23.12.1946
Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946, 4. Stück
Vorarlberg
Änderung der Satzungen der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt.
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Der Paragraph 10, der Satzungen der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1925, wird mit Genehmigung der Bundesregierung wie folgt geändert:
(1) Im ersten Satze des ersten Absatzes ist das Wort „viergliedriges“ durch das Wort „sechsgliedriges“ zu ersetzen.
(2) Dem ersten Absatze ist folgender Satz anzufügen:
„Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Obmannstellvertreter“.
(3) Dem drittletzten Absatz ist folgende Bestimmung anzufügen:
„Außerdem kann das Kuratorium die Entscheidung in Einzelfällen nach Punkt 4 und 5 einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuß, bestehend aus dem Obmann und dem Obmannstellvertreter und dem Referenten der Vorarlberger Landesregierung übertragen. Auf die Beschlüsse dieses Ausschusses finden die Bestimmungen des ersten Absatzes über die Rechte des Referenten der Landesregierung sinngemäß Anwendung.“