Datum der Kundmachung

26.02.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1948, 2. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte, Teuerungszuschläge.

Text

Auf Grund des Paragraph 43 a, des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1931, und der 6. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1948,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einszu den nach den Paragraphen 35,, 37 und 40 des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1931, und der 6. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1948,, und unter Berücksichtigung des Paragraph eins, der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in Österreich vom 17. März 1938, DRGBl. römisch eins Sitzung 253, sowie des Paragraph 4, des Schilinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945 gebührenden Leistungen wird ab 1. Jänner 1947 ein Teuerungszuschlag von 50 v. H. und ab 1. August 1947 ein Teuerungszuschlag von 150 v. H. der Leistung gewährt.
  2. Absatz 2Der Bemessung der Leistungen nach den Paragraphen 36,, 42, und 43 des Gemeindesanitätsgesetzes sind die nach Abs. (1) erhöhten entsprechenden Leistungen zugrundezulegen.

Paragraph 2,

Die auf die Zeit vor der Kundmachung dieser Verordnung entfallenden Teuerungszuschläge werden im nachhinein ausgezahlt. Im übrigen erfolgt die Anweisung der Teuerungszuschläge gleichzeitig mit den Ruhe- und Versorgungsgenüssen monatlich im voraus.