschlossen vor der Eröffnung vorgefunden wurden. Sie ist vom Obmann des Jagdausschusses und von den Zeugen zu unterfertigen.

Paragraph 14,

  1. Absatz einsErgibt sich der begründete Verdacht, daß ein Anbot vorzeitig geöffnet worden ist, so hat der Obmann des Jagdausschusses die bezüglichen Umstände in der Niederschrift festzuhalten und ohne Verzug die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die alsdann nach Prüfung der Sache endgültig entscheidet, ob die Vergebung im Wege des freien Übereinkommens zugelassen wird oder ob unter Verwerfung der Vergeltung im freien Übereinkommen die Genossenschaftsjagd in öffentlicher Versteigerung zu vergeben ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die öffentliche Versteigerung anzuordnen, wenn der Verdacht des Mißbrauches durch vorzeitige Eröffnung eines Anbotes begründet erscheint.
  2. Absatz 2Den Fall der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung, im Sinne des Abs. (1) ausgenommen, hat der Jagdausschuß die Genossenschaftsjagd an einen der drei Höchstbietenden, unter denen dem Jagdausschuß die freie Auswahl zusteht, zu dessen Anbot zu verpachten und den Pachtvertrag mit dem Ausweise der ordnungsmäßigen Ausschreibung der Jagd und unter Anschluß der Verpachtungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. (2) über das Auswahlrecht und die Vergebung zum gestellten Anbot ist der Pachtvertrag trotz allenfalls erfolgter Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nichtig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alsdann die öffentliche Versteigerung unverzüglich an ihrem Amtssitze selbst durchzuführen und inzwischen die gemäß Paragraph 22, Abs. (10) J. G. erforderlichen Verfügungen zu treffen. Auf die Bestimmung des Paragraph 100, J. C. wird verwiesen.

Paragraph 15,

Die Vergebung der Genossenschaftjagd aus freier Hand (Paragraph 11, Ziffer 2) ist über einstimmigen Beschluß des Jagdausschusses zulässig. Der Beschluß ist schriftlich niederzulegen und von sämtlichen Mitgliedern des Jagdausschusses zu unterfertigen. Der Obmann des Jagdausschusses hat alsdann den Pachtvertrag unter Anschluß der Niederschrift des Beschlusses der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 16,

Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft sohin die Vergebungsbedingungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, J. G., berichtigt sie nötigenfalls und genehmigt alsdann unter gleichzeitiger Zustimmung zur Vergebung der Jagd im Wege des freien Übereinkommens den Pachtvertrag.

Paragraph 17,

Bei Nichteinhaltung der Frist des Paragraph 23, Abs. (1) J. G., ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug die öffentliche Versteigerung der Genossenschaftsjagd anzuordnen.

Zu Paragraph 24, J. G.:

Paragraph 18,

  1. Absatz einsBeschließt ein Jagdausschuß die Jagd gemäß Paragraph 24, J.G. neu zu vergeben, so genügt die schriftliche Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Vergebungsbedingungen unverändert bleiben. Die Verständigung ist auch vom Pächter zu unterfertigen. Soll jedoch die Jagdpachtzeit mehr als 6 Jahre betragen (Paragraph 10, J. G.), so ist gleichzeitig um die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
  2. Absatz 2BEschließt ein Jagdausschuß die Neuvergebung gemäß Paragraph 24, J. G. unter geänderten Vergebungsbedingungen, so hat er den Pachtvertrag der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Auf die Bestimmung des Paragraph 20,, Abs. (2) J. G. wird verwiesen.
  3. Absatz 3Die Bestiinutung des Paragraph 17, findet Anwendung.

Zu Paragraphen 22, Abs. (4), 23, 24, 36, 37 J. G.:

Paragraph 19,

Alle Jagdpachtverträge sind nach Vordruck römisch IV des Anhanges auszufertigen und in vierfacher gleichlautender Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist dem Verpächter, dem Pächter und dem Amte der Vorarlberger Landesregierung - Jagdabteilung — nach Rechtskraft des Pachtvertrages, versehen mit dem Genehmigungsvermerke der Bezirksverwaltungsbehörde, zuzustellen.

