Datum der Kundmachung

20.12.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1947, 4. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Abänderung und Ergänzung der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Art. römisch eins.

Die Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1930,, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, haben die Worte „und Angestellten“ zu entfallen und ist zwischen den Worten „Fassung“ und „Anwendung“ das Wort „sinngemäß“ einzufügen.
  2. Ziffer 2
    Der Paragraph 2, hat zu entfallen.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Beamten erhalten Bezüge nach dem Bundesgesetz über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbeamten (Gehalts-Überleitungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,.
  1. Ziffer 4
    Der Paragraph 4, hat zu lauten:
„Die Ernennung der Beamten der Dienstpostengruppe römisch IV und höher erfolgt durch den Landtag, die der übrigen Beamten durch die Landesregierung.“
  1. Ziffer 5
    Der Paragraph 5, hat zu entfallen.
  2. Ziffer 6
    Nach Paragraph 7, ist ein Paragraph 7 a, einzufügen, der lautet:
„Die Anstellung der Vertragsangestellten erfolgt im Rahmen des Stellenplanes durch die Landesregierung. Für vorübergehenden Bedarf kann die Landesregierung auch über den Stellenplan hinaus Vertragsangestellte aufnehmen, aofern hiefür haushaltsmäßige Vorsorge getroffen wird.
  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 8, haben die Absätze (1) und (2) zu entfallen.
  2. Ziffer 8
    Im Paragraph 9, hat der Absatz (1) zu entfallen.
  3. Ziffer 9
    Nach Paragraph 12, ist ein Paragraph 12 a, einzufügen, der lautet:
„Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Beamten und Angestellten bedarf der Genehmigung der Landesregierung.“
  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 17,, Abs. (1) hat der erste Satz zu lauten:
„Für die Bemessung der Ruhegnüsse und der Witwen- und Waisenpension sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbeamten (Gehalts-Überleitungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, anzuwenden.“

Art. römisch II.

Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist die Landesregierung betraut.

Art. römisch III.

Die Landesregierung ist ermächtigt, die Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1930,, in der Fassung des Art. römisch eins neu zu verlautbaren und hiebei die Reihenfolge und Bezeichnung der Abschnitte und Paragraphen zu ändern, sowie überholte Bezeichnungen der geltenden Rechtslage anzupassen.