Datum der Kundmachung

31.05.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948, 4. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Jagd-Überleitungsgesetz.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Genossenschaftsjagdgebiete, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 1. Mai 1945 aufgehoben wurden, sind über Antrag der zuständigen Gemeindevertretungen wieder festzustellen. Die für wiederfestzustellende Eigenjagdgebiete im Sinne des Paragraph 5,, Abs. (6) des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 2,

Die laufenden Jagdpachtverträge behalten ihre Gültigkeit, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Pächter von Genossenschaftsjagden können binnen 8 Wochen nach dem Tage der rechtskräftig gewordenen Wiederfeststellung von Eigenjagdgebieten (Paragraph 5,, Abs. (6) JG.) von ihren laufenden Jagdpachtverträgen zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit mit eingeschriebenem Briefe an den Obmann des zuständigen Jagdausschusses geschehen. Mit dem Tag der Rücktrittserkärung enden die aus dem Jagdpachtvertrage bestehenden Rechte und Verpflichtungen.
  2. Absatz 2In den Fällen der Wiederhersteluung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten tritt mit dem Tage des Verbotes der Ausübung der Jagd (Paragraph 7,) eine Minderung des Jagdpachtschillings des Genossenschaftsjagdgebietes im Verhältnis des Flächenmaßes des eintretenden Abfalles zum Genossenschaftsjagdgebiete ein. In Streitfällen steht die endgültige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde zu.

Paragraph 4,

Im Falle der Rücktrittserklärung nach Paragraph 3, hat der zuständige Jagdausschuß ohne Verzug die Neuvergebung der Genossenschaftsjagd nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 bis einschließlich 24 des Jagdgesetzes in die Wege zu leiten. Die Fristbestimmung nach Paragraph 23,, Abs. (1) des Jagdgesetzes findet keine Anwendung.

Paragraph 5,

Pächter, die Eigenjagdgebiete in jagdlichen Zusammenhange mit einem Genossenschaftsjagdgebiete gepachtet haben und infolge Wiederfestellung von Eigenjagdgebieten einen Abfall am Genossenschaftsjagdgebiete erleiden, können von der Pachtung jener Eigenjagdgebiete nur dan zurücktreten, wenn sie vom Rücktrittsrecht des Paragraph 3,, Abs. (1) Gebrauch gemacht haben.

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Besitzer wieder festgestellter Eigenjagdgebiete können die Jagd gem. Paragraph 36,, Abs. (1) des Jagdgesetzes selbst ausüben oder den bisherigen Jagdpächtern im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer des Genossenschaftsjagdpachtvertrages verpachten oder im Wege der öffentlichen Versteigerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
  2. Absatz 2Eigenjagdbesitzer wieder festgestellter Eigenjagdgebiete, welche die Jagd zur Selbstausübung angemeldet haben, die Selbstausübung aber noch während der Dauer des Pachtvertrages über das Genossenschaftsjagdgebiet, aus dem die Eigenjagdgebiete ausgeschieden wurden, aufgeben, haben ihre Jagdrechte den Pächtern der Genossenschaftsjagdgebiete zur Pachtung anzutragen und gegen einen angemessenen Pachtschilling zu überlassen. Über die Angemessenheit des Pachtschillings entscheidet im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
  3. Absatz 3Der Entzug der Jagdkarte nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hat hinscichtlich der Neuvergebung die gleichen rechtlichen Wirkungen wie die Aufgabe der Selbstausübung gemäß Abs. (2).
  4. Absatz 4Besitzer von Eigenjagden, deren Jagdpachtverträge gemäß Paragraph 5, enden, können über ihre Eigenjagdrechte nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes verfügen mit der Maßgabe, daß in Fällen der öffentlichen Versteigerungen solcher Jagden die BEstimmungen des Paragraph 14, Anwendung finden.

Paragraph 7,

Die Ausübung der Jagd ist verboten:

  1. Ziffer eins
    in Genossenschaftsjagdgebieten und in Eigenjagdgebieten, hinsichtlich derer die Pächter der Jagden gemäß Paragraphen 3 und 5 von den Jagdpachtverträgen zurückgetreten sind, vom Tage der Rücktrittserklärung an;
  2. Ziffer 2
    in Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 5,, Abs. (6), des Jagdgesetzes wieder festzustellen sind, von dem Tage an, an welchem der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Wiederfestellung den Parteien zugestellt wurde.

Paragraph 8,

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Jagdgebieten die Ausübung der Jagd in einem früheren als in Paragraph 7, bestimmten Zeitpunkte ganz oder teilweise untersagen, wenn dies im Interesse der Erhaltung des Wildstandes oder zum Schutze der Interessen einer Jagdgenossenschaft geboten erscheint. Einem gegen eine solche Anordnung eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Paragraph 9,

Die Verbote gemäß Paragraph 7, enden mit der Neuvergebung der Jagden nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes und dieses Gesetzes, in den Fällen des Paragraph 36,, Abs. (1) des Jagdgesetzes mit dem Tage der Beeidigung des Jagdaufsehers, in Fällen des Paragraph 53,, Abs. (3) des Jagdgesetzes jedoch mit dem Tage der stattgebenden Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 10,

Für die Zeit, in welcher die Ausübung der Jagd verboten oder eingeschränkt ist (Paragraphen 7 bis 9) ,haben die in den betreffenden Jagdgebieten am 1. Jänner 1948 im Jagdschutzdienst gestandenen Jagdaufseher den Jagdaufsichtsdienst weiterzuführen. Für ihre Entlohnung im bisherigen Ausmaße habe die Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaft im Verhältnis der Größe der Jagdgebiete monatlich aufzukommen. Bei der neuerlichen Verpachtung können diese Aufwendungen von den Eigenjagdbesitzers und von der Jagdgenossenschaft den neuen Pächtern überbunden werden, jedoch höchstens im Ausmaße von zwei Monatslöhnen. Über allfällige Streitigkeiten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.

Paragraph 11,

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg verlieren alle bis dahin ausgegebenen Jagderlaubnisscheine ihre Gültigkeit.

Paragraph 12,

Die Jagdausschüsse im Sinne des Paragraph 16, des Jagdgesetzes sind von den Gemeindevertretungen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

Paragraph 13,

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg anhängige Jagd- und Wildschadensfälle sind nach den Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des Jagdgesetzes zu beurteilen und im Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Paragraph 14,

Die öffentliche Versteigerung und die Vergebung von Jagden im freien Übereinkommen nach den Bestimmmungen dieses Gesetzes (Paragraph 6,) wird im Verordnungswege geregelt.

Paragraph 15,

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung, frühestens jedoch am Tage nach Inkrafttreten des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg in Kraft.