Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1947 2. StückLandesgesetzblatt Nr. 6 aus 1947, 2. Stück
Kurztitel
Landesbauordnung, 3. Novelle.
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel 1.
Der § 86 des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1924 (Landesbauordnung) in der Fassung der Gesetz LGBl. Nr. 49/1925, LGBl. Nr. 17/1931 und LGBl. Nr. 36/1936 wird abgeändert wie folgt:Der Paragraph 86, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1924, (Landesbauordnung) in der Fassung der Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1925,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1931, und Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1936, wird abgeändert wie folgt:
Die Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, sowie die Nichtbefolgung der im Sinne dieser Bauordnung getroffenen Verfügungen sind mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen. Unter besonders erschwerenden Umständen kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu 6 Monaten verhängt werden. Diese Bestimmung ist unbeschadet gewerberechtlicher Strafvorschriften insbesondere auch auf die Bauausführenden anwendbar.“
Die Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 haben zu entfallen.
Artikel 2.
Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.