Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1947 3. StückLandesgesetzblatt Nr. 9 aus 1947, 3. Stück
Kurztitel
Änderung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht.
Text
Art. I.Art. römisch eins.
Die Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936, RGBl. I. S. 470, in der Fassung der Verordnung vom 20. November 1939, RGBl. I. S. 2306, wird wie folgt geändert:Die Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936, RGBl. römisch eins. Sitzung 470, in der Fassung der Verordnung vom 20. November 1939, RGBl. römisch eins. Sitzung 2306, wird wie folgt geändert:
An die Stelle der Körämter nach § 2 und Körstellen nach § 3 tritt die Bauernkammer für Vorarlberg.An die Stelle der Körämter nach Paragraph 2 und Körstellen nach Paragraph 3, tritt die Bauernkammer für Vorarlberg.
An Stelle der Strafvorschriften des § 29 hat es zu lauten:An Stelle der Strafvorschriften des Paragraph 29, hat es zu lauten:
„Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zu S 1.000.- oder Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Die Strafbeträge fließen dem Lande zu.“
Art. II.Art. römisch II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.