Datum der Kundmachung

26.02.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1948, 2. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Abänderung des Gemeindesanitätsgesetzes.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins.

Im Gesetze betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz) in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1951, wird nach dem Paragraph 43, eingefügt:

„§ 43a

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt mit Wirkung vom 1. Jänner 1947 für die Dauer einer jeweiligen Teuerung verhältnismäßige Teuerungszuschläge zu den gesetzlichen Ruhegehalten, Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen und Abfertigungen zu Lasten des Pensionsfonds (Paragraph 45,) zu gewähren.
  2. Absatz 2Die für das Jahr 1947 zu bewilligenden Teuerungszuschläge sind im nachhinein auszuzahlen. Im übrigen erfolgt die Bemessung und Anweisung der Teuerungszuschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 44,
  3. Absatz 3Die hiedurch entstehenden Fehlbeträge sind von den zum Pensionsfonds Beitragspflichtigen nach den Bestimmungen des Paragraph 32, zu decken.“

Artikel römisch II.

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Mit der Durchführung wird die Vorarlberger Landesregierung betraut.