Datum der Kundmachung

15.09.1946

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1946, 1. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Auflösung von Fischereipachtverträgen.

Text

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAlle im Lande Vorarlberg bestehenden Fischereipachtverträge werden aufgehoben, soweit nicht die Landesregierung das Fortbestehen solcher Verträge für die vertragsmäßige Dauer oder für kürzere Zeit ausspricht.
  2. Absatz 2Bei Pachtverträgen, die nicht nach Absatz 1 fortbestehen, bestimmt die Landesregierung den Tag der Rechtswirksamkeit der Aufhebung für jeden Fall gesondert.
  3. Absatz 3Die Zustellung des Ausspruches über das Fortbestehen von Verträgen bewirkt die Landesregierung durch Verständigung des zuständigen Fischereirevierausschusses.

Paragraph 2,

Die Neuverpachtung der Eigenreviere hatnach Paragraph 13,, die der Pachtreviere nach Paragraph 15, Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1901, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides über das nicht mehr weitere Fortbestehen zu erfolgen.

Paragraph 3,

Vorstellungen gegen den Vorgang bei Neuvergebung von Fischereien sind an die Landesregierung zu richten, die endgültig entscheidet. Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt eine Woche.

Paragraph 4,

Die Auflösung eines Pachtvertrages oder die Verkürzung der vertragsmäßigen Pachtdauer auf Grund dieses Gesetzes begründet keine Schadenersatzansprüche.

Paragraph 5,

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft, mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.