15.09.1946
Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946, 1. Stück
Vorarlberg
Bereinigung von während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Verfügungen auf dem Gebiete des Gemeindewesens.
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins,
Eine in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1943 durchgeführte Vereinigung von Gemeinden bleibt nur dann aufrecht, wenn sie durch einen mit Zweidrittelmehrhei gefaßten Beschluß aller Stimmberechtigten (Paragraph 3,) jedes der ursprünglichen Gemeindegebiete nachträglich bejaht wird.
Paragraph 2,
Die Abstimmung geschieht mit ja (Vereinigung) oder nein (Trennung). Die nicht erschienenen Stimmberechtigten werden der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugezählt.
Paragraph 3,
Stimmberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die am 12. 3. 1938 ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiete einer der beiden Ortsgemeinden hatten und am Tage der Anordnung der Abstimmung noch in einem dieser Ortsgebiete wohnen. Überdies müssen sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Abstimmung stattfindet, das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die unter die Bestimmungen des Paragraph 17, des Verbotsgesetzes vom 8, 5, 1945, StGBl. Nr. 13, fallenden Personen sind von der Abstimmung ausgeschlossen.
Paragraph 4,
Die Landesregierung setzt den Tag fest, an dem die Vereinigung außer Kraft tritt.
Paragraph 5,
Wird die Vereinigung Bregenz-Lochau nicht bestätigt, so tritt die Vereinigung Bregenz-Eichenberg ohne Abstimmung an dem von der Landesregierung festzustellenden Zeitpunkte außer Kraft
Die Abstimmung über die Vereinigung der Gemeinden Höchst, Gaißau, Fußach zur Gemeinde Rheinau vollzieht sich in der Form, als ob sich diese Gemeinden zur Gemeinde Höchst vereinigt hätten.
Paragraph 6,
Im Falle die Vereinigung nicht bejaht wird, hat der Gemeindeausschuß der einzelnen Gemeinden nachträglich einen Plan über die vollständige Auseinandersetzung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstständigen Fonde der Landesregierung vorzulegen. Der Plan hat sich auch auf ddie bestehenden Lasten zu beziehen. Bei der Auseinandersetzung ist soweit möglich von dem Grundsatze der Wiederherstellung des früheren Zustandes auszugehen. Der Plan über die Auseinandersetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie kann denselben auch abändern, wenn dies besonders begründet erscheint. Die auf die Auseinandersetzung abzielenden Beschlüsse der Gemeindeausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Besteht Gefaahr, daß die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem eigenen oder übertragenen Wirkungskreise nicht besitzt, kann die Landesregierung die Vereinigung trotz Verneinung bestätigen.
Paragraph 7,
Wird der Plan über die Auseinandersetzung (Paragraph 6,) von den einzelnen Gemeinden nicht innerhalb des von der Landesregierung gesetzten Termines vorgelegt oder kommt eine Einigung innerhalb dieses Termines nicht zustande, so setzt die Landesregierung die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung fest.
Paragraph 8,
Die Landesregierung ist ermächtigt, auf dem Gebiete des Gemeindevermögens und des Gemeindegutes sowie hinsichtlich der Ortschaften (Fraktionen) Verfügungen zu trefen, die der Wiederherstellung des bis zum 30. September 1938 bestandenen und den Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung 1933 entsprechenden Zustandes dienen.
Paragraph 9,
Die Landesregierung erläßt im Verordnungswege die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Abstimmung.