Zu Paragraph 44,, Absatz 5, J. G.:

Paragraph 20,

Ein unterpachtähnliches Verhältnis ist insbesondere anzunehmen, wenn Eigenjagdbesitzer, welche die Jagd zur Selbstausübung angemeldet haben, oder wenn Jagdpächter die Jagd selbst nicht oder nur zum Scheine ausüben, um in Überlassung der Jagdausübung an Jagdteilhaber, Abschußnehmer oder Jagdgäste sich in einem nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit nicht zulässigen Ausmaße Vorteile zu verschaffen, sei es durch überhöhten Abschuß in den eigenen Jagdgebieten, sei es durch überhöhten Abschuß von Wediselwild zum Schaden angrenzender Jagdgebiete.

Zu Paragraph 53,, Abs. (5) J. G.:

Paragraph 21,

Die volle Gewähr für eine waidmännische Ausübung der Jagd ist nur anzunehmen, wenn ein Jagdberechtigter durch mindestens 6 Jahre ununterbrochen die Jagd in Vorarlberg ausgeübt hat und in dieser Zeit weder wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 60, Abs. (1). Ziff. 5 J. G., noch einer Verwaltungsübertretung in Jagdsachen schuldig erkannt worden ist.

Zu Paragraph 59,, Abs. (5) J. G.:

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Jagderlaulinisschein ist nach Vordruck römisch fünf des Anhanges auszufertigen. Die Vordrucke werden von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Jagdberechtigten (Paragraph 3,, Absatz 2, J. G.) und deren Bevollmächtigte ausgegeben.
  2. Absatz 2Jagdberechtigte dürfen Jagderlaubnisscheine nur in solcher Zahl ausgeben, als dadurch die waidgerechte Ausübung der Jagd gesichert bleibt (Paragraphen 4,, 50, Abs. (3) J. G.). Dies muß auch in den Fällen der Jagdausübung im Sinne des Paragraph 50,, Abs. (5). letzter Satz, gewährleistet bleiben.

Zu Paragraph 61, J. G.:

Paragraph 23,

Der Jagderlaubnisschein für auswärtige Gäste ist nach Vordruck römisch VI des Anhanges auszufertigen.

Zu Paragraph 63,, Abs. (3) J. G.:

Paragraph 24,

  1. Absatz einsVerbotene Jagdwaffen sind:
    1. Litera a
      abschraubbare Gewehre, Stockgewehre und Pistolen mit            Anschlagschaft:
    2. Litera b
      Kleinkalibergewehre (Flobert, Mauserlein, Walter u. dgl.),            soferne sich die Besitzer derselben nicht mit einer von der  Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten, mit Lichtbild versehenen  Bewilligung zu ihrem Besitze und Führen ausweisen können; nur im  Jagdschutzdienst stehende, geprüfte und beeidete Jagdaufseher sind  zum Besitze und zum Führen von Kleinkalibergewehren auch ohne  Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, wenn sie  dieselben bei der genannten Behörde schriftlich zur Anmeldung  bringen. Die Bewilligung kann bei Besorgnis des Mißbrauches versagt  werden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden führen über die erteilten Bewilligungen im Sinne des Absatzes (1) b) und die Anmeldungen der Jagdaufseher Vermerke und überprüfen fallweise die Einhaltung der die Kleinkalibergewehre betreffenden Vorschriften.
  3. Absatz 3Für Bewilligungen im Sinne des Absatzes (1) b) ist eine besondere Verwaltungsabgabe zu erheben.

Zu Paragraph 72, J. G.:

Paragraph 25,

  1. Absatz einsPersonen, die sich im Besitze von Tellereisen (sogenannten Trappeln) befinden, sind gemäß Paragraph 100,, Abs. (1) J. G., zu bestrafen. Die Tellereisen sind zu beschlagnahmen, für verfallen zu erklären und gebrauchsuntauglich zu machen.
  2. Absatz 2Bewilligungen zum Gebrauche von Schwanenhälsen sollen im allgemeinen nur geprüften und beeideten Jagdaufsehern erteilt werden. Die Bewilligungen haben auf Namen zu lauten und sind nicht übertragbar. Ihre Ausstellung ist nur für eine Höchstdauer von 3 Jahren gestattet.
  3. Absatz 3Der Gebrauch von Schwanenhülsen ohne Bewilligung im Sinne des Abs. (2) ist eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 100, Abs. (1) J. G.).
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden führen über die erteilten Bewilligungen im Sinne des Abs. (2) Vormerke und überprüfen fallweise die Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Absätze (1) und (2).
  5. Absatz 5Für die Bewilligungen zum Gebrauche von Schwanenhälsen ist eine besondere Verwaltungsabgabe zu erheben.

