Datum der Kundmachung

09.09.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1947, 2. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulassung von „Mörtelstoff, Marke Ludesch“ als Baustoff.

Text

Der von den Vorarlberger Zementwerken Lorüns A.G. erzeugte „Mörtelstoff, Marke Ludesch“ wird im Sinne des Paragraph 46, der Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1924,, in der geltenden Fassung unter folgenden Bedingungen als Baustoff zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Verwendungsbereich:
    Verwendung als Bindemittel zur Bereitung von Mörtel für Mauerzwecke, Innen- und Außenputz an Stelle von Weiß- und Graukalk.

  1. Ziffer 2
    Lagerung:
    Das Bindemittel ist vor Feuchtigkeit geschützt zu lagern.

  1. Ziffer 3
    Mahlfeinheit:
    Der Siebrückstand auf dem 4.900-Maschensieb darf 25 % und am 900-Maschensieb 5 % nicht überschreiten.

  1. Ziffer 4
    Raumbeständigkeit:
    Das Bindemittel muß raumbeständig nach DIN 1164 sein.

  1. Ziffer 5
    Festigkeit:
    Die Druckfestigkeit ist an Würfeln mit 50 cm2 Seitenfläche zu ermitteln, das Mittel aus drei Proben muß mindestens betragen:
    im Alter von 7 Tagen.....35 kg/cm2
    im Alter von 28 Tagen....50 kg/cm2
Die Probekörper sind nach OENORM B 3311 herzustellen, die ersten 2 Tage im Feuchtschrank und dann unter Wasser bis zur Prüfung zu lagern.

  1. Ziffer 6
    Behandlung:
    Für die Behandlung des mit „Mörtelstoff, Marke Ludesch“ hergestellten Mörtels während der Verarbeitung, Abbinde- und Erhärtungsdauer sind die für Zementmörtel geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Bereits in Abbindung befindlicher Mörtel darf nicht mehr weiter verarbeitet werden. Besonders hingewiesen wird auf die nötige Feuchthaltung des Mörtels während der ersten Erhärtungstage, um ein Verdursten des Bindemittels zu vermeinden.

  1. Ziffer 7
    Anzeigepflicht:
    Zur Sammlung von Erfahrungen mit den neuen Bindemittel ist bis auf Widerruf jede Verwendung im größeren Maßstabe der Baubehörde römisch eins. Instanz anzuzeigen.

  1. Ziffer 8
    Überwachung:
    Zur Überwachung der gleichmäßigen Güte des Bindemittels können sowohl im Werk als auch an der Verwendungsstelle auf Kosten des Herstellers durch Amtsorgane Proben entnommen und geprüft werden. Vom Verbraucher beantragte Prüfungen gehen zu dessen Lasten.

  1. Ziffer 9
    Geltungsdauer:
    Diese Zulassung gilt vorläufig nur bis 31. Dezember 1948. Auch bis dahin bleibt ihre Abänderung, Ergänzung oder Zurücknahme vorbehalten.

Diese Kundmachung tritt sofort in Kraft.