Datum der Kundmachung

20.12.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1947, 4. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Allgemeines.

Für Stiftungen, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg hinausgehen, gelten nachfolgende Bestimmungen.

Paragraph 2,

Begriff.

Eine Stiftung ist eine für einen besonderen Zweck bestimmte, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse.

Paragraph 3,

Errichtung.

Die Art und Weise der Errichtung regelt die Landesregierung im Verordnungswege. Bis dahin gelten weiterhin sinngemäß die Vorschriften der Kundmachung LGBl. Nr. 28/1897, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Alleinige Verwaltungsbehörde in Stiftungsangelegenheiten ist jedoch die Vorarlberger Landesregierung, die nicht an die Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden gebunden ist.

Paragraph 4,

Aufsicht.

Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat dafür zu sorgen, daß das Stiftungvermögen seinen Zwecken gemäß verwendet wird.

Paragraph 5,

Änderung der Organisation.

Wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung es dringend erfordern, kann die Landesregierung nach Anhörung der Stiftungsverwaltung die Organisation der Stiftung ändern.

Paragraph 6,

Änderung des Zwecks und Aufhebung.

  1. Absatz einsIst der Stiftungszweck unerreichbar, widerrechtlich oder unsittlich geworden, so kann die Landesregierung nach Anhörung der Stiftungsverwaltung
    1. Litera a
      die Stiftung mit einer anderen im wesentlichen gleichartigen Stiftung zu gemeinsamer Verwaltung oder zu einer neuen Stiftung vereinigen,
    2. Litera b
      der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder
    3. Litera c
      die Stiftung aufheben.
  2. Absatz 2Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszweckes ist auch dann anzunehmen, wenn er zufolge Veringerung oder Entwertung des Stammvermögens nicht mehr in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Bei Maßnahmen nach Abs. (1) ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß das Stiftungsvermögen, bezw. seine Erträge dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, erhalten bleiben, bezw. zufließen.
  4. Absatz 4Mit der Vereinigung, Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung erlöschen alle Ansprüche auf den Ertrag der Stiftung.

Paragraph 7,

Verlautbarungen.

Bescheide in Stiftungsangelegenheiten sind im Amtsblatt der Landesregierung zu verlautbaren.

Paragraph 8,

Kirchliche Stiftungen.

Auf rein kirchliche oder rein konfessionelle Stiftungen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Verwaltung der Organe von Religionsgemeinschaften zu stehen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Paragraph 9,

Wiederherstellung aufgelöster Stiftungen.

Einer Stiftung, deren Einrichtung nach dem 1. Mai 1945 genehmigt wurde, kann die Landesregierung die Rechtsnachfolge nach einer Stiftung, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 30. April 1945 aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung aufgehoben wurde, zuerkennen, wenn die wesentlichen Bestimmungen des Stiftbriefes die gleichen sind.

Paragraph 10,

Fonds.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Fonds mit Rechtsperönlichkeit, die nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg hinausgehen, sinngemäß Anwendung.

Paragraph 11,

Nichtanwendbarkeit älterer Vorschriften.

Die Bestimmungen des Paragraph 646, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und der Artikel 23 und 24 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924,, sind nicht mehr anzuwenden.