Datum der Kundmachung

09.09.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1947, 2. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landesbauordnung, 3. Novelle.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel 1.

Der Paragraph 86, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1924, (Landesbauordnung) in der Fassung der Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1925,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1931, und Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1936, wird abgeändert wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Punkt 1 hat zu lauten:
  2. Ziffer eins
    Die Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, sowie die Nichtbefolgung der im Sinne dieser Bauordnung getroffenen Verfügungen sind mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen. Unter besonders erschwerenden Umständen kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu 6 Monaten verhängt werden. Diese Bestimmung ist unbeschadet gewerberechtlicher Strafvorschriften insbesondere auch auf die Bauausführenden anwendbar.“
  3. Ziffer 2
    Die Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 haben zu entfallen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.