Datum der Kundmachung

15.09.1946

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1946, 1. Stück

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Landesregierung behandelt und erledigt die ihr obliegenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises des Landes in kollegialen Beratungen (Sitzungen).
  2. Absatz 2Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3Erscheint die Anberaumung einer Sitzung nicht tunlich und ist eine Beschlußfassung sehr dringend, so kann diese auf dem Wege der Umfrage bei den im Regierungsgebäude anwesenden Mitgliedern der Landesregierung erfolgen. Zu einem gültigen Beschluß ist in einem solchen Falle jedoch erforderlich, daß der Antrag mit kurzer Begründung den Regierungsmitgliedern durch Umlaufschreiben bekanntgegeben wird und daß wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrage zustimmen. Von dem auf diese Weise zustandegekommenen Beschluß ist in der nächsten Regierungssitzung Mitteilung zu machen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit die der Landesregierung obliegenden Geschäfte nicht von grundsätzlicher, politischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind, können sie auch von dem mit der Führung des Referates betrauten Regierungsmitgliede oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landeshauptmannschaft vom Landesamtsdirektor, vom Abteilungsleiter oder nach den für die einzelnen Abteilungen erlassenen Geschäftsordnungen vom Leiter der Unterabteilung in eigener Verantwortung erledigt werden.
  2. Absatz 2Angelegenheiten, die dem Landtag zur Beschlußfassung oder Berichterstattung zuzuweisen sind sowie Anträge, durch die eine im Landesvoranschlage nicht vorgesehene Belastung der Landesfinanzen verursacht werden kann, bedürfen in jedem Falle der kollegialen Beratung und Beschlußfassung. Die Landesregierung kann im übrigen nähere Richtlinien darüber erlassen, welche Angelegenheiten der koellgialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tage statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann; dieser ordnet, falls er es für notwendig findet, auch außerordentliche Sitzungen an.
  2. Absatz 2Eine außerordentliche Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung dies verlangen.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsÜber die bei einer Regierungssitzung zur Verhandlung gelangenden Gegenstände ist vom Schriftführer eine Tagesordnung anzufertigen. In diese dürfen nur solche Beratungsgegenstände aufgenommen werden, für die ein von einem Regierungsmitgliede unterfertigter schriftlicher Antrag oder Erledigungsentwurf vorliegt, der mit den einschlägigen Akten bis längstens 15 Uhr des der Sitzung vorausgehenden Tages dem Schriftführer übergeben worden ist. Die Tagesordnung ist den Regierungsmitgliedern bis spätestens 17 Uhr des der Sitzung vorausgehenden Tages in ihrem Amtszimmer zuzustellen.
  2. Absatz 2Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann bei einer Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt, von einem Regierungsmitglied unterfertigt ist und wenn diesem Gegenstande überdies die Dringlichkeit zuerkannt worden ist. Zur Annahme der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmten erforderlich.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsJedem Regierungsmitgliede steht das Recht zu, nach Feststellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2In wichtigen Fällen kann der Landeshauptmann verfügen, daß die Akten oder Abschriften von Erledigungsentwürfen vor der Vorlage in der Sitzung oder vor der Beschlußfassung allen Regierungsmitgliedern zur Einsichtnahme übergeben werden.
  3. Absatz 3Ist zu erwarten, daß durch die Annahme eines Antrages dem Landes Kosten entstehen, die im Landesvoranschlage nicht vorgesehen sind oder durch die eine Überschreitung einer Vorschlagspost entstehen kann, oder ist der Antrag aus anderen Gründen für die Landesfinanzen von wesentlicher Bedeutung, so ist der Antrag mit den Akten vor der Vorlage zur Sitzung dem mit der Führung des Finanzreferates betrauten Regierungsmitgliede zuzuleiten. Ergibt sich aus der Beratung des Gegenstandes auf der Regierungssitzung die Notwendigkeit der Klärung der finanziellen Auswirkung eines Beschlusses, ist die weitere Beratung und Beschlußfassung im Gegenstande auf die nächste Sitzung zurückzustellen, wenn das mit der Führung des Finanzreferates betraute Regierungsmitglied dies verlangt und nicht die Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf der sofortigen Beschlußfassung besteht.

