Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2012 5.StückLandesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012, 5.Stück
Kurztitel
Tiroler Gemeindeordnung 2001, Änderung
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Paragraphenbezeichnung "§ 26 Mandats- und Amtsverzicht" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 26 Beurlaubung, Mandats- und Amtsverzicht" und die Paragraphenbezeichnung "§ 86 Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 86 Übernahme von Haftungen" ersetzt sowie nach der Paragraphenbezeichnung "§ 143 Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches" folgende Paragraphenbezeichnung eingefügt:
"§ 143a Eigener Wirkungsbereich im Bereich des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996".
Im ersten Satz des § 11 Abs. 6 und im ersten Satz des § 18 Abs. 2 werden jeweils der Betrag "25.000,– Schilling" durch den Betrag "2.000,– Euro" ersetzt und jeweils der Klammerausdruck "(ab 1. Jänner 2002 EURO 1820,–)" aufgehoben.Im ersten Satz des Paragraph 11, Absatz 6 und im ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 2, werden jeweils der Betrag "25.000,– Schilling" durch den Betrag "2.000,– Euro" ersetzt und jeweils der Klammerausdruck "(ab 1. Jänner 2002 EURO 1820,–)" aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 14 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 14, hat zu lauten:
"(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt.""(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88, eintritt."
4. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 26 haben zu lauten:4. Die Überschrift und der Absatz eins, des Paragraph 26, haben zu lauten:
"Beurlaubung, Mandats- und Amtsverzicht
(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß."(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt Paragraph 22, Absatz 3, sinngemäß."
Die bisherigen Abs. 1 und 2 des § 26 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" und "(3)".Die bisherigen Absatz eins und 2 des Paragraph 26, erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" und "(3)".
Im Abs. 1 des § 30 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 30, hat die Litera d, zu lauten:
die Ehrung von Personen sowie deren Widerruf,"
Im Abs. 1 des § 30 hat die lit. l zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 30, hat die Litera l, zu lauten:
die Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Einrichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit, die Erlassung einer Satzung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie die Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,"
Im Abs. 1 des § 30 wird in der lit. o die Wortfolge "Bürgschaften und sonstigen" aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 30, wird in der Litera o, die Wortfolge "Bürgschaften und sonstigen" aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 30 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 30, hat zu lauten:
"(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
die Erlassung von Verordnungen in bestimmten Angelegenheiten, mit Ausnahme von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie der Ausschreibung von Gemeindeabgaben, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister übertragen,
1. die Entscheidung über Vorhaben nach Abs. 1 lit. h hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und1. die Entscheidung über Vorhaben nach Absatz eins, Litera h, hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und
das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satzdas Recht zur Meinungsäußerung nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz
dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen.
Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen."Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen."
Im Abs. 3 des § 30 wird das Zitat "Abs. 2 lit. a" durch das Zitat "Abs. 2 lit. b Z. 1" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 30, wird das Zitat "Abs. 2 lit. a" durch das Zitat "Abs. 2 Litera b, Ziffer eins, ersetzt.
Im Abs. 2 des § 34 wird im dritten Satz das Wort "Tage" durch das Wort "Werktage" ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird im dritten Satz das Wort "Tage" durch das Wort "Werktage" ersetzt.
Im Abs. 7 des § 57 wird im dritten Satz das Zitat "§ 26 Abs. 2" durch das Zitat "§ 26 Abs. 3" ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 57, wird im dritten Satz das Zitat "§ 26 Absatz 2, durch das Zitat "§ 26 Absatz 3, ersetzt.
Im Abs. 2 des § 72 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 72, hat der dritte Satz zu lauten:
"§ 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird nicht berührt.""§ 10 der Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55, wird nicht berührt."
§ 86 hat zu lauten:Paragraph 86, hat zu lauten:
"§ 86
Übernahme von Haftungen
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt Paragraph 85, sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist."
Im Abs. 1 des § 88 wird im zweiten Satz das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 88, wird im zweiten Satz das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
Im Abs. 2 des § 105 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 105, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Die eigenhändige Bestätigung bzw. Unterfertigung mit vollem Namenszug kann entfallen, wenn in der Gemeinde die technischorganisatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des § 2 Z. 1 und 5 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, sicher feststellen zu können. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese technischorganisatorischen Anforderungen für die Zulässigkeit der elektronischen Fertigung näher zu regeln.""Die eigenhändige Bestätigung bzw. Unterfertigung mit vollem Namenszug kann entfallen, wenn in der Gemeinde die technischorganisatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins und 5 des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sicher feststellen zu können. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese technischorganisatorischen Anforderungen für die Zulässigkeit der elektronischen Fertigung näher zu regeln."
Im Abs. 2 des § 106 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 106, wird folgender Satz angefügt:
"Alle im Verantwortungsbereich der Gemeinde übernommenen Haftungen sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind."
Im Abs. 1 des § 129 wird die Wortfolge "einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde" durch die Wortfolge "ihrer Angelegenheiten" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 129, wird die Wortfolge "einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde" durch die Wortfolge "ihrer Angelegenheiten" ersetzt.
In den lit. a und b des § 129 Abs. 1 sowie in den Abs. 1 und 2 des § 142 wird jeweils das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.In den Litera a und b des Paragraph 129, Absatz eins, sowie in den Absatz eins und 2 des Paragraph 142, wird jeweils das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 130 wird die Wortfolge "einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches" durch die Wortfolge "von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 130, wird die Wortfolge "einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches" durch die Wortfolge "von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 130 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 130, hat die Litera c, zu lauten:
die beteiligten Gemeinden nicht durch Vereinbarung einen Gemeindeverband zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bilden."
In der Anlage wird in der Aufzählung der Gemeinden des Bezirkes Schwaz der Gemeindename "Buch bei Jenbach" durch den Gemeindenamen "Buch in Tirol" ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung nach § 105 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Art. I Z. 16 ist weiterhin § 105 Abs. 2 in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 105, Absatz 2, vierter Satz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, ist weiterhin Paragraph 105, Absatz 2, in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 8, 14 und 17 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(2) Artikel römisch eins, Ziffer 8, 14 und 17 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.