Datum der Kundmachung

11.10.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, 37.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Arbeitsstoffe-Verordnung, Gesundheitsüberwachungs-Verordnung und Bauarbeiterschutz-Verordnung, Änderung

Text

Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2012, mit der die Arbeitsstoffe-Verordnung, die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung und die Bauarbeiterschutz-Verordnung geändert werden

Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Arbeitsstoffe-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird in der Litera f, nach dem Wort "Schwebstoffe" das Wort "sind" eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, wird am Ende der Sub-Litera, b, b, der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera h, angefügt:
    1. Litera h
      Absauggeräte im Sinn dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung."

  1. Ziffer 3
    Im Absatz 2, des Paragraph 2, hat die Litera a, zu lauten:
    1. Litera a
      ist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, oder nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;"

  1. Ziffer 4
    Paragraph 17, hat zu lauten:

"§ 17

Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2011

(1) Auf

  1. Litera a
    Grenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,
  2. Litera b
    Verwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe,
  3. Litera c
    Sonderbestimmungen für Holzstaub,
  4. Litera d
    Sonderbestimmungen für Asbest und
  5. Litera e
    Messungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a
sind die Paragraphen 2 bis 10 a, 12 bis 21, 22 Absatz eins, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Absatz 2 und 3 und 34 Absatz 12, sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) Im Paragraph 2, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung.

(4) Im Paragraph 3, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung.

(5) Im Paragraph 4, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins und 2 dieser Verordnung.

(6) Im Paragraph 5, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 40, Absatz 3, ASchG die Verweisung auf Paragraph 2, Litera l, Sub-Litera, d, d, TBSG 2003.

(7) Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 7, dieser Verordnung.

(8) Im Paragraph 7, Absatz 5, GKV 2011 tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge "im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz" die Wortfolge "in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz".

(9) Im Paragraph 10, Absatz eins, GKV 2011

  1. Litera a
    entfällt in der Einleitung die Wortfolge "im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG" und
  2. Litera b
    treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 50/2012" und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10,".

(10) Im Paragraph 10 a, Absatz eins, GKV 2011

  1. Litera a
    entfällt in der Einleitung die Wortfolge "im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG" und
  2. Litera b
    treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 50/2012" und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10,".

(11) Im Paragraph 13, GKV 2011 treten

  1. Litera a
    in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung,
  2. Litera b
    in der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" die Wortfolge "Bezeichnung der Dienststelle" und
  3. Litera c
    in der Ziffer 6, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 5, dieser Verordnung.

(12) Im Paragraph 14, Absatz eins, GKV 2011 treten

  1. Litera a
    in der Ziffer eins, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. Litera b
    in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 71, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, TBSG 2003.

(13) Im Paragraph 22, GKV 2011 treten

  1. Litera a
    im zweiten Satz des Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. Litera b
    in der Einleitung des Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4, TBSG 2003 und des Paragraph 2, dieser Verordnung.

(14) Im Paragraph 23, Absatz eins, GKV 2011 tritt in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 69, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des Paragraph 3, der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.

(15) Im Paragraph 25, GKV 2011 treten

  1. Litera a
    im Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
  2. Litera b
    im Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003.

(16) Im Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 3, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.

(17) Im Paragraph 29, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung.

(18) In den Paragraphen 31, Absatz 3 und 32 Absatz 4, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TBSG 2003."

  1. Ziffer 5
    Im Absatz 3, des Paragraph 18, wird das Zitat "GKV 2007" durch das Zitat "GKV 2011" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Absatz eins, des Paragraph 21, tritt an die Stelle des Zitates "Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. römisch zwei Nr. 309/2004" das Zitat "Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. römisch zwei Nr. 33/2012".

  1. Ziffer 7
    Der Absatz 8, des Paragraph 21, hat zu lauten:

"(8) Im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, VEXAT treten

  1. Litera a
    in der Litera b, an die Stelle des Zitates "§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994" das Zitat "§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,," und
  2. Litera b
    in der Litera c, an die Stelle des Zitates "Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung," das Zitat "Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 28,"."

  1. Ziffer 8
    Im Absatz 9, des Paragraph 21, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 42, Absatz 3, ASchG)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 40, Absatz 2, ASchG)" ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 22, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 8, angefügt:
  2. Ziffer 8
    Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, Amtsblatt 2009 Nummer L 338, Seite 87."