Zu Paragraph 77, J. G.:

  1. Absatz einsDie folgenden Wildarten dürfen in den nachfolgend angeführten Zeiten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden:

Hirsche

vom 16. 12. bis 13. 8.

Tiere

.

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer eins
15. 8.
Gemsen

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer eins

1.8.

Rehböcke

..

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer 11
10. 6.
Rehgeißen

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer 12
1. 11.
Auerhahnen

  1. Ziffer 25
  2. Ziffer 5
15. 4.
Birkhahnen
.
  1. Ziffer 11
  2. Ziffer 6
23. 4.
Hasen

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer 2
1. 10.
Marder

  1. Ziffer 15
  2. Ziffer 2
1. 12.
Murmeltiere

  1. Ziffer 10
  2. Ziffer 10
  3. Ziffer 13
    8
Haseln Schnee- und Steinhühner

  1. Ziffer 50
  2. Ziffer 11

Stockenten

  1. Ziffer 13
  2. Ziffer 2
15. 8.
Krikenten, Tafelenten und alle and. Breitschnäbel

  1. Ziffer 15
  2. Ziffer 5
13. 8.
Brachvögel u. Rekassinen

  1. Ziffer 15
  2. Ziffer 2
15. 8.
Rebhühner

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer 12
1. 9.
Fasanen .

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer eins
1. 9.
Wildtauben

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer 3
30. 6.
Waldedinepfeti

  1. Ziffer 20
  2. Ziffer 4
10. 3.
Wildgänse

  1. Ziffer eins
  2. Ziffer 3
31. 7.

  1. Absatz 2Ganzjährig sind zu schonen: Rotwildkälber. Spießhirsche, Reh- und Gamskitze, Spießrehböcke, Auer- und Birkhennen, Wachteln, Wachtelkönige, Kibitze, grünrußige Teichhühner und Strandläufer.
  2. Absatz 3Keine Schonzeit genießen; Wildschweine, Dachse, Füchse, Ottern, Iltisse, Wildkatzen, wilde Kaninchen, Bläßhühner und alle Taucherarten.
  3. Absatz 4Adler und Uhu dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abeschossen werden.

Zu Paragraph 78, J. G.:

Paragraph 27,

Die Meldungen über den Abschuß sind nach Vordruck römisch VII des Anhanges auszufertigen. Die Meldungen sind im Monat Februar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Zu Paragraphen 81,, 82 J. G.:

Paragraph 28,

Kommt zwischen einem Jagdausschuß und einem Jagdberechtigten eine Abschußvereinbarung im Sinne des Paragraph 81,, Absatz eins,, 2, 5. J. G., oder ein Vergleich im Sinne des Paragraph 81,, Abs. (1), Abs. (6) J. G., zustande, so ist der Jagdberechtigte für sich, seine Jagdteilhaber, Abschußnehmer und Jagdgäste verpflichtet, dem Obmann des Jagdausschusses oder einem ihm vom Obmann bekanntgegebenen anderen Mitglied des Jagdausschusses über die Durchführung des Abschusses in einer Art zu berichten, sodaß sie sich ohne weiteres über die erlegten Stücke Wild Gewißheit verschaffen können.

