Datum der Kundmachung

05.06.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012, 19.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Text

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2012 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012)

Aufgrund der Paragraphen 7,, 13 Absatz 5,, 22 Absatz 7 und 31 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 42, Litera e, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Paragraph eins,

Erste Sitzung

(1) Der Zentralausschuss ist zu seiner ersten Sitzung von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses im „Boten für Tirol“ einzuberufen. Die erste Sitzung hat innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses stattzufinden.

(2) In der ersten Sitzung des Zentralausschusses hat das Mitglied den Vorsitz zu führen, das den Zentralausschuss einberufen hat; bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.

(3) Das den Vorsitz führende Mitglied hat die Niederschrift (Paragraph 10,) aufzunehmen, bis der Schriftführer (Paragraph 2,) seine Tätigkeit beginnt.

(4) Nach der Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 2,) hat dieser unverzüglich den Vorsitz zu übernehmen.

Paragraph 2,

Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Schriftführers

(1) Der Zentralausschuss hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, dem bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zukommen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, aus dem Kreis jener Mitglieder des Zentralausschusses zu wählen, die auf Vorschlag der stärksten Wählergruppe gewählt wurden.

(2) Beträgt die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses, die auf Vorschlag der stärksten Wählergruppe gewählt wurden, weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralausschusses, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder des Zentralausschusses zu wählen, die auf Vorschlag der zweitstärksten Wählergruppe gewählt wurden.

(3) Die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind unverzüglich in der Dienststelle (Schule) während zweier Wochen kundzumachen.

(4) Der Zentralausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Dieser hat seine Tätigkeit unverzüglich zu beginnen.

(5) Der Vorsitzende (Stellvertreter) darf nicht gleichzeitig Schriftführer sein.

Paragraph 3,

Einberufung

(1) Der Zentralausschuss ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnungspunkte schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung spätestens zwei Tage vor der Sitzung erhalten. Der Zentralausschuss kann ausnahmsweise ohne Einhaltung dieser Frist mündlich oder telefonisch einberufen werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes der Tagesordnung dies erfordert.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Zentralausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Zentralausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Zentralausschusses einzuberufen.

(3) Die Sitzungen des Zentralausschusses sind so anzuberaumen, dass die dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erteilung des Unterrichtes durch die Sitzung des Zentralausschusses möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(4) Der Zentralausschuss ist jedenfalls innerhalb zweier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber zwei Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den Vorsitzenden zu richten.

Paragraph 4,

Vorbereitung der Sitzungen

Die Vorbereitung der Sitzungen des Zentralausschusses einschließlich der Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Vorsitzenden. Paragraph 3, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.

Paragraph 5,

Beschlussfähigkeit

Der Zentralausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Paragraph 6,

Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Zentralausschusses sind verpflichtet, an seinen Sitzungen teilzunehmen. Sind sie an der Teilnahme infolge einer Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, können sie sich durch einen Ersatzmann (Paragraph 21, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) vertreten lassen.

(2) Mitglieder des Zentralausschusses, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Zentralausschusses aus diesem ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Paragraph 7,

Sitzungen

(1) In den Sitzungen des Zentralausschusses hat der Vorsitzende, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied, den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße, rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, die Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann die Tagesordnung zu verlesen.

(3) Gegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nachträglich nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es der Zentralausschuss beschließt.

(4) Nach der Verlesung der Tagesordnung hat der Schriftführer die Niederschrift über die unmittelbar vorausgegangene Sitzung zu verlesen. Allfällige Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach ihrer Verlesung zu stellen. Über solche Anträge ist sogleich abzustimmen. Anschließend ist der wesentliche Inhalt der seit der letzten Sitzung eingelangten und ausgefertigten wichtigen Schriftstücke bekanntzugeben.

(5) Jeder Punkt der Tagesordnung ist jeweils vom Vorsitzenden, wenn der Punkt jedoch erst nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wurde, von dem Mitglied des Zentralausschusses, auf dessen Antrag die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgte, zu erläutern. Der Vorsitzende hat sodann zu diesem Tagesordnungspunkt die Wechselrede zu eröffnen. Nach Abschluss der Wechselrede ist über den betreffenden Punkt der Tagesordnung abzustimmen.

(6) Den Beratungen des Zentralausschusses können auch sachverständige Lehrer beigezogen werden, die dem Zentralausschuss nicht als Mitglieder angehören. Diese Lehrer dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(7) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht abgestimmt werden.

(8) Die Sitzungen des Zentralausschusses sind nicht öffentlich.

Paragraph 8,

Wechselrede

(1) Jedes Mitglied des Zentralausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Zentralausschusses in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben, das Wort zu erteilen.

