Datum der Kundmachung

15.09.1946

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1946, 1. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Neuvergebung der Jagden.

Text

Auf Grund des Paragraph 2, des Gesetzes vom 21. März 1946 betreffend den Vorgang bei Neuvergebung von Jagden wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Neuvergebung der Jagden geschieht:

  1. Ziffer eins
    durch öffentliche Versteigerung,
  2. Ziffer 2
    im Offertwege,
  3. Ziffer 3
    durch freihändige Vergebung.

Paragraph 2,

(Allgemeine Bestimmungen)

  1. Ziffer eins
    Alle zur Neuvergebung gelangenden Jagdgebiete sind in demjenigen Umfange zu verpachten, in welchem sie am 1. Mai 1945 verpachtet waren.
  2. Ziffer 2
    Die Pachtdauer ist von 4 bis 7 Jahren festzusetzen. Eine Pachtdauer bis zu 10 Jahren kann mit Bewilligung der Landesregierung zugestanden werden. Eine längere Pachtdauer ist unzulässig.
  3. Ziffer 3
    Das Jagdjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März des folgenden Jahres.
  4. Ziffer 4
    Mit der Neuvergebung der Jagden darf erst begonnen werden, wenn dem Jagdvorsteher – Eigenjagdbesitzer – von der Landesregierung die schriftliche Verständigung von der Auflösung des alten Jagdpachtvertrages zugegangen ist.
  5. Ziffer 5
    Den Versteigerungs- (Vergebungs-)Bedingungen dürfen keine Zusätze beigefügt werden, die den Bestimmungen des Jagdgesetzes widersprechen.
  6. Ziffer 6
    Vollmachtträger haben sich mit gerichtlich oder notariell beglaubigter Vollmacht auszuweisen.
  7. Ziffer 7
    Alle Jagdpachtverträge sind in vierfacher, gleichlautender Ausfertigung unter Anschluß der Bedingungen und des Nachweises der ordnungsmäßig erfolgten Ausschreibung binnen einer Woche nach Vertragsabschluß der Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen. Im Falle der freihändigen Vergebung entfällt der Nachweis der Ausschreibung.
  8. Ziffer 8
    Die freihändige Vergebung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (Genossenschaftsjagdgebietes) ist nur dann zulässig, wenn die Landesregierung dem zuständigen Jagdvorsteher den Weg der freihändigen Vergebung für zulässig erklärt hat.
  9. Ziffer 9
    Pachtverträge dürfen nicht bedingungsweise abgeschlossen werden.
  10. Ziffer 10
    Wer für sich als Bieter oder Offertsteller auftritt, in der Absichtm einem Dritten mit dessen Willen die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Jagdpachtvetrages zu überlassen (Scheingeschäft), wird mit einer Geldstrafe von S 1000.-, sowie dem dauernden Entzuge oder der dauernden Versagung der Jagdkarte bestraft.
  11. Ziffer 11
    Wenn der Wildstand in einem Jagdgebiete nennenswert heruntergekommen ist, so ist dennoch womöglich ein Pachtzins zu vereinbaren, der einem mittleren Wildstande entspricht. Dafür kann für die Dauer von 3 Jahren ein Rabatt vom Pachtzinse gewährt werden, und zwar höchstens 40 % für das erste Jahr, 30 % für das zweite und 15 % für das dritte. Auf die Erhebung der Jagdabgaben, Gebühren u. dgl. hat eine solche Vereinbarung keine Wirkung.
  12. Ziffer 12
    Alle im Wege der öffentlichen Versteigerung oger im Offertwege zur Neuvergebung gelangenden Jagden sind im Vorarlberger Amtsblatt und im örtlich zuständigen Gemeindeblatt auszuschreiben (einmal).
  13. Ziffer 13
    Die Jagdabgabe wird mit 25 % des Pachtpreises jährlich erhoben werden.
  14. Ziffer 14
    Sollte über das in Punkt 13 vorgesehene Ausmaß hinaus eine Belastung der Jagd (durch Steuern, Rentensteuer, Gebühren und dergl.) erfolgen, so verringert sich die in Punkt 13 vorgesehene Jagdabgabe mit der Maßgabe, daß mindestens 10% des Pachpreises als Jagdabgabe zur Zahlung verbleiben und daß der alsdann die Jagdabgabe nach Punkt 13 übersteigende Betrag der neuen Jagdbelastung vom Verpächter der Jagd zu tragen ist. Die Belastung des Jagdpächters mit öffentlichen Abgaben jeder Art wird daher in jedem Falle 25 % des Pachtpreises betragen.
  15. Ziffer 15
    Für jeden Pachtvertrag hebt die Bezirkshauptmannschaft vom Pächter eine einmalige Verwaltungsabgabe von S 5.- ein, die nicht als Belastung im Sinne des Punktes 14 anzusehen ist.
  16. Ziffer 16
    Devisenausländer schließen die Pachtverträge in ihrer Heimatwährung ab, ausgenommen bei Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung.

