15.09.1946
Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1946, 1. Stück
Vorarlberg
Ermächtigung der Landesregierung zur nachträglichen Textänderungen von Gesetzesbeschlüssen.
Die Vorarlberger Landesregierung wird ermächtigt, an allen im Vorarlberger Landtage beschlossenen Gesetzentwürfen textliche Änderungen vorzunehmen, die das Wesen der Sache nicht berühren, soferne sich solche Änderungen nachträglich als notwendig erweisen, insbesonders um einen Einspruch der Bundesregierung zu vermeiden oder einem Wunsche derselben nachzukommen.