Datum der Kundmachung

09.09.1947

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1947, 2. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Kriegsopferabgabegesetz.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Abgabepflicht.

  1. Absatz einsVon den im Lande Vorarlberg abgehaltenen kulturellen, künstlerischen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen aller Art ist an das Land Vorarlberg eine Abgabe zu entrichten:
  2. Absatz 2Als kulturelle und künstlerische Veranstaltungen gelten insbesondere:
    1. Litera a
      Vorträge aller Art;
    2. Litera b
      Theater-, Opern- und Operettenaufführungen, Ballettvorführungen;            Vorführungen der Tanzkunst;
    3. Litera c
      Konzertveranstaltungen aller Art, wie Orchesterkonzerte,            Oratorien, Lieder- und Arienkonzerte;
    4. Litera d
      Varietè- und Kabarett-Vorführungen und diesen gleichzustellende            Veranstaltungen;
    5. Litera e
      Filmvorführungen aller Art;
    6. Litera f
      Zirkusveranstaltungen und diesen gleichzustellende Vorführungen;
    7. Litera g
      Ausstellungen und Schaustellungen aller Art. (3) Als gesellschaftliche Veranstaltungen gelten insebsondere:
    8. Litera a
      Tanzunterhaltungen einschließlich Tanzkurse;
    9. Litera b
      öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, Volksfeste, Best-           Kegelschießen, Bestschießen, Preisjssen, Veranstaltung von  Feuerwerken, öffentliche Umzüge in Verkleidungen;
    10. Litera c
      Vereinsveranstaltungen gesellschaftlicher Art, wie Festabende,            Turn- und Musikfeste usw.
    11. Litera d
      Wettbewerbe aller Art und sportliche Vorführungen.

Paragraph 2,

Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen.

  1. Absatz einsZur Entrichtung der Abgabe ist der zur Bezahlung des Eintrittsgeldes (Entgeltes) Verpflichtete Besucher der im Paragraph eins, angegebenen Veranstaltungen verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Veranstalter (Unternehmer) ist verpflichtet, die Abgabe von dem Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittspreise einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Als Veranstalter (Unternehmer) gilt jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt, den Behörden gegenüber als solcher auftritt, oder derjenige, für dessen Rechnung einkassiert wird.
  3. Absatz 3Der Veranstalter (Unternehmer) haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Gemeinsame Veranstalter (Unternehmer) haften für die Abgabe zur ungeteilten Hand.

Paragraph 3,

Höhe der Abgabe.

  1. Absatz einsDie Abgabe beträgt – unbeschadet der Bestimmung des Absatzes (2) – bei Filmvorführungen 15 v. H., bei sonstigen Veranstaltungen 10 v. H. der Brutto-Eintrittspreise. Der Landtag kann durch Beshluß die Abgabe für Filmvorführungen auf 10 v. H. herabsetzen. Die Abgabepflicht ist nicht davon abhängig, ob die Eintrittskarten ausgegeben werden.
  2. Absatz 2Für die von örtlichen Vereinen in geshlossenen Räumen durchgeführten Veranstaltungen kultureller Art, deren Programm im wesentlichen von eigenen Kräften bestritten wird und nicht mit Tanzunterhaltungen verbunen sind, beträgt die Abgabe 5 v. H. des Bruttoeintrittpreises.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann für Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, die Abgabe von 10 auf 5 v. H. ermäßigen.
  4. Absatz 4Entgelt, Eintrittgeld usw. im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn das Entgelt mittelbar erhoben wird, z. B. wenn das Recht zum Eintritt durch Zahlung eines Beitrages für sonstige Zwecke miterworben wird, wenn eine Sammlung stattfindet, deren Ertrag ganz oder teilweise zur Deckung der Unkosten verwendet wird oder wenn ein Aufschlag auf Speisen oder Getränke gemacht wird.
  5. Absatz 5Insbesondere wird der Betrag, der für die Lösung eines Maskenzeichens usw. oder für Beheizung, Beleuchtung usw. zu zahlen ist, ferner der die gewöhnliche Höhe übersteigende Betrag der Garderobengebühr dem Eintrittgeld zugeschlagen.
  6. Absatz 6Läßt sich die Höhe der Einnahmen nicht ziffernmäßig feststellen, so ist als Ertrag der Veranstaltung die durchschnittliche Einnahme gleichartiger oder ähnlicher Veranstaltungen der Bemessung zugrundezulegen.

Paragraph 4,

Abgabenbefreiung.

Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:

  1. Litera a
    die öffentlichen Museen und Bildergalerien;
  2. Litera b
    die Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden            Mitglieder, insoweit keine besonderen Eintrittsgebühren erhoben  werden;
  3. Litera c
    die von den Veranstaltern beizustellenden Pflichtplätze für die            amtliche Aufsicht;
  4. Litera d
    Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinigungen oder            Anstalten der Blindenfürsorge durchgeführt werden und deren Ertrag  der Blindenfürsorge zufällt (z.B. Blindenkonzerte) sowie die von  gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen für Blinde, Lahme,  Krüppelhafte sowie sonstigen arbeitsunfähigen Personen  veranstalteten Austellungen von Arbeitserzeugnissen dieser  Personen; ferner Veranstaltungen des Vorarlberger Hilfswerkes,  deren Ertrag ausschließlich für Fürsorgezwecke des Hilfswerkes  Vorarlberg findet;
  5. Litera e
    die Übertragung des Radioprogrammes in öffentlichen Lokalen;
  6. Litera f
    Veranstaltungen wissenschaftlichen oder religiösen Inhaltes;
  7. Litera g
    Veranstaltungen bildenden Inhaltes, die nicht Erwerbszwecken            dienen;
  8. Litera h
    Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder der Förderung            des Unterrichtes an öffentlichen und privaten Schulen dienen und  hauptsächlich für die Schüler dieser Anstalten und deren Angehörige  dargeboten werden.

Paragraph 5,

Kontrolle der Eintrittskarten.

  1. Absatz einsDer Veranstalter hat die ausgegebenen Eintrittskarten mit fortlaufender Nummer zu versehen.
  2. Absatz 2Die mit der Einhebung beauftragte Dienststelle kann verlangen, daß ihr die Eintrittskarten vor ihrer Verwendung, spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen sind.

Paragraph 6,

Entrichtung und Abfuhr der Abgabe.

  1. Absatz einsZur Feststellung und Einhebung der Abgabe ist der Bürgermeister berufen.
  2. Absatz 2Der Veranstalter (Unternehmer hat spätestens drei Tage vor dem Veranstaltungstermine dem Gemeindeamte die Anzeige zu erstatten. Durch diese Anzeige wird die Verpflichtung zur Einholung der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen sowie zur Durchführung sonstiger Anmeldungen (z. B. für die Lustbarkeitssteuer) nicht berührt.
  3. Absatz 3Der Abgabenertrag ist spätestens innerhalb drei Tagen nach Beendigung der Veranstaltung unter Vorlage eines nach Plätzen geordneten Verzeichnisses der eingehobenen Brutto-Eintrittsgebühren und der auf diese entfallenden Abgaben beim Gemeindeamte abzuführen.
  4. Absatz 4Dem Gemeindeamte steht es zu, vor dem Beginne der Veranstaltung einer Sicherstellung für die Abgabe zu verlangen. Diese Sicherstellung ist insbesondere bei Veranstaltern zu verlangen, die im Lande Vorarlberg nicht ihren ständigen Sitz haben oder bei denen die Gewähr für eine rechtzeitige Entrichtung der Abgabe nicht gegeben ist. Der Bürgermeister kann den Beginn der Veranstaltung vom Erlage der Sicherstellung abhängig machen.
  5. Absatz 5Die Gemeinde kann von der Vorlage des Verzeichnisses (Absatz 3) absehen, wenn die Kontrolle durch regelmäßige Einsichtnahme in die Aufschreibungen des Betriebes (z. B. in Verbindung mit der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe) gewährleistet ist.

Paragraph 7,

Pauschalierung.

  1. Absatz einsIn fällen, in denen die Bemessung der Abgabe besonders umständlich oder mit unverhältniismäßig hohen Kosten verbunden ist, oder für den Betrieb des Unternehmens störend oder gar hindernd wirkt, kann bei einmaligen Veranstaltungen der Bürgermeister, bei ständigen das Landesabgabenamt auf Antrag des Unternehmens die Pauschalierung der Abgabe bewilligen.
  2. Absatz 2Die Pauschalierung darf nicht einer Ermäßigung der Abgabe gleichkommen; die Pauschalsumme ist vielmehr so zu bestimmen, daß sie der Höhe der Abgabe im Falle der ordentlichen Bemessung möglichst nahekommt.
  3. Absatz 3Bei vorher festgesetzer Pauschalabgabe kann eine Nachzahlung erhoben werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den vorher gemachten Angaben nicht entsprechen z. B. bei erhöter Besucherzahl, Erhöhung der Eintrittspreise usw.

Paragraph 8,

Erhebung der Abgabe bei regelmäßigen Veranstaltungen.

  1. Absatz einsBei regelmäßigen, mindestens einmal im Monat hindurch stattfindenden Veranstaltungen kann das Landesabgabenamt auf Antrag des Unternehmers und der Gemeinde statt der täglichen eine wöchentliche oder mehrwöchentliche Abrechnung eintreten lassen.
  2. Absatz 2In diesem Falle ist jedoch eine dem periodischen Abgabendurchschnittsertrag entsprechende, vom Landesabgabenamt zu bemessende Sciherstellung zu leisten.
  3. Absatz 3Die von den Dauerkarten (Abonnements) fälligen Abgaben hat der Unternehmer längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnements abzuführen.

Paragraph 9,

Abgabenerhöhung.