Paragraph 3,

  1. Ziffer eins
    Die Neuvergebung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (Gen.-J.-Gebiete) steht dem Jadgausschusse zu. Der Jagdausschuß besteht aus dem Jagdvorsteher als dem Obmanne und zwei von ihm aus dem Kreise der Jagdgenossenschaft zugezogenenen, vetrauenswürdigen, auch in Jagdsachen kundigen Grundbesitzern. Zu Beschlüssen des Jagdausschusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Verkehr mit den Behörden und die Unterzeichnung der Jagdpachtverträge steht dem Jagdvorsteher zu.
  2. Ziffer 2
    Eigenjagdbesitzer, welche die Jagd in ihrem Eigenjagdgebiete selbst ausüben wollen, melden dies binnen vier Wochen nach Verständigung im Sinne des Paragraph 2, Punkt 4. der Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirkshauptmannschaft überprüft die politische Verläßlichkeit des Eigenjagdbesitzers und nimmt alsdann entweder dessen Meldung zur Kenntnis oder beauftragt den Eigenjagdbesitzer mit der unverzüglichen Verpachtung der Eigenjagd unter Bestimmung einer angemessenen Frist. Kommt in dieser Frist die Verpachtung nicht zustande, so besorgt die Bezirkshauptmannschaft die Verpachtung nach Anhörung des Jagdvorstehers jener Gemeinde, in deren Gebiet das Eigenjagdgebiet liegt. Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft im Sinne dieses Absatzes ist kein Rechtsmittel zulässig.

Paragraph 4,

(Besondere Bestimmungen für alle Jagdpachtverträge)

Jeder Jagdpachtvertrag hat bei sonstiger Nichtigkeit zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Abschrift der Verordnung Nr. 4 des obersten Befehlshabers für die französische Besatzungszone Österreichs über die Organisation der Jagd;
  2. Ziffer 2
    die schriftliche Erklärung des Pächters, daß er sich den Aufgaben, die ihm laut dieser Verordnung zufallen, unterziehe;
  3. Ziffer 3
    die Bestimmung: Wenn infolge von Bestimmungen des im Lande Vorarlberg jeweils geltenden Jagdgesetzes ein Zuwachs oder ein Abfall am Jagdgebiete eintritt, hat der Pachtzins eine Erhöhung oder Verminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder des Abfalles zu erfahren. Dies gilt auch für allenfalls wieder erstehende Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete.

Paragraph 5,

Die Neuvergebung der Jagden durch öffentliche Versteigerung.