Paragraph 29,

Hegt ein Jagdausschuß Bedenken, ob mit Rücksicht auf den bereits vollzogenen, aber zu geringen Abschuß die Einhaltung der Abschußvereinbarung in der Schußzeit der betreffenden Wilddart gesichert sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Obmannes des Jagdausschusses einen schriftlichen Auftrag zum beschleunigten Abschluß mit Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid, der auch den Jagdaufsehern des zuständigen Jagdgebietes zuzustellen ist, ist insbesondere auszusprechen:

  1. Litera a
    daß der Abschuß bis zur Mindestzahl ohne Verzug durchzuführen            ist;
  2. Litera b
    daß die zuständigen Jagdaufseher berechtigt und verpflichtet            sind, weibliches Wild und offenbar schlecht veranlagte Stücke der  abzuschießenden Wildart bis zur Erreichung der Mindestzahl auf  eigene Verantwortung abzuschießen;
  3. Litera c
    daß, wenn die Mindestzahl bis zum Ende der Schußzeit der            betreffenden Wildarten nicht erreicht ist, die Jagdaufseher allein  berechtigt und verpflichtet sind, den Abschuß bis zur Mindestzahl  unter Beachtung der Bestimmungen nach Pkt. b) durchzuführen;
  4. Litera d
    daß die gemäß Pkt. e) zum Abschluß gelangten Stücke Wild für verfallen erklärt und dem Jagdausschuß zur Verwendung für soziale Zwecke der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

Paragraph 30,

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit dem beschleunigten Abschuß neben den zuständigen Jagdaufsehern oder unter Enthebung von deren Verpflichtung andere vertrauenswürdige, in Jagdsachen erfahrene Personen betrauen. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Rechte und Verpflichtungen eingehend zu belehren. Die Entlohnung solcher Personen hat der Jagdausschuß vor Beginn ihrer Tätigkeit mit ihnen zu vereinbaren. Für die Entlohnung hat die Jagdgenossenschaft aufzukommen.

Paragraph 31,

Jagdaufseher, die offenbar schuldhafterweise einem Auftrag zum beschleunigten Abschuß nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 100,, Absatz 2, J. G., zu bestrafen.

Paragraph 32,

Überschreitet ein Jagdberechtigter im Falle einer Abschußvereinbarung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, J. G., oder eines Vergleiches im Sinne des Paragraph 81,, Absatz 2 und 6 J. G., die Höchstzahl der abzuschießenden Stücke Wild, so findet die Bestimmung des Paragraph 105,, Abs. (1) J. G., Anwendung. Das gleiche gilt für Jagdteilhaber, Abschußnehmer und Jagdgäste des Jagdberechtigten.

Paragraph 33,

Über einen Antrag auf Zwangsabschuß im Sinne des Paragraph 82, J. G. (Paragraph 81,), Abs. (1) J. G.) hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann des Jagdausschusses, den Jagdberechtigten und erforderlichenfalls Sachverständige zu hören. Im Bescheid, mit dem ein Zwangsabschußauftrag erteilt wird, ist insbesondere auszusprechen:

  1. Litera a
    eine Mindest- und Höchstzahl der zum Abschuß bestimmten            Wildart getrennt für männliches und weibliches Wild und Jungwild;
  2. Litera b
    daß der Abschuß in der Schußzeit der betreffenden Wildart            durchzuführen ist und daß insbesondere schlecht veranlagte Stücke  Wild abzuschießen sind;
  3. Litera c
    daß die Jagdaufseher des vom Zwangsabschuß erfaßten Jagdgebietes            berechtigt und verpflichtet sind, ab 15. November auf eigene  Verantwortung schlecht veranlagte Stücke Wild abzuschießen, bis die  Mindestzahl (Pkt. a) erreicht ist;
  4. Litera d
    daß, wenn die Gesamtmindestzahl in der Abschußzeit der            betreffenden Wildgattung nicht zum Abschuß gelangt ist, die  zuständigen Jagdaufseher den restlichen Abschuß bis zur Erreichung  der Mindestzahl in der Schonzeit ohne Verzug durchzuführen haben  und daß das in der Schonzeit erlegte Wild für verfallen erklärt und  dem Jagdausschuß unentgeltlich für soziale Zwecke der Gemeinde zur  Verfügung zu stellen ist;
  5. Litera e
    wie die Meldungen über den Abschuß dem Jagdausschuß und der            Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten sind.
Paragraph 34,
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltugsbehörde, womit ein Zwangsabschuß angeordnet wird, steht nur dem Obmann des Jagdausschusses und dem Jagdberechtigten die Berufung zu.

