Datum der Kundmachung

15.09.1946

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1946, 1. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Wiedereinrichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Landwirtschaft sowie zur Wahrnehmung und Vertretung der berufsständischen Interessen der landwirtschaftlichen Arbeiterschaft in Vorarlberg wird eine Bauernkammer mit dem Sitz in Bregenz errichtet.

Paragraph 2,

Hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Aufgabenkreises und Wirkungskreises des Verhältnisseszu den Behörden, hinsichtlich der Geschäftsführung und des Kammeramtes sind, solange der Vorarlberger Landtaghierüber keine anderen gesetzlichen Bestimmungen getroffen hat, die Vorschriften der Abschnitte römisch eins. römisch II. römisch III. römisch VII und römisch IX des Gesetzes vom 10. März 1925, Landesgesetzblatt Nr. 13, über die Errichtung einer Bauernkammer in Vorarlberg sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Bauernkammer kann bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben die Mitwirkung von Fachvereinen und Fachverbänden in Anspruch nehmen, soferne die Satzungen dieser Vereine und Verbände jeweils einvernehmlich mit der Bauernkammer genehmigt und die Leitung dieser Vereine und Verbände jeweils einvernehmlich mit der Bauernkammer bestellt werden. Diese Fachvereine und Fachverbände unterstehen der Aufsicht der Bauernkammer. Das Einvernehmen mit der Bauernkammer bei der Bestellung der Leitung und das Aufsichtsrecht der Bauernkammer müssen in den Satzungen der Fachvereine und Fachverbände vorgesehen sein.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der der Bauernkammer nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben kann die Bauernkammer in den Bezirken und Gemeinden des Landes besondere Organe bestellen, die an die Weisungen der Bauernkammer gebunden sind.

Paragraph 4,

Bis zur Erlassung gesetzlicher Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen in die Bauernkammer gelten für die Zusammensetzung der Bauernkammer folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Litera a
    Die Bauernkammer besteht aus 16 Mitgliedern, Hievon gehören vier Mitglieder dem Kreise der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und zwölf Mitglieder dem Kreise der selbstständigen berufstätigen Landwirte einschließlich der berufstätigen Familienangehörigen oder dem Kreise der Lehrkräfte an landwirtschaftlichen Fachschulen an. Die Mitglieder der Bauernkammer werden von der Landesregierung unter entsprechender Berücksichtigung der im Landes vertretenen Betriebsweisen und Erzeugungszweige sowie der einzelnen Landesteile bestellt. Die Mitglieder der Bauernkammer können von der Landesregierung jederzeit abberufen werden. An die Stelle der abberufenen oder auf andere Weise ausgeschiedenen Mitglieder können von der Landesregierung neue Mitglieder bestellt werden. Die Mitglieder der Bauernkammer müssen jenen Vorraussetzungen entsprechen, die für die Landtagswahl vom 25. 11. 1945 für die Wählbarkeit festgesetzt waren.
  2. Litera b
    Die Bauernkammer wählt in der vom Landeshauptmann einberufenen Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Ein Vizepräsident muß dem Kreise der Arbeitnehmer angehören. Scheidet einer dieser Amtsträger aus seinem Amte, ist eine Ergänzungswahl durchzuführen.
  3. Litera c
    Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung der Bauernkammer, leitt ihre Geschäfte und vertritt die Kammer nach außen. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und vertreten ihn nach der Reihenfolge ihrer Berufung im Falle der Verhinderung.
  4. Litera d
    Der Präsident leistet die Angelobung, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder der Kammer leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.
  5. Litera e
    Paragraph 9,, Abs. (1) bis (3) des Gesetzes vom 10. März 1925, Landesgesetzblatt Nr. 13, ist anzuwenden.

Paragraph 5,

Solange sich die Bauernkammer nicht gemäß der nach Paragraph 2, dieses Gesetzes anwendbaren Bestimmung des Paragraph 25, (2) des Gesetzes vom 10. März 1925, Landesgesetzblatt Nr. 13, wine Geschäftsordnung gibt, ist die am 1. Jänner 1933 in Geltung gestandene Geschäftsordnung der Bauernkammer für Vorarlberg sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 6,

Für die Kostendeckung gelten bis auf weiteres die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 des Gesetzes vom 10. März 1925, Landesgesetzblatt Nr. 13, mit der Maßgabe, daß an Stelle der im Paragraph 26,, Abs. (2), Buchstabe a) und (3) des vorbezeichneten Gesetzes angegebene Umlage auf die Grundsteuer die nach den bisherigen reichsrechtlichen Bestimmungen eingehobenen Reichsnährstandbeiträge sowie die von der Landeskrankenkasse eingehobenen Beiträge weiter eingehoben und nach Abzug der festgesetzten Einhebungsgebühr im Wege der Landesregierung an die Bauernkammer überwiesen werden.

Paragraph 7,

Dieses Gesetz, mit dessen durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.