Datum der Kundmachung

15.09.1946

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1946, 1. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Neuvergebung der Jagden.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Alle im Lande Vorarlberg bestehenden Jagdpachtverträge werden aufgehoben, soweit nicht die Landesregierung das Fortbestehen solcher Verträge für die vertragsmäßige Dauer oder für kürzere Zeit ausspricht. Den Tag der Rechtswirksamkeit der Aufhebung bestimmt die Landesregierung für jeden Vertrag gesondert. Die Zustellung des Ausspruches über das Fortbestehen von Verträgen bewirkt die Landesregierung durch Verständigung des zuständigen Jagdvorstehers, in Fällen von Eigenjagden durch Verständigung des Bürgermeisters jener Gemeinde, in deren Gebiet der Eigenjagdbezirk ganz oder zum größeren Teile liegt.

Paragraph 2,

Die Neuvergebung der Jagden geschieht durch öffentliche Versteigerung, im Offertwege oder durch freihändige Vergebung. Die näheren Bestimmungen über die Neuvergebung der Jagden werden durch Verordnung getroffen.

Paragraph 3,

Vorstellungen gegen den Vorgang bei Neuvergebung von Jagden sind an die Landesregierung zu richten, die endgültig entscheidet. Die Frist zur Erhebung von Vorstellungen beträgt eine Woche.

Paragraph 4,

Wegen Neuvergebung von Jagden auftretenden vermögensrechtliche Streitigkeiten sind im Zivilrechtswege auszutragen.

Paragraph 5,

Die Rechtsänderungen, die durch die vorstehenden Bestimmungen herbeigeführt werden, begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz und kein Kündigungsrecht hinsichtlich der Jagdpachtverträge.

Paragraph 6,

Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Absatz 3 -, 5,, und Paragraph 33, (1), Ziffer 17 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins. Sitzung 410, werden aufgehoben.

Paragraph 7,

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.