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LGBl. Nr. 1/1947 1. StückLandesgesetzblatt Nr. 1 aus 1947, 1. Stück
Text
Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 259/1932, beschlossen:Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1932,, beschlossen:
I. Hauptstück.römisch eins. Hauptstück.
Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes.
§ 1.Paragraph eins,
Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (Paragraph 5,) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.
Inhalt des Bringungsrechtes.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDas landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem im § 1 angeführten Zweck landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen, unzuggängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen. Das freie Viehtriebsrecht auf eingeräumten Bringungsrechten bedarf einer besonderen Zustimmung der Parteien.Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im Paragraph eins, bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem im Paragraph eins, angeführten Zweck landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen, unzuggängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen. Das freie Viehtriebsrecht auf eingeräumten Bringungsrechten bedarf einer besonderen Zustimmung der Parteien.
(2)Absatz 2Als landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluß der Beförderung von Personen der Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilwege erleichtert werden soll.
(3)Absatz 3Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann außer den in Absatz 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.
Enteignung von Baustoffen.
§ 3.Paragraph 3,
Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein landwirtsdtaftlicher Güter- oder Seilweg errichtet wird, sowie der hieranangrenzenden Liegenschaften haben die ihrer Verfügung unterliegenden und zur Führung ihrer Wirtschaft entbehrlichen, auf diesen Liegenschaften vorhandenen oder leicht gewinnbaren Baustoffe — namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz — in dem zur Erbauung und Erhaltung des landwirtschafftlichen Güter- oder Seilweges notwendigen Ausmaß dem Berechtigten gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe unverhältnismäßige Kosten erforderte. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Agrarbehörde.
Voraussetzung für die Einräumung.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Einräumung eines landwirtsdtaftlichen Bringungsrechtes (§ 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der. Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flußregulierung oder des Bergbaues dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung ist von der Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die politische Bezirksbehörde zu hören.Die Einräumung eines landwirtsdtaftlichen Bringungsrechtes (Paragraph 2,) sowie die Enteignung von Baustoffen (Paragraph 3,) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der. Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flußregulierung oder des Bergbaues dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung ist von der Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die politische Bezirksbehörde zu hören.
(2)Absatz 2Ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofzwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.Ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im Paragraph eins, bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofzwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.
(3)Absatz 3Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.
(4)Absatz 4Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegensdiaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas landwirtschaftliche Bringungrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 a.b.G.B.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.Das landwirtschaftliche Bringungrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (Paragraph 473, a.b.G.B.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.
(2)Absatz 2Ein landwirtschaftliche Bringungrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dein Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.
(3)Absatz 3Ein landwirtschaftliche Bringungrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer landwirtschaftlichen genutzten hiegetulaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.
Entschädigung und Haftung.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsWird ein landwirtschaftliche Bringungrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene — einmalige oder wiederkehrende — Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes.
(2)Absatz 2Wird ein landwirtschaftliche Bringungrecht, das nicht in dem Rechte besteht, einen Seilweg anzulegen und zu benetzen, nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtliche Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Senden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
(3)Absatz 3Bei Ermittlung der nach den Absätzen 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.
§ 7Paragraph 7,
(1)Absatz einsWer auf Grund eines Erkenntnisses der Agrarbehörde berechtigt ist, einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6, Abs. (1), Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.Wer auf Grund eines Erkenntnisses der Agrarbehörde berechtigt ist, einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 6,, Abs. (1), Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.
(2)Absatz 2Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Absatzes 1 gründet, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Abtretung von Grundflächen.
§ 8.Paragraph 8,
Soll ein Weg angelegt oder eine Baulichkeit fur einen landwirtschaftlichen Seilweg errichtet werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, daß der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche. sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, die der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.
Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.
(2)Absatz 2Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsWenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsredu mehrere Personen (Besitzunen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht, über ein solches Verlangen kann die Agrarbehörde unter Anwendung der §§ 1 bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsredu mehrere Personen (Besitzunen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht, über ein solches Verlangen kann die Agrarbehörde unter Anwendung der Paragraphen eins bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.
(2)Absatz 2Im Falle der Erweiterung des Bringungsrechtes, die Entschädigung unter Anwendung des § 6 festzusetzen.Im Falle der Erweiterung des Bringungsrechtes, die Entschädigung unter Anwendung des Paragraph 6, festzusetzen.