(3) Der Vorsitzende hat einem Mitglied des Zentralausschusses, wenn dieses von einem Tagesordnungspunkt abweicht oder wenn die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dies erfordert, nach zweimaliger erfolgloser Mahnung (Ruf zur Sache; Ordnungsruf) das Wort zu entziehen.

(4) Der Zentralausschuss kann zur rascheren Erledigung eines Tagesordnungspunktes beschließen, dass außer den Rednern, die sich bereits zu Wort gemeldet haben, keine weiteren Redner mehr zugelassen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits zugelassenen Redner genügend erörtert sein wird. Über einen solchen Antrag ist ohne vorhergehende Wechselrede unverzüglich abzustimmen.

Paragraph 9,

Abstimmung

(1) Der Zentralausschuss entscheidet, sofern im Bundes-Personalvertretungsgesetz oder in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Abstimmung ist, mit Ausnahme der im Absatz 3, geregelten Fälle, mündlich durch Aufheben der Hand durchzuführen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür er gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.

(3) Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Zentralausschuss (Paragraph 6, Absatz 2,) ist schriftlich durchzuführen. Der Zentralausschuss kann ferner in besonderen Fällen beschließen, dass eine Abstimmung schriftlich durchzuführen ist. In diesem Fall gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende seine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben wollte. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifel der Zentralausschuss.

(4) Die Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Reihenfolge der Abstimmungen und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

Paragraph 10,

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Zentralausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des Schriftführers hat der Zentralausschuss zu Beginn der Sitzung ein Mitglied zu bestimmen, dem die Aufnahme der Niederschrift über diese Sitzung obliegt.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. Litera a
    Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
  2. Litera b
    den Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und der übrigen anwesenden Mitglieder sowie der entschuldigt und der unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
  3. Litera c
    die Tagesordnung;
  4. Litera d
    alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses;
  5. Litera e
    die Verfügungen und Entscheidungen des Vorsitzenden;
  6. Litera f
    Berichte von Mitgliedern des Zentralausschusses (Paragraphen 11, Absatz 2 und 25 Absatz 2,).

(3) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die nicht unter Absatz 2, fallen, ausnahmsweise in die Niederschrift aufzunehmen sind.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Paragraph 11,

Durchführung von Beschlüssen

(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zur Entlastung des Vorsitzenden kann der Zentralausschuss durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Zentralausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Zentralausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Zentralausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Zentralausschuss.

(3) Schriftstücke, die im Namen des Zentralausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Paragraph 12,

Aufbewahrung der Schriftstücke

Der Zentralausschuss hat die bei ihm einlangenden und die Durchschriften der in seinem Namen ausgefertigten Schriftstücke sowie die über seine Sitzungen aufgenommenen Niederschriften geordnet aufzubewahren und nach Ablauf seiner gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer dem neugewählten Zentralausschuss zu übergeben. Vor Ablauf von zehn Jahren ist eine Vernichtung der Schriftstücke unzulässig.

Paragraph 13,

Unterausschüsse

(1) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden.

(2) Ein Unterausschuss kann entweder für die gesetzlich festgelegte Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(3) Ein Unterausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.

(4) In dem Beschluss des Zentralausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die dem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragenen Aufgaben genau zu bezeichnen.

(5) Für die Wahl des Vorsitzenden des Unterausschusses, seines Stellvertreters und des Schriftführers sowie für die Geschäftsführung des Unterausschusses gelten die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 12 sinngemäß;

Paragraph 2, Absatz 3, findet jedoch keine Anwendung.

(6) Der Unterausschuss kann seinen Beratungen Lehrer mit besonderer Sachkenntnis als Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(7) Der Unterausschuss kann dem Zentralausschuss schriftlich oder durch einen von ihm bestimmten Berichterstatter mündlich über das Ergebnis seiner Vorbereitung und Beratung berichten. Ein Bericht ist schriftlich zu erstatten, wenn der Zentralausschuss dies verlangt.

2. Abschnitt

Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Paragraph 14,

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Auf die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

3. Abschnitt

Zentralausschüsse und Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Paragraph 15,

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Auf die Geschäftsführung der Zentralausschüsse und der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes sinngemäß Anwendung.

4. Abschnitt

Geschäftsführung der Vertrauenspersonen für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Paragraph 16,

Aufgaben

(1) Die Vertrauenspersonen haben über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese sowie die ihnen zugegangenen Schriftstücke und die Durchschriften der von ihnen ausgefertigten Schriftstücke geordnet aufzubewahren und nach Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer den neugewählten Organen der Personalvertretung zu übergeben. Vor Ablauf von zehn Jahren ist eine Vernichtung der Schriftstücke unzulässig.

(2) Sind in einer Dienststelle (Schule) zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie zu vereinbaren, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben zu besorgen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson. Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung erforderlich.

