Datum der Kundmachung

31.05.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1948, 4. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Wiederfeststellung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten.

Text

Auf Grund des Paragraph 5,, Abs. (6), des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1948,, und des Paragraph eins, des Jagd-Überleitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unverzüglich an ihrem Amtssitze u. in allen Gemeinden durch Anschlag an den Amtstafel und durch Einschaltung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg eine Kundmachung zu verlautbaren, mit welcher die Grundeigentümer und die Gemeindevertretungen, für welche die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 5,, Abs. (6), des Jagdgesetzes oder des Paragraph eins, des Jagd-Überleitungsgesetzes zutreffen, soferne sie die Wiederfeststellung der Eigenjagd-, bzw. Genossenschaftsjagdgebiete beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch bei sonstigem Verluste binnen vier Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, und mit der Anmeldung den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen zur Bildung von Eigenjagd-, bzw. Genossenschaftsjagdgebieten nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg vorliegen und allfällige Vorpachtrechte im Sinne des Paragraph 13, des Jagdgesetzes (Jagdeinschlüsse) geltend zu machen.

Paragraph 2,

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Anmmeldungen zu prüfen und allfällig wahrgenommene Mängel durch die Anspruchswerber unter Bestimmung einer angemessenen Frist beheben zu lassen.

Paragraph 3,

Alsdann entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die gemäß Paragraph eins, geltend gemachten Ansprüche. In Fällen der Stattgebung erläßt sie den Bescheid im Sinne des Paragraph 12, des Jagdgesetzes. In diesem Bescheide sind die Flächenausmaße der Eigenjagd- und der Genossenschaftsjagdgebiete und der Jagdeinschlüsse und der Zeitpunkt der Wiederfeststellung anzugeben.

Paragraph 4,

Bescheide, womit die Eigenjagd- oder Genosseschaftsjagdgebiete wieder festgestellt werden, sind außer den Parteien auch den bisherigen Jagdpächtern (Zustellungsbevollmächtigten) und den Gemeinden, in deren Gebiet die wiederfestgestellten Eigenjagdgebiete liegen, zuzustellen.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.