(3)Absatz 3Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde
wenn geteilt § 6. Abs. 1. eine einmalige Entschädigung festgesetzt wurde und seit Einräumung des Rechtes nicht mehr als sechs Jahre verstrichen sind, den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der Entschädigung anordnen.wenn geteilt Paragraph 6, Absatz eins, eine einmalige Entschädigung festgesetzt wurde und seit Einräumung des Rechtes nicht mehr als sechs Jahre verstrichen sind, den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der Entschädigung anordnen.
wenn gemäß § 6, Abs. 1, eine wiederkehrende Entschädigung festgesetzt wurde, eine entsprechende Abänderung der Aufhebung der Entschädigung anordnen.wenn gemäß Paragraph 6,, Absatz eins,, eine wiederkehrende Entschädigung festgesetzt wurde, eine entsprechende Abänderung der Aufhebung der Entschädigung anordnen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat bei ihrer Anordnung darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufene Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(5)Absatz 5Im Falle der Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Anlage abzuändern hat.
Landwirtschaftliche Güter- und Seilwege.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsZur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes errichteten landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges - eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden — ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Güter- oder Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Güter- oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.Zur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes errichteten landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges - eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden — ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Güter- oder Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Güter- oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.
(2)Absatz 2Bei der Anlage und dem Betriebe solcher landwirtschaftlicher Güter- oder Seilwege sind die allgemeinen und besonderen Sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen landwirtschaftlichen Güter- oder Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Güter- oder Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.
II. Hauptstück.römisch II. Hauptstück.
Gemeinschaftliche Bringungsrechte.
12.
Ein landwirtschaftliches Bringungerecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaftten und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen, über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsZur Anlage und zum Betrieb von landwirtschaftlichen Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Absatz 6) Güterwege- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.
(2)Absatz 2Jede solche Genossenschaft muß eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.
(3)Absatz 3Die Agrarbehörde I. Instanz hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhalt die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbehörde I. Instanz hat zu veranlassen, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhalt die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat zu veranlassen, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.
(4)Absatz 4Über Streitigkeiten, die zwischen einer landwirtschaftlichen Güterwege- oder Seilwegegenossensebaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenstandsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden.
(5)Absatz 5Wer ein in den genossensdienstlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedreduft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftsdienstlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Pritatpfandrediten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(6)Absatz 6Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches landwirtschaftliches Bringungrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung. Für die das gemeinschaftliche landwirtschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind, hiebei hat jedoch der zu diesen Liegenschaften gehörige Wald, der mehr als 20 % ihrer landwirtschaftlichen Grundfläche ausmacht, außer Betracht zu bleiben.Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches landwirtschaftliches Bringungrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung. Für die das gemeinschaftliche landwirtschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des Paragraph eins, zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind, hiebei hat jedoch der zu diesen Liegenschaften gehörige Wald, der mehr als 20 % ihrer landwirtschaftlichen Grundfläche ausmacht, außer Betracht zu bleiben.
(7)Absatz 7Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muß sich auch auf deu Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;
über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen landwirtschaftlichen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u. dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph eins, hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen landwirtschaftlichen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u. dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8Eine nachträglithe Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;
über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, daß bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse und dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, daß bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des Paragraph eins, nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse und dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.
(9)Absatz 9Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluß der Mehrheit (Absatz 6) unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des § 10, Abs. (5) ergangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung.Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluß der Mehrheit (Absatz 6) unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des Paragraph 10,, Abs. (5) ergangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung.
Alpwege and öffentliche Wege.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsAuf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
(2)Absatz 2Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
III. Hauptstück.römisch III. Hauptstück.
Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens.
§ 15.Paragraph 15,
Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, daß im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarhörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem grüneren Gebiete vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Bauernkammer für Vorarlberg zu hören.Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (Paragraph eins,) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, daß im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarhörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem grüneren Gebiete vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Bauernkammer für Vorarlberg zu hören.
IV. Hauptstück.römisch IV. Hauptstück.
Behörden und Verfahren.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsZur Durchführung dieses Gesetzes und der darin enthaltenen Vorschriften sind soweit es nicht anderes bestimmt, die Agrarbehörden berufen.
