26.02.1948
Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1948, 2. Stück
Vorarlberg
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte, Teuerungszuschläge.
Auf Grund des Paragraph 43 a, des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1931, und der 6. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1948,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Paragraph 2,
Die auf die Zeit vor der Kundmachung dieser Verordnung entfallenden Teuerungszuschläge werden im nachhinein ausgezahlt. Im übrigen erfolgt die Anweisung der Teuerungszuschläge gleichzeitig mit den Ruhe- und Versorgungsgenüssen monatlich im voraus.