Diese richtet sich nach der Verordnung der k.k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg vom 13. März 1907, Landesgesetzblatt 1907, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung im Amtsblatt und Gemeindeblatt und durch Anschlag an der Gemeindetafel hat zu lauten:

Kundmachung

   Der gefertigte Jagdvorsteher gibt bekannt, daß der gemeinschaftliche Jagdbezirk (Genossenschaftsjagd) in der Ortsgemeinde.....im Flächenausmaß von......am....Uhr...in...Hausnummer...für die Dauer von....Jahren....im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachtet wird. Hauptsächliche Wildarten....Die Bedingungen können beim Gemeindeamte in .... durch zwei Wochen und vor der Versteigerung im Vesteigerungsraume eingesehen werden. Wenn im Sinne der Bestimmungen des im Lande Vorarlberg jeweils geltenden Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall am Jagdgebiete eintritt, hat der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins eine Erhöhung oder Verminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren. Dies gilt auch für allenfalls wieder erstehende Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete.

Ort......am......Der Jagdvorsteher:

                                          Unterschrift:

Jagdversteigerungsprotokoll

betreffend die öffentliche Versteigerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes.......im Flächenausmaß von.....aufgenommen am....in....Pachtdauer......

Bedingungen:

              1. Der Ausrufspreis, der einen Jahrespachtzins ausdrückt, beträgt S......

              Jeder Pachtlustige hat vor Beginn der Versteigerung ein Vadium von S...... mindestens aber S 100.- in Bargeld oder in Einlagebüchern einer inländischen Bank, Spar- oder Raiffeisenkasse zu Handen des Leiters der Versteigerung zu erlegen. Das Vadium wir den Bietenden, mit Ausnahme des Meistbieters, am Schlusse der Versteigerung zurückgestellt. Wenn infolge von Bestimmungen des jeweils im Landes Vorarlberg geltenden Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem zur Verpachtung gelangenden Gebiete eintritt, so hat der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins eine Erhöhung oder Verminderung im Verhältnisse des Zuwachses oder Abfalles zu erfahren. Dies gilt auch für allenfalls wieder erstehende Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete.

              3. Das Vadium des Meistbieters ist bei einer inländischen Bank-, Spar- oder Raiffeisenkasse unter Bezeichnung als Vadium für Jagdpacht fruchtbringend anzulegen; als Vadium erlegte Sparbücher nimmt der Jagdvorsteher in Verwahrung. Das Vadium haftet für die Kosten der Versteigerung. Als Versteigerungskosten, die mit dem ersten Pachtzins fällig sind, kommen in Betracht:

              a) ein Pauschalbetrag von S 30.- als Vergütung für die Mühewaltung  für den Leiter, den Schriftführer und den Ausrufer bei der  Versteigerung.

              b) die Kosten der Ausschreibung.

Einvernehmlich zwischen dem Leiter der Jagdversteigerung und dem Meistbietenden kann vom Erlage des Vadiums bei einem Geldinstitut abgesehen werden. Dann nimmt der Jagdvorsteher das Vadium in Verwahrung.

              4. Der erste Pachtzins ist binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Genehmigung des Pachtvertrages bei der Gemeindekasse in......zu erlegen; jeder nachfolgende Pachtzins bis zum dritten Werktage eines jeden Pachtjahres.

              5. Die Bestimmungen des im Landes Vorarlberg jeweils geltenden Jagdgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sind für den Jagdpächter verbindlich.

              6. Die Jagdverpachtung tritt mit der erfolgten Zustellung der Genehmigung des Jagdpachtvertrages an den Jagdvorsteher durch die Bezirkshauptmannschaft in Rechtskraft.

              7. Die Versteigerung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und auf heute...Uhr in....Haus-Nr.....anberaumt.

              Nach Verlesung der Bedingungen melden sich alle Bieter und erlegen das Vadium:

N. N. wohnhaft in....

N. N. wohnhaft in....

Er werden folgende Angebote gemacht:

1......

2...... usw.

Nachdem das Höchstanbot mit S....nicht überboten wurde, so wurde das Bieten mit diesem Anbote vorschriftsmäßig abgeschlossen.

Es erscheint sohin N. N.....wohnhaft in.....Beruf.....mit dem Meistanbot von S....als Ersteher der Jagd. Die Vadien, mit Ausnahme desjenigen des Erstehers, werden zurückgestellt und bestätigen die Erleger den Empfang.

