Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2012, mit der die Arbeitsstoffe-Verordnung, die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung und die Bauarbeiterschutz-Verordnung geändert werden
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2008, wird wie folgt geändert:Die Arbeitsstoffe-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. f nach dem Wort "Schwebstoffe" das Wort "sind" eingefügt.Im Paragraph eins, wird in der Litera f, nach dem Wort "Schwebstoffe" das Wort "sind" eingefügt.
Im § 1 wird am Ende der sublit. bb der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:Im Paragraph eins, wird am Ende der Sub-Litera, b, b, der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera h, angefügt:
Absauggeräte im Sinn dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung."
Im Abs. 2 des § 2 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 2, hat die Litera a, zu lauten:
ist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2012, oder nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;"ist ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, oder nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, gekennzeichnet oder deklariert, so kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;"
§ 17 hat zu lauten:Paragraph 17, hat zu lauten:
"§ 17
Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2011
(1) Auf
Grenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,
Verwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe,
Sonderbestimmungen für Holzstaub,
Sonderbestimmungen für Asbest und
Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. aMessungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a
sind die §§ 2 bis 10a, 12 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 12 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 10 a, 12 bis 21, 22 Absatz eins, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Absatz 2 und 3 und 34 Absatz 12, sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 2 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.(3) Im Paragraph 2, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung.
(4) Im § 3 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.(4) Im Paragraph 3, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung.
(5) Im § 4 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.(5) Im Paragraph 4, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins und 2 dieser Verordnung.
(6) Im § 5 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 2 lit. l sublit. dd TBSG 2003.(6) Im Paragraph 5, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 40, Absatz 3, ASchG die Verweisung auf Paragraph 2, Litera l, Sub-Litera, d, d, TBSG 2003.
(7) Im § 6 Abs. 5 Z. 2 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.(7) Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 7, dieser Verordnung.
(8) Im § 7 Abs. 5 GKV 2011 tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge "im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz" die Wortfolge "in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz".(8) Im Paragraph 7, Absatz 5, GKV 2011 tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge "im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz" die Wortfolge "in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz".
(9) Im § 10 Abs. 1 GKV 2011(9) Im Paragraph 10, Absatz eins, GKV 2011
entfällt in der Einleitung die Wortfolge "im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG" und
treten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012" und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10,".treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 50/2012" und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10,".
(10) Im § 10a Abs. 1 GKV 2011(10) Im Paragraph 10 a, Absatz eins, GKV 2011
entfällt in der Einleitung die Wortfolge "im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG" und
treten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012" und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10,".treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 50/2012" und an die Stelle des Zitates "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011" das Zitat "des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10,".
(11) Im § 13 GKV 2011 treten(11) Im Paragraph 13, GKV 2011 treten
in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 2 dieser Verordnung,in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung,
in der Z. 1 an die Stelle der Wortfolge "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" die Wortfolge "Bezeichnung der Dienststelle" undin der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" die Wortfolge "Bezeichnung der Dienststelle" und
in der Z. 6 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 5 dieser Verordnung.in der Ziffer 6, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 5, dieser Verordnung.
(12) Im § 14 Abs. 1 GKV 2011 treten(12) Im Paragraph 14, Absatz eins, GKV 2011 treten
in der Z. 1 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung undin der Ziffer eins, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 71 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 TBSG 2003.in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 71, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, TBSG 2003.
(13) Im § 22 GKV 2011 treten(13) Im Paragraph 22, GKV 2011 treten
im zweiten Satz des Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung undim zweiten Satz des Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
in der Einleitung des Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 4 TBSG 2003 und des § 2 dieser Verordnung.in der Einleitung des Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4, TBSG 2003 und des Paragraph 2, dieser Verordnung.
(14) Im § 23 Abs. 1 GKV 2011 tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.(14) Im Paragraph 23, Absatz eins, GKV 2011 tritt in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 69, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des Paragraph 3, der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
(15) Im § 25 GKV 2011 treten(15) Im Paragraph 25, GKV 2011 treten
im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.im Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003.
(16) Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.(16) Im Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 3, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.
(17) Im § 29 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.(17) Im Paragraph 29, Absatz eins, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung.