Artikel römisch zwei

Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, hat in der Litera c, die Ziffer eins, zu lauten:

  1. Ziffer eins
    in der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge "Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe" das Zitat "Grenzwerteverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,," und"

Artikel römisch drei

Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, hat zu lauten:
    "§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

(1) Auf

  1. Litera a
    die Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten,
  2. Litera b
    Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen,
  3. Litera c
    Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
  4. Litera d
    Maßnahmen der ersten Hilfe und des Brandschutzes und sonstige sanitäre und soziale Einrichtungen auf Baustellen,
  5. Litera e
    besondere Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Schalungen und Lehrgerüste, Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues, Bauen mit Fertigteilen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen, Untertagebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, Abbrucharbeiten, Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen, besondere Bauarbeiten, Arbeiten mit Flüssiggas und Arbeiten mit Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,
  6. Litera f
    die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung,
  7. Litera g
    die Information und Unterweisung der mit Bauarbeiten beschäftigten Bediensteten und
  8. Litera h
    die im Zusammenhang mit Bauarbeiten bestehenden besonderen Pflichten des Dienstgebers und der Bediensteten
sind die Paragraphen 3 a bis 159 und Paragraph 162, Absatz 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Betriebsangehörige" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerschutzvorschriften" tritt jeweils das Wort "Bedienstetenschutzvorschriften".

(3) Im Paragraph 3 a, tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.

(4) Paragraph 4, Absatz 3 und 6, Paragraph 5, Absatz 6 und die Paragraphen 22 bis 30 BauV gelten nicht.

(5) Im Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "entsprechend Paragraph 30,

(6) Im Paragraph 8, Absatz 5, tritt an die Stelle des Zitates "§ 11 Absatz 3, der Arbeitsstättenverordnung" das Zitat "§ 13 Absatz 3, der Arbeitsstätten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,".

(7) Im Paragraph 19, Absatz 2, BauV treten an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,," und an die Stelle des Zitates "des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung," das Zitat "des Biozid-Produkte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,".

(8) Im Paragraph 21, Absatz 3, BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,,".

(9) Im Paragraph 31, BauV lautet der Absatz 6 :

"(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."

(10) In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster und zweiter Satz und 41 Absatz 3, zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die zuständige Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".

(11) In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster Satz, 33 Absatz 3, 41, Absatz 3, erster und zweiter Satz, 46 Absatz eins, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen".

(12) In den Paragraphen 33, Absatz 3, 41, Absatz 3, erster Satz, 46 Absatz eins, 2 und 5 erster Satz und 96 Absatz 3, BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".

(13) Im Paragraph 39, Absatz 5, BauV tritt an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerinnen" die Wortfolge "Weibliche Bedienstete".

(14) Im Paragraph 58, Absatz 8, tritt an die Stelle des Zitates "AM-VO" das Zitat "Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 21/2010" mit der Maßgabe, dass im Paragraph 35, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.

(15) Im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, BauV tritt an die Stelle

des Zitates "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,," das Zitat "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,,".

(16) Im Paragraph 70, Absatz 6, zweiter Satz und Paragraph 95, Absatz 7, zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "gemäß Paragraph 30,

(17) Paragraph 73, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass im Paragraph 37, Absatz eins, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.

(18) Im Paragraph 94, BauV treten

  1. Litera a
    im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge "muss dem Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "hat der Dienstgeber" und an die Stelle der Wortfolge "vorgelegt werden" das Wort "einzuholen" und
  2. Litera b
    im Absatz 2, an die Stelle des Wortes "Übersendung" das Wort "Einholung".

(19) Im Paragraph 96, Absatz 8, BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "GKV 2011".

(20) Im Paragraph 104, Absatz 7, BauV lautet der zweite Satz:

"Für diese Prüfungen ist von einer im Paragraph 7, Absatz 3

AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen."

(21) Im Paragraph 127, Absatz 5 und 6 Ziffer 3, BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG jeweils die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.

(22) Paragraph 151, Absatz eins und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.

(23) Im Paragraph 154, Absatz 6, BauV tritt an die Stelle des Zitates "nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,," das Zitat "nach Paragraph 4, der Fachkenntnisse-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung".

(24) Im Paragraph 155, BauV lautet der Absatz eins :

"(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird."

(25) Im Paragraph 156, Absatz 2, BauV entfällt die Wortfolge "oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen".

(26) Im Paragraph 159, BauV

  1. Litera a
    tritt im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge "der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge" die Wortfolge "der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge" und
  2. Litera b
    entfällt im Absatz 4, Ziffer 4, das Zitat "25 Absatz 5,,"."

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, hat zu lauten:

"§ 3

Elektrische Anlagen

(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die Paragraphen eins bis 15 und 16 Absatz eins, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

  1. Litera a
    an die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,
  2. Litera b
    im Paragraph 9, ESV 2012 in den Absatz 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber" und an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen" treten."

Artikel römisch vier

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel römisch drei, Ziffer 2, tritt, soweit damit die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 5, Ziffer 3 und 9 Absatz eins, Ziffer 2, der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.