Wenn der Veranstalter die nach Paragraph 6, vorgeschriebene Anzeige schuldbarerweise unterläßt oder im Zuge des Verfahrens wissentlich falsche oder überhaupt solche Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, oder wenn er bei der Erteilung von Auskünften zur Berechnung der Abgaben wesentliche Tatsachen verschweigt, so ist – abgesehen von der etwa eintretenden strafrechtlichen Ahndung – eine erhöhte Abgabe bis zum Fünffachen des verkürzten oder gefährdeten Abgabenbetrages vorzuschreiben.

Paragraph 10,

Kontrolle und Auskunftspflicht.

Der Veranstalter ist verpflichtet, den Beauftrageten der Gemeinde und de Landesabgabenamtes, die sich über ihre Berechtigung auszuweisen haben, während oder außerhalb einer Veranstaltung den Eintritt in die Betriebs- oder Geschäftsräume sowie den Zutritt zur Veranstaltung zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, die Einsichtnahme in die Kassenabschlüsse und ihre sonstigen geschäftlichen Aufschreibungen zu gestatten und die für die Überwachung und Vorschreibung der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 11,

Zwangsweise Einbringung, Verzugszinsen und Verjährung.

  1. Absatz einsRückständige Abgaben- oder Sicherstellungsbeträge werden im Verwaltungswege eingebracht.
  2. Absatz 2Im Falle des Zahlungsverzuges werden 5 v. H. Verzugszinsen berechnet.
  3. Absatz 3Auf die Verjährung der Abgaben haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, sinngemäß Anwendung zu finden.

Paragraph 12,

Zahlungsauftrag.

  1. Absatz einsSofern der Veranstalter (Unternehmer) der Abgabepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der von der Gemeinde berechnete oder geschätzte Abgabenbetrag oder Betragsrest mittels Zahlungsauftrages vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des Verpflichteten hat die Gemeinde auch bei Bezahlung des Abgabenbetrages einen Zahlungsauftrag auszufertigen, der die Berechnung der Abgabe und die Rechtsmittelbelehrung enthält.
  3. Absatz 3Gegen die Vorschreibung der Abgabe sowie gegen sonstige Verfügungen der Gemeinde und des Landesabgabenamtes steht die Berufung an die Vorarlberger Landesregierung offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32,, 33 und 63 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren.

Paragraph 13,

Strafen.

Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, sowie sonstige Übertretungen, insbesondere auch die Verletzung der Auskunftspflicht oder die Verhinderung des Kontrollrechtes werden mit Geldstrafen bis zu S 5000.- bestraft. Das Strafverfahren wird von der Bezirksverwaltungsbehörde- auf Antrag einer Gemeinde oder des Landesabgabenamtes durchgeführt.

Paragraph 14,

Überwachung durch das Landesabgabenamt.

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden in ihrer Tätigkeit als Bemessungs- und Einhebungsbehörden vom Landesabgabenamte beaufsichtigt. Die Gemeinden legen monatlich an das Landesabgabenamt ein Verzeichnis über die von den einzelnen Abgabepflichten entrichteten Abgabenbeträge vor und führen den Abgabenbetrag an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle ab.
  2. Absatz 2Ergibt sich aus der Überprüfung der Abgabenverzeichnisse der Gemeinden die Notwendigkeit einer Nachtragsvorschreibung, kann das Landesabgabenamt diese Nachtragsvorschreibung mit Zahlungsauftrag selbst durchführen oder die Gemeinde damit beauftragen. Eine Nachtragsvorschreibung ist im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist (Paragraph 11,, Absatz 3,) nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkte der abgabepflichtigen Veranstaltung zulässig.
  3. Absatz 3Der Gemeinde gebührt für die Überwachung, Vorschreibung und Einhebung der Abgabe eine Entschädigung in Höhe von 10 v. H. des an die Zahlstelle des Landes abzuführenden Abgabenbetrages. Diese Einhebungsvergütung kann die Gemeinde von dem abzuführenden Betrag in Abzug bringen.

Paragraph 15,

Verwendung der Abgabe.

Das Erträgnis der nach diesem Gesetz einzuhebenden Abgabe fällt nach Abzug der im Paragraph 14,, Abs. (3) festgesetzten Einhebungsvergütung dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds zu.

Paragraph 16,

Verhältnis der Kriegsopferabgabe zur Lustbarkeitsabgabe.

Das Recht der Gemeinden, von den nach diesem Gesetz als abgabenpflichtig erklärten Veranstaltungen Lustbarkeitsabgaben oder andere Gemeindeabgaben nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen einzuheben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Abgaben dürfen jedoch nur von den Eintrittspreisen ohne die Zuschläge für Kriegsopferabgaben berechnet werden.

Paragraph 17,

Schlußbestimmungen.

  1. Absatz einsDieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit 1. Oktober 1947 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften über die Einhebung einer Landeskriegsopferfondsabgabe außer Kraft.