(18) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003."(18) In den Paragraphen 31, Absatz 3 und 32 Absatz 4, GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TBSG 2003."
Im Abs. 3 des § 18 wird das Zitat "GKV 2007" durch das Zitat "GKV 2011" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 18, wird das Zitat "GKV 2007" durch das Zitat "GKV 2011" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 21 tritt an die Stelle des Zitates "Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004" das Zitat "Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 33/2012".Im Absatz eins, des Paragraph 21, tritt an die Stelle des Zitates "Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. römisch zwei Nr. 309/2004" das Zitat "Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. römisch zwei Nr. 33/2012".
Der Abs. 8 des § 21 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 21, hat zu lauten:
"(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten"(8) Im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, VEXAT treten
in der lit. b an die Stelle des Zitates "§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994" das Zitat "§ 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2012," undin der Litera b, an die Stelle des Zitates "§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994" das Zitat "§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,," und
in der lit. c an die Stelle des Zitates "Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung," das Zitat "Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28,"."in der Litera c, an die Stelle des Zitates "Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung," das Zitat "Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 28,"."
Im Abs. 9 des § 21 wird der Klammerausdruck "(§ 42 Abs. 3 ASchG)" durch den Klammerausdruck "(§ 40 Abs. 2 ASchG)" ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 21, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 42, Absatz 3, ASchG)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 40, Absatz 2, ASchG)" ersetzt.
Im § 22 wird am Ende der Z. 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z. 8 angefügt:Im Paragraph 22, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 8, angefügt:
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 87."Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, Amtsblatt 2009 Nummer L 338, Seite 87."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 hat in der lit. c die Z. 1 zu lauten:Im Paragraph 3, hat in der Litera c, die Ziffer eins, zu lauten:
in der Z. 1 an die Stelle der Wortfolge "Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe" das Zitat "Grenzwerteverordnung 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011," und"in der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge "Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe" das Zitat "Grenzwerteverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,," und"
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
§ 2 hat zu lauten:Paragraph 2, hat zu lauten:
"§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung
(1) Auf
die Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten,
Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen,
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
Maßnahmen der ersten Hilfe und des Brandschutzes und sonstige sanitäre und soziale Einrichtungen auf Baustellen,
besondere Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Schalungen und Lehrgerüste, Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues, Bauen mit Fertigteilen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen, Untertagebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, Abbrucharbeiten, Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen, besondere Bauarbeiten, Arbeiten mit Flüssiggas und Arbeiten mit Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,
die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung,
die Information und Unterweisung der mit Bauarbeiten beschäftigten Bediensteten und
die im Zusammenhang mit Bauarbeiten bestehenden besonderen Pflichten des Dienstgebers und der Bediensteten
sind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 3 a bis 159 und Paragraph 162, Absatz 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Betriebsangehörige" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerschutzvorschriften" tritt jeweils das Wort "Bedienstetenschutzvorschriften".
(3) Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.(3) Im Paragraph 3 a, tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.
(4) § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und die §§ 22 bis 30 BauV gelten nicht.(4) Paragraph 4, Absatz 3 und 6, Paragraph 5, Absatz 6 und die Paragraphen 22 bis 30 BauV gelten nicht.
(5) Im § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "entsprechend § 30".(5) Im Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "entsprechend Paragraph 30,
(6) Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates "§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung" das Zitat "§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,".(6) Im Paragraph 8, Absatz 5, tritt an die Stelle des Zitates "§ 11 Absatz 3, der Arbeitsstättenverordnung" das Zitat "§ 13 Absatz 3, der Arbeitsstätten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,".
(7) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012," und an die Stelle des Zitates "des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung," das Zitat "des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,".(7) Im Paragraph 19, Absatz 2, BauV treten an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,," und an die Stelle des Zitates "des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung," das Zitat "des Biozid-Produkte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,".
(8) Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,".(8) Im Paragraph 21, Absatz 3, BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2011,,".
(9) Im § 31 BauV lautet der Abs. 6:(9) Im Paragraph 31, BauV lautet der Absatz 6 :
"(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.""(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."
(10) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die zuständige Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".(10) In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster und zweiter Satz und 41 Absatz 3, zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die zuständige Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".