Paragraph 35,

Die Bestimmungen der Paragraphen 28,, 30, 31 finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsKonnte eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 81,, Abs. (2) (J. G.) oder ein Vergleich biezu (Paragraph 81,, Abs. (2) und (6)) nicht erzielt werden, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag (Paragraph 82, J. G.) nach Anhörung des Obmannes des Jagdausschusses, des Jagdberechtigten und erforderlichenfalls von Sachverständigen die Höchstzahl der zum Abschusse zugelassenen Stücke Wild der betreffenden Wildgattung mit Bescheid fest. Im Bescheid ist ziffernmäßig zu bestimmten, wieviel weibliches und wieviel männliches Wild zum Abschusse gelangen darf und daß nur schlecht veranlagte Stücke abgeschossen werden dürfen. Zur Erhebung der Berufung sindnur der Obmann des Jagdausschusses und der Jagdberechtigte berechtigt.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde trifft im Bescheid die zur Überwachung des Abschusses erforderlichen Anordnungen (Belehrungen der Jagdaufseher, Meldungen und dergleichen).

Paragraph 37,

Im Falle der Erlegung von Schalenwild über die Höchstzahl hinaus durch den Jagdberechtigten, seine Jagdteilhaber, Abschußnehmer oder Jagdgäste findet die Bestimmung des Paragraph 105,, Abs. (1) J. G. Anwendung.

Paragraph 38,

Abschußvereinbarungen, Vergleiche, Zwangsabschußaufträge dürfen im Laufe des Jagdjahres werde aufgehoben noch abgeändert werden.

Paragraph 39,

Verstößt ein Jagdberechtigter, Jagdteilhaber, Abschußnehmer oder Jagdgast wiederholt gegen eine Anordnung im Sinne des Paragraph 36,, so ist das Verhalten des Jagdberechtigten als beharrlich unwaidmännische Jagdausübung anzusehen (Paragraphen 60,, Abs. (1). Ziff. 5, 50, Abs. (3). J. G.).

Zu Paragraphen 91 -, 93, J.G.:

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde holt den zuständigen Gemeindevertretungen einen Doppelvorschlag für die Bestellung von Schlichtern ein; hiebei ist auf die Bestimmung des Paragraph 91,, Abs. (2) J. G. hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die bestellten Schlichter und Stellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde eingehend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzugeloben.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden können einen Schlichter nach Anhörung der zuständigen Jagdausschüsse auch für zwei pder mehrere Genpssenschaftsjagdgebiete bestellen.

Paragraph 41,

Die Bestellung der Schlichter und Stellvertreter geschieht auf unbestimmte Zeit; die Bezirksverwaltungsbehörde darf jedoch einem Enthebungsantrage vor Ablauf von 7 Jahren seit der Bestellung nur aus besonders wichtigen Gründen stattgeben. Als solche Gründe sind insbesondere anzusehen:

  1. Litera a
    Vollendung des 63. Lebensjahres,
  2. Litera b
    dauernde Übersiedlung in eine andere Ortsgmeinde;
  3. Litera c
    geistige oder körperliche Gebrechen, die einer ordentlichen            Verwaltung des Schlichteramtes entgegenstehen.

Paragraph 42,

Die Bezirksverwaltungsbehörden können über Antrag eines Jagdausschusses oder eines Jagdberechtigten einen für ein benachbartes Jagdgebiet bestellten Schlichter mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ausnahmsweise beauftragen.

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDas Verfahren vor dem Schlichter bestimmt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, der Schlichter selbst. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß der Sachverhalt erschöpfend erörtert und festgestellt wird und alle für einen ruhigen Verlauf des Schlichtungsverfahrens nötigen Vorsorgen zu treffen.
  2. Absatz 2Es ist dem Schlichter untersagt, sich einseitig in Verhandlungen über Fragen von Jagd- und Woldschädenvergütungsansprüchen mit einer Partei einzulassen, die einen Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt oder gegen die ein Schlichtungsverfahren eingeleitet ist oder seinem Erkennen nach eingeleitet werden könnte.
  3. Absatz 3Das Verfahren vor dem Schlichter ist nicht öffentlich. Der Obmann des Jagdausschusses und der Jagdberechtigte können jedoch eine Person ihres Vertrauens zur Verhandlung vor dem Schlichter beiziehen.
  4. Absatz 4Die Verhandlung vor dem Schlichter findet, soweit es sich nicht um die Aufnahme eines Augenscheines handelt, im Gemeindeamt statt, es sei denn, daß der Schlichter einen anderen geeigneten Raum zur Durchführung der Verhandlung bestimmt.

