15.09.1946
Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1946, 1. Stück
Vorarlberg
Neuvergebung der Jagden.
Auf Grund des Paragraph 2, des Gesetzes vom 21. März 1946 betreffend den Vorgang bei Neuvergebung von Jagden wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Neuvergebung der Jagden geschieht:
Paragraph 2,
(Allgemeine Bestimmungen)
Paragraph 3,
Paragraph 4,
(Besondere Bestimmungen für alle Jagdpachtverträge)
Jeder Jagdpachtvertrag hat bei sonstiger Nichtigkeit zu enthalten:
Paragraph 5,
Die Neuvergebung der Jagden durch öffentliche Versteigerung.
Diese richtet sich nach der Verordnung der k.k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg vom 13. März 1907, Landesgesetzblatt 1907, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Die Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung im Amtsblatt und Gemeindeblatt und durch Anschlag an der Gemeindetafel hat zu lauten:
Kundmachung
Der gefertigte Jagdvorsteher gibt bekannt, daß der gemeinschaftliche Jagdbezirk (Genossenschaftsjagd) in der Ortsgemeinde.....im Flächenausmaß von......am....Uhr...in...Hausnummer...für die Dauer von....Jahren....im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachtet wird. Hauptsächliche Wildarten....Die Bedingungen können beim Gemeindeamte in .... durch zwei Wochen und vor der Versteigerung im Vesteigerungsraume eingesehen werden. Wenn im Sinne der Bestimmungen des im Lande Vorarlberg jeweils geltenden Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall am Jagdgebiete eintritt, hat der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins eine Erhöhung oder Verminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren. Dies gilt auch für allenfalls wieder erstehende Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete.
Ort......am......Der Jagdvorsteher:
Unterschrift:
Jagdversteigerungsprotokoll
betreffend die öffentliche Versteigerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes.......im Flächenausmaß von.....aufgenommen am....in....Pachtdauer......
Bedingungen:
1. Der Ausrufspreis, der einen Jahrespachtzins ausdrückt, beträgt S......
Jeder Pachtlustige hat vor Beginn der Versteigerung ein Vadium von S...... mindestens aber S 100.- in Bargeld oder in Einlagebüchern einer inländischen Bank, Spar- oder Raiffeisenkasse zu Handen des Leiters der Versteigerung zu erlegen. Das Vadium wir den Bietenden, mit Ausnahme des Meistbieters, am Schlusse der Versteigerung zurückgestellt. Wenn infolge von Bestimmungen des jeweils im Landes Vorarlberg geltenden Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem zur Verpachtung gelangenden Gebiete eintritt, so hat der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins eine Erhöhung oder Verminderung im Verhältnisse des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren. Dies gilt auch für allenfalls wieder erstehende Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete.
3. Das Vadium des Meistbieters ist bei einer inländischen Bank-, Spar- oder Raiffeisenkasse unter Bezeichnung als Vadium für Jagdpacht fruchtbringend anzulegen; als Vadium erlegte Sparbücher nimmt der Jagdvorsteher in Verwahrung. Das Vadium haftet für die Kosten der Versteigerung. Als Versteigerungskosten, die mit dem ersten Pachtzins fällig sind, kommen in Betracht:
a) ein Pauschalbetrag von S 30.- als Vergütung für die Mühewaltung für den Leiter, den Schriftführer und den Ausrufer bei der Versteigerung.
b) die Kosten der Ausschreibung.
Einvernehmlich zwischen dem Leiter der Jagdversteigerung und dem Meistbietenden kann vom Erlage des Vadiums bei einem Geldinstitut abgesehen werden. Dann nimmt der Jagdvorsteher das Vadium in Verwahrung.
4. Der erste Pachtzins ist binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Genehmigung des Pachtvertrages bei der Gemeindekasse in......zu erlegen; jeder nachfolgende Pachtzins bis zum dritten Werktage eines jeden Pachtjahres.
5. Die Bestimmungen des im Landes Vorarlberg jeweils geltenden Jagdgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sind für den Jagdpächter verbindlich.
6. Die Jagdverpachtung tritt mit der erfolgten Zustellung der Genehmigung des Jagdpachtvertrages an den Jagdvorsteher durch die Bezirkshauptmannschaft in Rechtskraft.
7. Die Versteigerung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und auf heute...Uhr in....Haus-Nr.....anberaumt.
Nach Verlesung der Bedingungen melden sich alle Bieter und erlegen das Vadium:
N. N. wohnhaft in....
N. N. wohnhaft in....
Er werden folgende Angebote gemacht:
1......
2...... usw.
Nachdem das Höchstanbot mit S....nicht überboten wurde, so wurde das Bieten mit diesem Anbote vorschriftsmäßig abgeschlossen.
Es erscheint sohin N. N.....wohnhaft in.....Beruf.....mit dem Meistanbot von S....als Ersteher der Jagd. Die Vadien, mit Ausnahme desjenigen des Erstehers, werden zurückgestellt und bestätigen die Erleger den Empfang.
Unterschrift der Bieter: Der Leiter der Versteigerung:
(Unterschrift)
Der Schriftführer:
(Unterschrift)
Der Ersteher:
(Unterschrift)
Paragraph 6,
Die Neuvergebung der Jagden im Offertwege.
Diese richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
Paragraph 7,
Neuvergebung der Jagden im Wege der freihändigen Vergebung.
Diese richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
römisch II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.