15.09.1946
Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1946, 1. Stück
Vorarlberg
Auflösung von Fischereipachtverträgen.
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins,
Paragraph 2,
Die Neuverpachtung der Eigenreviere hatnach Paragraph 13,, die der Pachtreviere nach Paragraph 15, Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1901, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides über das nicht mehr weitere Fortbestehen zu erfolgen.
Paragraph 3,
Vorstellungen gegen den Vorgang bei Neuvergebung von Fischereien sind an die Landesregierung zu richten, die endgültig entscheidet. Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt eine Woche.
Paragraph 4,
Die Auflösung eines Pachtvertrages oder die Verkürzung der vertragsmäßigen Pachtdauer auf Grund dieses Gesetzes begründet keine Schadenersatzansprüche.
Paragraph 5,
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft, mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.