Paragraph 44,

Ob ein Schaden durch Schalenwild, durch Hasen oder Dachs entstanden ist, ist im Streitfalle durch Sachverständige zu entscheiden, die zur Beurteilung solcher Fälle von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt und angelobt werden. An das Gutachten dieser Sachverständigen ist der Schlichter gebunden. Namen und Wohnort dieser Sachverständigen sind allen Gemeindeämtern bekanntzugeben.

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDas Schlichtungsverfahren ist eingeleitet, wenn der geschädigte Grundbesitzer einen Jagd- oder Wildschaden beim zuständigen Schlichter anmeldet; diese Anmeldung hat so rechtzeitig zu geschehen, daß der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, widrigenfalls der Ersatzanspruch verloren gegangen ist. Jagd- und Wildschäden am Walde, die älter als ein Jahr sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Der Schlichter eröffnet die Verhandlung, nimmt das Vorbringen der Parteien entgegen und versucht den Streitfall durch Vergleich zu beendigen.
  3. Absatz 3Ein im Schlichtungsverfahren abgeschlossener Vergleich ist schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Schlichter zu unterschreiben. Vergleiche dürfen an keine Bedingungen genknüpft werden; sonst sind die als nicht abgeschlossen anzusehen und der im Schlichtungsverfahren geltend gemachte Anspruch ist erloschen.

Paragraph 46,

Kommt ein Vergleich nicht zustande, so prüft der Schlichter den Sachverhalt unter Bedach auf die Besitmmungen der Paragraphen 14,, 84 ff. J. G.., vernimmt allenfalls Zeugen und Sachverständige, würdigt deren Aussagen unter gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände, versucht neuerlich einen Vergleich herbeizuführen und so dies nicht möglich ist, schließt er das Verfahren und verkündet das Erkenntnis.

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDas Erkenntnis ist unmittelbar nach Schluß der Verhandlung vom Schlichter mündlich zu verkünden; doch kann sich der Schlichter eine Überlegungsfrist bis zu einem Tage vorbehalten.
  2. Absatz 2Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob und in welcher Höhe der Jagdberechtigte dem Grundbesitzer einen Jagd- oder Wildschaden zu bezahlen habe und wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens, deren Höhe ziffernmäßig abzugeben ist, zu tragen hat.
  3. Absatz 3Ein nach Schluß der Verhandlung mündlich verkündetes Erkenntnis ist den Parteien nur zuzustellen, wenn sie die Zustellung zum Schlusse der Verhandlung verlangen.
  4. Absatz 4Erachtet der Schlichter, daß ein geltend gemachter Wildschaden dem Grundbesitzer zur Selbsttragung zugemutet werden müsse, so hat er den Grundbesitzer mit seiner Forderung abzuweisen.

Paragraph 48,

  1. Absatz einsErscheint keine der Parteien trotz ordnungsmäßig ausgewiesener Ladung rechtzeitig zur Verhandlung, so wird angenommen, daß sich die Parteien ausgeglichen haben, ein weiteres Verfahren findet in solchen Fällen nicht statt.
  2. Absatz 2Erscheint der geschädigte Grundbesitzer nicht, so wird angenommen, daß er auf seinen Anspruch verzichtet hat. Das Nichterscheinen des Jagdberechtigten steht der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht entgegen.
  3. Absatz 3Dem Nichterscheinen ist gleichtzuhalten, wenn eine Partei die Schlichtungsverhandlung vor Schluß der Verhandlung verläßt.