(3) Die Vertrauenspersonen haben den zuständigen Zentralausschuss unverzüglich zu verständigen, wenn

  1. Litera a
    ein Umstand eintritt, der das Ruhen oder die Beendigung ihrer Funktion zur Folge hat,
  2. Litera b
    die Tätigkeit der Vertrauenspersonen vor Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer endet.

5. Abschnitt

Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

Paragraph 17,

Einberufung

(1) Die Dienststellenversammlung ist bei Bedarf vom Dienststellenausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, von der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, von der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

(2) Bei Verhinderung oder Säumigkeit der an Lebensjahren älteren von zwei Vertrauenspersonen obliegt die Einberufung der Dienststellenversammlung der zweiten Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit oder der Säumigkeit des Dienststellenausschusses oder der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, der an Lebensjahren jüngeren Vertrauensperson, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule) einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Lehrers obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Lehrer. Der zweite und dritte Satz gilt auch für den Fall, dass ein Dienststellenausschuss noch nicht besteht oder Vertrauenspersonen noch nicht gewählt wurden.

(3) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist in der Dienststelle (Schule) spätestens eine Woche vor der Sitzung bis zu deren Beginn so kundzumachen, dass die Lehrer ohne Schwierigkeit von der Einberufung Kenntnis nehmen können.

(4) Die Dienststellenversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrer der Dienststelle (Schule) oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedenfalls aber zwei Mitglieder, dies verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den Dienststellenausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, an die Vertrauensperson zu richten.

(5) Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(6) Der Dienststellenausschuss kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(7) Bei zusammengefassten Dienststellen (Schulen) kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Lehrern der Dienststelle (Schule) die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Lehrer nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

Paragraph 18,

Vorsitz

In der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, die Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson den Vorsitz. Im Übrigen findet Paragraph 17, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.

Paragraph 19,

Beschlussfähigkeit

(1) Die Dienststellenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrer der Dienststelle (Schule) anwesend ist.

(2) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Lehrer der Dienststelle anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Lehrer beschlussfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses oder der Vertrauenspersonen einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

Paragraph 20,

Stimmberechtigung, Abstimmung

(1) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Lehrer stimmberechtigt.

(2) Die Dienststellenversammlung entscheidet, sofern nicht im Absatz 3, anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.

(3) Die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule).

Paragraph 21,

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Aufnahme der Niederschrift obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, der an Lebensjahren jüngeren Vertrauensperson.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. Litera a
    Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
  2. Litera b
    den Namen des Vorsitzenden und des Schriftführers;
  3. Litera c
    die Zahl der wahlberechtigten Lehrer, die Zahl der anwesenden Lehrer und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule);
  4. Litera d
    die Tagesordnung;
  5. Litera e
    alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses;
  6. Litera f
    die Verfügungen und Entscheidungen des Vorsitzenden.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Den wahlberechtigten Lehrern der Dienststelle (Schule) ist auf Verlangen in die Niederschrift Einsicht zu gewähren.

Paragraph 22,

Ausfertigung von Beschlüssen

Der Beschluss über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied des Dienststellenausschusses nachweislich zuzustellen.

Paragraph 23,

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses

Die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 finden auf die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung sinngemäß mit der Ergänzung Anwendung, dass der Vorsitzende die Sitzung der Dienststellenversammlung vor Erledigung der Tagesordnung schließen kann, wenn sonst die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht gewährleistet ist.

6. Abschnitt

Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse

Paragraph 24,

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses

Die Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 11 finden auf die Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

7. Abschnitt

Tätigkeit der Personalvertreter

Paragraph 25,

Rechte der Lehrer, Aufgaben der Personalvertreter

(1) Die Lehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Zentralausschusses oder Dienststellenausschusses, wenn aber ein Dienststellenausschuss nicht besteht, bei jeder für sie zuständigen Vertrauensperson vorzubringen.

(2) Die im Absatz eins, genannten Personalvertreter haben Anfragen der Lehrer zu beantworten oder dem zuständigen Zentralausschuss oder Dienststellenausschuss weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Lehrer hat der Personalvertreter dem Ausschuss, dem er angehört, zu berichten.

(3) Fällt eine Angelegenheit, die bei einem Zentralausschuss, bei einem Dienststellenausschuss oder bei einer Vertrauensperson anhängig ist, nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle (Schule), bei der das Organ der Personalvertretung eingerichtet ist, so hat dieses Organ die Angelegenheit dem Organ der Personalvertretung abzutreten, das bei der für die Erledigung der Angelegenheit zuständigen Dienststelle (Schule) eingerichtet ist.

8. Abschnitt

Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung

Paragraph 26,

Mitteilungspflicht

Organe der Personalvertretung, die nach Paragraph 23, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiterführen, haben ihren Rücktritt oder ihre Enthebung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.

9. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 27,

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Dezember 1967, LGBl. Nr. 46, über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1994, außer Kraft.