(11) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen".(11) In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster Satz, 33 Absatz 3, 41, Absatz 3, erster und zweiter Satz, 46 Absatz eins, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen".
(12) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".(12) In den Paragraphen 33, Absatz 3, 41, Absatz 3, erster Satz, 46 Absatz eins, 2 und 5 erster Satz und 96 Absatz 3, BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".
(13) Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerinnen" die Wortfolge "Weibliche Bedienstete".(13) Im Paragraph 39, Absatz 5, BauV tritt an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerinnen" die Wortfolge "Weibliche Bedienstete".
(14) Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates "AM-VO" das Zitat "Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010" mit der Maßgabe, dass im § 35 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.(14) Im Paragraph 58, Absatz 8, tritt an die Stelle des Zitates "AM-VO" das Zitat "Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 21/2010" mit der Maßgabe, dass im Paragraph 35, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.
(15) Im § 63 Abs. 2 Z 2 BauV tritt an die Stelle(15) Im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, BauV tritt an die Stelle
des Zitates "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000," das Zitat "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,".des Zitates "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,," das Zitat "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,,".
(16) Im § 70 Abs. 6 zweiter Satz und § 95 Abs. 7 zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "gemäß § 30".(16) Im Paragraph 70, Absatz 6, zweiter Satz und Paragraph 95, Absatz 7, zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "gemäß Paragraph 30,
(17) § 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im § 37 Abs. 1 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.(17) Paragraph 73, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass im Paragraph 37, Absatz eins, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.
(18) Im § 94 BauV treten(18) Im Paragraph 94, BauV treten
im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge "muss dem Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "hat der Dienstgeber" und an die Stelle der Wortfolge "vorgelegt werden" das Wort "einzuholen" undim Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge "muss dem Arbeitsinspektorat" die Wortfolge "hat der Dienstgeber" und an die Stelle der Wortfolge "vorgelegt werden" das Wort "einzuholen" und
im Abs. 2 an die Stelle des Wortes "Übersendung" das Wort "Einholung".im Absatz 2, an die Stelle des Wortes "Übersendung" das Wort "Einholung".
(19) Im § 96 Abs. 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "GKV 2011".(19) Im Paragraph 96, Absatz 8, BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "GKV 2011".
(20) Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz:(20) Im Paragraph 104, Absatz 7, BauV lautet der zweite Satz:
"Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3"Für diese Prüfungen ist von einer im Paragraph 7, Absatz 3
AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen."
(21) Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.(21) Im Paragraph 127, Absatz 5 und 6 Ziffer 3, BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG jeweils die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.
(22) § 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.(22) Paragraph 151, Absatz eins und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(23) Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates "nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007," das Zitat "nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung".(23) Im Paragraph 154, Absatz 6, BauV tritt an die Stelle des Zitates "nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,," das Zitat "nach Paragraph 4, der Fachkenntnisse-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung".
(24) Im § 155 BauV lautet der Abs. 1:(24) Im Paragraph 155, BauV lautet der Absatz eins :
"(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.""(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird."
(25) Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge "oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen".(25) Im Paragraph 156, Absatz 2, BauV entfällt die Wortfolge "oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen".
(26) Im § 159 BauV(26) Im Paragraph 159, BauV
tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge "der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge" die Wortfolge "der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge" undtritt im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge "der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge" die Wortfolge "der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge" und
entfällt im Abs. 4 Z. 4 das Zitat "25 Abs. 5,"."entfällt im Absatz 4, Ziffer 4, das Zitat "25 Absatz 5,,"."
§ 3 hat zu lauten:Paragraph 3, hat zu lauten:
"§ 3
Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die Paragraphen eins bis 15 und 16 Absatz eins, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
an die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,
im § 9 ESV 2012 in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber" und an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen" treten."im Paragraph 9, ESV 2012 in den Absatz 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber" und an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen" treten."
Artikel IVArtikel römisch vier
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. III Z. 2 tritt, soweit damit die sinngemäße Anwendung der §§ 5 Z. 3 und 9 Abs. 1 Z. 2 der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Artikel römisch drei, Ziffer 2, tritt, soweit damit die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 5, Ziffer 3 und 9 Absatz eins, Ziffer 2, der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.