Paragraph 49,

  1. Absatz einsKann das Schlichtungsverfahren bei der ersten Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so vertagt der Schlichter die Verhandlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des neuen Termines. Einer neuerlichen Ladung der Parteien bedarf es in diesem Falle nicht. Für das fortgesetzte Verfahren gelten die für die erste Verhandlung gegebenen Anordnungen.
  2. Absatz 2Eine Verhandlung ist insbesondere zu vertagen, wenn ein Schaden im Sinne des Paragraph 86,, Absatz 3, J. G. geltend gemacht wird; in einem solchen Falle hat der geschädigte Grundbesitzer so rechtzeitig vor der Ernte beim Schlichter die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens zu beantragen, daß der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, widrigenfalls de Ersatzanspruch verloren geht.

Paragraph 50,

Der Schlichter führt über das Ergebnis der Verhandlung eine Niederschrift, die kurz die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens festzuhalten hat. Das Erkenntnis des Schlichters ist in der Niederschrift genau anzuführen.

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDieErkenntnisse des Schlichters werden rechtskräftig, wenn nicht binnen der unerstreckbaren Frist von 2 Wochen nach der mündlichen Verkündigung, in den Fällen schriftlicher Ausfertigung des Erkenntnisses binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung wenigstens eine Partei Einspruch erhebt. Der Einspruch ist beim Schlichter zu Protokoll zu geben oder mit eingeschriebenem Brief an den Schlichter einzubringen.
  2. Absatz 2Der Schlichter hat sodann die Gegenpartei von der Erhebung des Einspruches zu verständigen. Dieser steht es frei, binnen der unerstreckbaren Frist von 2 Wochen beim Schlichter eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist legt der Schlichter den Akt der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vor.
  3. Absatz 3Der Jagdberechtigte hat den Schadenersatzbetrag binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses, beziehungsweise des Berufungsbescheides dem geschädigten Grundbesitzer zu ersetzen.

Paragraph 52,

Der Stellvertreter des Schlichters vertritt diesen im Verhinderungsfalle. Die für den Schlichter geltenden Bestimmungen finden auf den Stellvertreter Anwendung. Der Schlichter ist berechtigt, zu –verhandlungen im Schlichtungsverfahren seinen Stellvertreter zur Beratung beizuziehen.

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDer geschädigte Grundbesitzer kann, ohne vorerst seinen Anspruch beim Schlichter im Sinne des Paragraph 45, anzumelden, denselben um Vornahme eines Vergleichsversuches ersuchen.
  2. Absatz 2Ebenso kann der Jagdberechtigte den Schlichter ersuchen, einen Vergleich anzubahnen, wenn die Geltendmachung des Ersatzanspruches offensichtlich im Zuge ist.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absätze (1) und (2) verhandelt der Schlichter formlos und bringt einen allfälligen Vergleich zu Protokoll.

Paragraph 54,

Auf die Bestimmungen des Paragraph 96,, Abs. (2) J. G., hinsichtlich der Anwendung des AVG, wird verwiesen.

Zu Paragraph 106,, Abs. (1) J. G.:

Paragraph 55,

  1. Absatz einsWild, Eier des Federwildes, abgenommene erlaubte Jagdwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund von Bestimmungen des Jagdgesetzes als verfallen erklärt wurden, sind, soweit im Jagdgesetzes nicht anders bestimmt ist, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. Erlaubte Jagdwaffen (Gewehre) sind an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler zu veräußern; die Bezirksverwaltungsbehörden sind jedoch berechtigt, solche Jagdwaffen nach ordentlicher Schätzung durch einen Sachverständigen um den Schätzpreis an bedürftige Jagdshutzorgane zu verkaufen.
  2. Absatz 2Besitzen die verfallenen Gegenstände wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, so din sie dem Landesmuseum abzugeben.
  3. Absatz 3Verfallen erklärte verbotene Jagdwaffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind einer Verwendung für öffentliche Zwecke zuzuführen, an das Landesmuseum abzuführen oder zu vernichten.
  4. Absatz 4Die Erlöse verfallenen Wildes und verfallener Gegenstände sind von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Landeskasse abzuführen.

Paragraph 56,

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem Jagdgesetze für das Land Vorarlberg in Kraft.

...Anhang nicht abgedruck