10.12.2013
Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2013, 41.Stück
Tirol
Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Faggen; Festlegung
Verordnung der Landesregierung vom 26. November 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Faggen festgelegt wird
Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Faggen wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Faggen bis spätestens 8. Juli 2018 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.