06.10.1946
Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1946, 2. Stück
Vorarlberg
Durchführung des Gesetzes über die Bereinigung von während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Verfügungen auf dem Gebiete des Gemeindewesens.
Auf Grund des Paragraph 9, des Gesetzes vom 21. März 1946, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946, wird verordnet:
Paragraph eins,
In der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 wurden im Lande Vorarlberg folgende Ortsgemeinden vereinigt:
Paragraph 2,
Die Abstimmung über den Fortbestand der Vereinigung oder deren Auflösung, im folgenden „Vereinigung“ oder „Trennung“ genannt, findet am Sonntag, den 8. Dezember 1946 statt. Die Abstimmung über die Vereinigung Eichenberg-Bregenz findet nur dann statt, wenn die Vereinigung Lochau-Bregenz bestätigt wird. In diesem Falle wird der Tag der Abstimmung für Eichenberg-Bregenz durch Kundmachung der Landesregierung später festgesetzt.
Paragraph 3,
Die nach Paragraph 3, des Gesetzes stimmbberechtigten Personen sind getrennt nach den früheren Ortsgebieten in ein Verzeichnis aufzunehmen. Entscheidend für die Frage, in welchers der beiden Ortsgebiets-Verzeichnisse ein nach Paragraph 3, des Gesetzes stimmberechtigter aufzunehmen ist, ist der tatsächliche Wohnsitz am 1. Oktober 1946. Die Anlegung des Verzeichnisses obliegt dem Bürgermeister. Es ist spätestens ab 10. November 1946 durch 10 Tage in einem allgemein zugänglichen Raume in jedem Ortsgebiet aufzulegen. Jedermann kann während dieser Zeit Einsicht und Abschrift nehmen.
Paragraph 4,
Jeder Stimmberechtigte der vereinigten Gemeinden kann wegen Aufnahme vermeintlich nicht Stimmberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter schriftlich oder mündlich innerhalb der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen 3 Tagen nach Einlangen der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen, die endgültig entscheidet. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens ist das Verzeichnis abzuschließen.
Paragraph 5,
Gleichzeitig mit dem Verzeichnisse der Stimmberechtigten ist auch der allenfalls erstellte vorläufige Plan über die Vermögensauseinandersetzung zwischen den einzelnen Ortsgebieten aufzulegen. Dieser ist unverbindlich und wird endgültig erst in der Folge festgelegt werden.
Paragraph 6,
Für jedes der ursprünlichen Ortsgebiete wird eine Abstimmungsbehörde eingesetztm bestehend aus 3-6 Mitgliedern. Die Mitglieder der Abstimmungsbehörde werden von der Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtigung der bei der letzten Landtagswahl festgestellten Stärke der Parteien berufen. Sie bestellt gleichzeitig den Vorsitzenden. Es können auch mehrere Abstimmungsbehörden (Abstimmungslokale) für ein ursprüngliches Ortsgebiet bestimmt werden.
Paragraph 7,
Der Bürgermeister bestimmt das Abstimmungslokal in dem ursprünglichen Gemeindegebiet für die Stimmberechtigten dieses Gebietes. Er hat die Wahlzeit so festzusetzen, daß die Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist.
Im übrigen sind für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren die Bestimmungen der Paragraphen 42 bis 64 der Vorarlberger Gemeindewahlordnung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928, und Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1929, anzuwenden. An Stelle der Bezirks- bezw. Landeswahlbehörde tritt die Bezirkshauptmannschaft bezw. die Landeshauptmannschaft.
Paragraph 8,
In jedem Abstimmungslokal sind hinreichend Stimmzettel aufzulegen. Als Aufschrift tragen sie die Namen der beiden vereinigten Gemeinden, z.B. „Bregenz-Lochau“, „Höchst-Gaißau“, „Höchst-Fußach“ und weiters die Worte „ja – Vereinigung“ und „nein – Trennung“. Durch Streichung der einen und Stehenlassen der anderen Worte trifft der Stimmberechtigte die Wahl. In den Abstimmungslokalen der Gemeinden, mit denen mehrere Gemeinden vereinigt wurden (Bregenz, Höchst), sind für jedes der angeschlossenen Gemeindegebiete eigene Stimmzettel aufzulegen. Die Stimmberechtigten dieser beiden Gemeinden verwenden für die Stimmzettel jeder der angeschlossenen Gemeinden zusammen einen gemeinsamen Umschlag.
Paragraph 9,
Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens und vorläufiger Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsbehörde sendet der Abstimmungsleiter das Abstimmungsverzeichnis, die abgegebenen Stimmzettel und die Niederschrift über die Abstimmung verschlossen unmittelbar an die zuständige Bezirkshauptmannschaft, die das Ergebnis der Abstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg verlautbart. Anfechtungen des Abstimmungsergebnisses sind bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
Paragraph 10,
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.