Unterschrift der Bieter: Der Leiter der Versteigerung:

                                                                                    (Unterschrift)

                                                                      Der Schriftführer:

                                                                                    (Unterschrift)

                                                                      Der Ersteher:

                                                                                    (Unterschrift)

Paragraph 6,

Die Neuvergebung der Jagden im Offertwege.

Diese richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Alsbald nach Verständigung von der Auflösung eines Jagdpachtvertrages setzt der Jagdausschuß die Verpachtungsbedingungen fest, veranlaßt die öffentliche Ausschreibung und die Auflage im Gemeindeamte zur Einsicht. Für die Einbringung der Anbote ist eine Frist von mindestens 14 Tagen vom Tage des Erscheinens der Ausschreibung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu bestimmen. In der Ausschreibung muß ferner gesagt werden, daß die Anbote in geschlossenem Briefumschlage unter Kennzeichnung als Anbot für die Jagdverpachtung einzureichen sind.
  2. Ziffer 2
    Die einlangenden Anbote nimmt der Jagdvorsteher in sorgsame Verwahrung. Nach dem Ende der Anbotsfrist öffnet der Jagdausschuß die Anbote und schließt alsdann mit dem Meistbietenden den Jagdpachtvertrag ab.
Hegt der Jagdausschuß Bedenken, mit dem Meistbietenden den Vertrag abzuschließen, so gibt er die Gründe der Bezirkshauptmannschaft bekannt unter Antragstellung, an wen er die Jagd verpachten wolle. Der Antrag, dem alle eingelaufenden Anbote anzuschließen sind, ist längstens binnen 5 Tagen nach Öffnung der Anbote einzubringen. Die Bezirkshauptmannschaft kann entweder die Zustimmung zum Antrag des Jagdausschusses geben oder den Jagdausschuß zu einer anderen Antragstellung veranlassen.
Langen auf eine Ausschreibung im Offertwege keine Anbote ein oder nur solche, in denen ein im Verhältnis zum Werte der Jagd unvereinbar niedriger Pachtzins geboten wird, so ist die öffentliche Versteigerung der Jagd in die Wege zu leiten. Ein angebotener Jagdpachtzins ist nicht unvereinbar niedrig, wenn er mindestens so hoch ist als der bisherige.
  1. Ziffer 3
    Die allgemeinen Bestimmungen über die Neuvergebung von Jagden finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 7,

Neuvergebung der Jagden im Wege der freihändigen Vergebung.

Diese richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Sie ist nur dann zulässig, wenn die Landesregierung dem zuständigen Jagdvorsteher den Weg zur freihändigen Vergebung schriftlich für zulässig erklärt.
  2. Ziffer 2
    Der Jagdausschuß kann sodann die Jagd ohne Ausschreibung und ohne öffentliche Auflegung der Vergebungsbedingungen verpachten. Die Vergebungsbedingungen müssen jedoch dem Bewerber vor Vertragsabschluß zur Kenntnis gelangen und die Kenntnisnahme von ihm schriftlich bestätigt werden.
  3. Ziffer 3
    Kommt die geplante freihändige Vergebung längstens binnen 3 Wochen nach Verständigung des Jagdvorstehers von der Zulassung der freihändigen Vergebung nicht zustane, so berichtet hierüber der Jagdvorsteher der Bezirkshauptmannschaft. Diese prüft die Ursache des fruchtlosen Vergebungsversuches und trifft unter Rücksprache mit dem Jagdausschuß die zweckmäßigen Vorkehrungen zur Vergebung der Jagd. Sie kann dabei einen kurzfristigen neuerlichen Versuch zur freihändigen Vergebung der Jagd zulassen oder die Vergebung im Offertwege anordnen.
  4. Ziffer 4
    Die allgemeinen Bestimmungen über die Neuvergebung von Jagden finden sinngemäß Anwendung.

römisch II.

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.