Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2012 14.StückLandesgesetzblatt Nr. 40 aus 2012, 14.Stück
Kurztitel
Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Änderung
Text
Gesetz vom 8. Februar 2012, mit dem das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 5 bis 9 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis "(8)".Der Absatz 4, des Paragraph 2, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 5 bis 9 des Paragraph 2, erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis "(8)".
Im neuen Abs. 5 des § 2 wird die Wortfolge ", sofern der Landeshauptmann vom Standpunkt der sanitären Aufsicht dagegen keine Einwendungen erhebt," aufgehoben.Im neuen Absatz 5, des Paragraph 2, wird die Wortfolge ", sofern der Landeshauptmann vom Standpunkt der sanitären Aufsicht dagegen keine Einwendungen erhebt," aufgehoben.
Im neuen Abs. 7 des § 2 werden das Zitat "(Abs. 5)" durch das Zitat "(Abs. 4)" ersetzt und der dritte Satz aufgehoben.Im neuen Absatz 7, des Paragraph 2, werden das Zitat "(Absatz 5,)" durch das Zitat "(Absatz 4,)" ersetzt und der dritte Satz aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 6 werden das Zitat "Abs. 6 lit. b und c" durch das Zitat "Abs. 5 lit. b und c" und das Zitat "Abs. 7 lit. b bis d" durch das Zitat "Abs. 6 lit. b bis d" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 6, werden das Zitat "Abs. 6 Litera b und c" durch das Zitat "Abs. 5 Litera b und c" und das Zitat "Abs. 7 Litera b bis d" durch das Zitat "Abs. 6 Litera b bis d" ersetzt.
Der Abs. 4 des § 6 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 5 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis "(10)".Der Absatz 4, des Paragraph 6, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 5 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis "(10)".
Im Abs. 3 des § 7 wird das Zitat "§ 2 Abs. 5 und 8" durch das Zitat "§ 2 Abs. 4 und 7" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 7, wird das Zitat "§ 2 Absatz 5 und 8" durch das Zitat "§ 2 Absatz 4 und 7" ersetzt.
§ 8 hat zu lauten:Paragraph 8, hat zu lauten:
"§ 8
Wiederkehrende Analysen
(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.(1) Die Inhaber der nach den Paragraphen 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage römisch III bzw. römisch fünf und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage römisch IV bzw. römisch VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach Paragraph 3, Absatz eins, zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind."
8. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:8. Der Absatz eins, des Paragraph 9, hat zu lauten:
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.""(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach Paragraph 2, oder eine Bewilligung nach Paragraph 6, zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt."
9. Der Abs. 3 des § 11 hat zu lauten:9. Der Absatz 3, des Paragraph 11, hat zu lauten:
"(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören."
Im Abs. 3 des § 13 wird das Zitat "§ 2 Abs. 9" durch das Zitat "§ 2 Abs. 8" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 13, wird das Zitat "§ 2 Absatz 9 ", durch das Zitat "§ 2 Absatz 8 ", ersetzt.
Der Abs. 2 des § 14 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 14, hat zu lauten:
"(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.""(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist Paragraph 8, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen."
12. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten:12. Der Absatz 3, des Paragraph 16, hat zu lauten:
"(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören."
Im Abs. 5 des § 16 wird in der lit. f das Zitat "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2003" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010" ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 16, wird in der Litera f, das Zitat "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 48/2003" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010" ersetzt.
Der 6. Abschnitt wird aufgehoben. Der bisherige 7. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung "6. Abschnitt".
Die bisherigen §§ 25 bis 27 erhalten die Bezeichnungen "§ 24" bis "§ 26".Die bisherigen Paragraphen 25 bis 27 erhalten die Bezeichnungen "§ 24" bis "§ 26".
Im Abs. 1 des neuen § 25 haben die lit. a bis f zu lauten:Im Absatz eins, des neuen Paragraph 25, haben die Litera a bis f zu lauten:
der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, zuwiderhandelt,
der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 7, nicht nachkommt,
der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, zuwiderhandelt,
der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, zuwiderhandelt,
den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt,
den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,"den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,"
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.