(2)Absatz 2Vor Fällung einer Entscheidung nach diesem Gesetze ist der Versuch zur Herbeiführung einer Einigung der Parteien zu unternehmen.
(3)Absatz 3Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon von vorneherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungrechte fallen. Erforderlichenfalls ist in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hietür etwa bestehenden besonderen Vorschriften, die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten, darunter die Anbringung der für Zwecke der späteren Ausführung erforderlichen Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
(4)Absatz 4In dem Bescheide, mit dem ein landwirtschaftliches Bringungrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß § 3, über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 11, über die Bewilligung zur Anlage eines landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges gemäß § 11, über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20, Abs. (1). über die Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20, Abs. (4), über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.In dem Bescheide, mit dem ein landwirtschaftliches Bringungrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß Paragraph 3,, über die Entschädigung gemäß Paragraphen 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß Paragraph 11,, über die Bewilligung zur Anlage eines landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges gemäß Paragraph 11,, über die Sicherung der Entschädigung gemäß Paragraph 20,, Abs. (1). über die Bestellung einer Sicherheit gemäß Paragraph 20,, Abs. (4), über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Berufung an den Obersten Agrarsenat ist offen gegen Erkenntnisse. mit welchen
dem Begehren um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungrechtes keine Folge gegeben wird.
ein landwirtschaftliches Bringungrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder geändert wird.
(2)Absatz 2In allen anderen Fällen endet der Rechtsmittelzug, beim Landesagrarsenat.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDurch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines landwirtschaftlichen Brindungsrechte werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Agrarbehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich des Verfahren gerade befindet.
(2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Bescheides, womit außerhalb eines Zusummenlegungsverfahrens ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bilder einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Bildern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfundbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§ 31 bis 33 des Grundbuchsgesetzes) bedarf es in einem solchen Falle nicht.Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Bescheides, womit außerhalb eines Zusummenlegungsverfahrens ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bilder einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß Paragraph 10, aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Bildern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfundbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (Paragraph 31 bis 33 des Grundbuchsgesetzes) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
§ 19.Paragraph 19,
In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.In den Fällen des Paragraph 15, kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsIm Falle der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6, Absatz (1) gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Förderung ausdrücklich als Entschädigung für ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungrechtes bezeichneten Förderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.Im Falle der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach Paragraph 6,, Absatz (1) gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Förderung ausdrücklich als Entschädigung für ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungrechtes bezeichneten Förderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.
(2)Absatz 2Bestehen an der mit einem landwirtschaftliche Bringungrecht zu belastenden Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung — gleichviel ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.
(3)Absatz 3Von dem Erlege des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaft die dem § 1374 a. b. G. B. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte, in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.Von dem Erlege des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaft die dem Paragraph 1374, a. b. G. B. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte, in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.
(4)Absatz 4Die Einräumung eines landwirtschaftliche Bringungrecht als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringengsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden, wenn der Belastete, (Verpflichtete) es begehrt und der Eintritt derartiger Nachteile zu gewärtigen ist.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsJede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen wird, insofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Agrarbehörde erster Instanz in der Regel mit einer Geldstrafe bis zu S 500.- im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen oder im Falle der Wiederholung an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(2)Absatz 2Der im Absatz 1 bezeichneten Strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig an Sinne des § 16, Absatz (2) angebrachte Zeichen. Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt. Über Verlangen des Geschädigten, der, wenn er nicht die Anzeige erstatte, hat, vor Fällung des Straferkennteisses von der Entfernung zu verständigen ist, hat die Behörde auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden.Der im Absatz 1 bezeichneten Strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig an Sinne des Paragraph 16,, Absatz (2) angebrachte Zeichen. Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt. Über Verlangen des Geschädigten, der, wenn er nicht die Anzeige erstatte, hat, vor Fällung des Straferkennteisses von der Entfernung zu verständigen ist, hat die Behörde auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden.
Feldwege.
§ 22.Paragraph 22,
Das Feldwegegesetz, LGBl. Nr. 7/1928, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.Das Feldwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1928,, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Geltungsbeginn.
§ 23.Paragraph 23,
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.