Paragraph 6,

In welchen Fällen ein Regierungsmitglied wegen Begangenheit von der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach Paragraph 7, des Verwaltungsverfahrensgesetzes (A. römisch fünf. G.) Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1929,.

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Landesregierung beschließt über Vorschlag des Landeshauptmannes, in welchen Angelegenheiten der Landesvollziehung das Referat dem Landeshauptmann selbst vorbehalten ist und welche Referate anderen Mitgliedern der Landesregierung übertragen werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann ferner beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes und nach dessen Weisung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In solchen Fällen sind die Bestimmungen des Artikels 103, Abs. (2) und (3) des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 anzuwenden.
  3. Absatz 3In besonderen Fällen kann durch Beschluß der Landesregierung einem Regierungsmitgliede zur Unterstützung in der Geschäftsführung hinsichtlich einzelner Teile seines Referates ein der Regierung nicht angehörendes Hilfsorgan (Landesregierungsreferent), das entweder Mitglied des Landtages ist oder früher dem Landtage oder der Landesregierung angehört hat, beigegeben werden. Der Landesregierungsreferent ist dem mit der Führung des Referates betrauten Regierungsmitglied unterstellt und an seine Weisungen gebunden. Er kann an den Sitzungen der Landesregierung teilnehmen, wenn in seinen Wirkungskreis fallende Fragen zur Behandlung kommen. ER hat dort beratende Stimme. Das Recht der Antragstellung und das Stimmrecht steht nur dem Regierungsmitgliede, dem er beigegeben ist, zu.

Paragraph 8,

Dem Landeshauptmann (Landesstatthalter) oder dem gemäß Paragraph 7,, Absatz 2, dieser Geschäftsordnung mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betrauten Mitgliede der Landesregierung bleibt es unbenommen, auch Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Regierungssitzung zur Beschlußfassung vorzulegen. ER ist jedoch in diesem Falle an den Sitzungsbeschluß nicht gebunden und trägt trotz desselben allein die Verantwortung. Dem Sitzungsbeschlusse kommt hier nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung zu.

Paragraph 9,

Insoweit die Landesverfassung oder diese Geschäftsordnung nicht Abweichendes bestimmen, ist für die Sitzungen der Landesregierung die Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende kann sich in den Sitzungen an der Wechselrede beteiligen und er nimmt auch an der Abstimmung teil.

Paragraph 10,

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthält. Abgelehnte Anträge sind dann in die Niederschrift aufzunehmen, wenn dies der Antragssteller in deer Sitzung verlangt hat.
  2. Absatz 2Die Führung der Niederschrift obliegt dem vom Landeshauptmanne zum Schriftführer bestimmten Beamten der Landeshauptmannschaft. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Jedem Regierungsmitgliede steht das Recht der Einsichtnahme in die Niederschrift zu. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten ordentlichen Sitzung vorzubringen. Andernfalls gilt die Niederschrift für genehmigt. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizufügen.

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
  2. Absatz 2Andere Beamte und Angestellte der Landeshauptmannschaft oder anderer Landesämter dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Referenten zwecks Berichtserstattung dazu eingeladen werden.

Paragraph 12,

Die weitere Bearbeitung der Sitzungsbeschlüsse obliegt dem Referenten mit Unterstützung der zuständigen Abteilung der Landeshauptmannschaft. Ist jedoch ein Beschluß gegen den Antrag des Referenten gefaßt worden, kann dieser verlangen, daß der Beschluß von demjenigen Regierungsmitgliede weiter ausgearbeitet wird, dessen Antrag zum Beschluß erhoben worden ist.

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen alle ihm zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter über.
  2. Absatz 2Ist auch dieser verhindert, so gehen diese Rechte und Pflichten auf jenes Mitglied der Landesregierung über, das der Landeshauptmann (Lanesstatthalter) für diesen Fall mit der Leitung der Landesregierung betraut.